Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - I-18 U 83/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,55611
OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - I-18 U 83/13 (https://dejure.org/2013,55611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2013 - I-18 U 83/13 (https://dejure.org/2013,55611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2013 - I-18 U 83/13 (https://dejure.org/2013,55611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,55611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Grundsätzlich erfasst die Güterversicherung allein das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, NJW-RR 2003, 1107, 1108), so dass bei Abschluss durch einen Frachtführer diese für fremde Rechnung erfolgt (vgl. auch Thume, VersR 2004, 1222 ff.).

    Bei einer derartigen Fremdversicherung gehen gem. § 86 VVG die Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003, a. a. O.) oder berechtigterweise dem Versicherungsnehmer die Entschädigung auszahlt (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 45 Rdnr. 9; § 46 Rdnr. 1).

    Ein derartiger Rückgriff auf den Hauptfrachtführer ist insbesondere bei Vorhandensein einer Verkehrshaftungsversicherung möglich, da das Ersatzinteresse des Frachtführers von der Transportgüterversicherung im Regelfall nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02 -, NJW-RR 2003, 1107 f.; Thume, VersR 2004, 1222 ff.).

  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04

    Umfang der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Eine Mitversicherung setzt ein Versicherungsverhältnis voraus, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005- IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20).

    Voraussetzung für eine Mit- oder Mehrfachversicherung ist, wie bereits ausgeführt, dass sich die jeweilige Versicherung auf ein einheitliches Risiko bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20).

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Die I...-Verkehrshaftungsversicherung wird in der Erwartung abgeschlossen, dass den Systemteilnehmern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträchtigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben (vgl. zu Rechtslage bei Wohnungseigentümern: BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293).

    Die oben dargestellte Rechtsprechung zum Vorrang der Inanspruchnahme des Versicherers setzt gerade voraus, dass ein Regress des Versicherers nicht möglich ist, insbesondere weil eine Mitversicherung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, a. a. O., 293).

  • BGH, 31.03.1976 - IV ZR 29/75

    Handel und Handwerk - Unfallschaden - Kundenfahrzeug - Doppelversicherung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die Besonderheit des Falles, dass nämlich sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte Mitglieder des I...-Verbundes, nämlich der I... GmbH & Co. KG, sind, diese eine laufende Verkehrshaftungsversicherung bei der A... Versicherungs-Aktiengesellschaft hält und die Mitglieder des I...-Verbundes im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung mitversichert sind, nicht an, da hinsichtlich des befriedigten Sacherhaltungsinteresses weder eine Mitversicherung noch eine Mehrfachversicherung vorliegt, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würden (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 - IV ZR 29/75, zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch insoweit keine Mit- oder Mehrfachversicherung vor, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 - IV ZR 29/75 zitiert nach juris, Rdnr. 20).

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Schließlich stünde einer direkten Inanspruchnahme des Globalversicherers als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - IV ZR 51/91, NJW 1992, 1509, 1510; KG Urteil vom 02.03.1999 - 6 U 9481/97, NVersZ 2000, 98, 99).
  • BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 143/87

    Rechtsnatur einer KVO -Versicherung; Ausgleich bei einer Doppelversicherung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Der Vorrang des § 78 Abs. 2 VVG - Ausgleicher mehrerer Versicherer untereinander - bei einer Mehrfachversicherung gegenüber § 86 VVG - Legalzession - beruht auf dem Gedanken, dass ein Versicherer über eine Legalzession nach § 86 VVG etwas erlangen würde, was er nach § 78 Abs. 2 VVG im Wege des Ausgleichs wieder erstatten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1988 - IV a ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923).
  • KG, 02.03.1999 - 6 U 9481/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Schließlich stünde einer direkten Inanspruchnahme des Globalversicherers als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - IV ZR 51/91, NJW 1992, 1509, 1510; KG Urteil vom 02.03.1999 - 6 U 9481/97, NVersZ 2000, 98, 99).
  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.).
  • BGH, 08.12.1975 - II ZR 64/74

    Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 VVG durch Allg. Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Insoweit ist anerkannt, dass Vereinbarungen zwischen dem Unterfrachtführer und dem Hauptfrachtführer, die den Anspruchsübergang des Hauptfrachtführers auf einen Versicherer ausschließen, gemäß § 354 a HGB unwirksam sind, wenn der Ausschluss gemäß §§ 399, 412 BGB auf einem Abtretungsverbot beruht (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, a. a. O., § 86 VVG, Rdnr. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.12.1975 - II ZR 64/74, NJW 1976, 672 zu derartigen Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen).
  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
    Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.).
  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

  • OLG Rostock, 28.07.2017 - 6 U 131/15

    Beräumung eines Daches von Schnee durch Einsatzkräfte der gemeindlichen Feuerwehr

    bb) Abgesehen davon träfe ansonsten zumindest der Hilfseinwand der Klägerin zu, dass bei der Sachversicherung für fremde Rechnung - die hier bei einem unterstellten Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Eigentümer vorläge - auch der Ersatzanspruch des versicherten Eigentümers, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist, auf den Versicherer übergeht, sofern dieser berechtigt an den Versicherungsnehmer zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, TranspR 2003, 320 = NJW-RR 2003, 1107 [Juris; Tz. 9]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 - 18 U 83/13, TranspR 2014, 341 [Juris; Tz. 10], m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht