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   OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94   

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OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94 (https://dejure.org/1996,8458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.1996 - 9 U 220/94 (https://dejure.org/1996,8458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 9 U 220/94 (https://dejure.org/1996,8458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1174
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 1977, 761 = DNotZ 1977, 629 = MittRhNotK 1977, 10 ) enthält die Erbbaurechtsverordnung kein Verbot schuldrechtlicher Abreden i.S.d. § 134 BGB .

    Grundsätzlich ist zwar eine an die volle Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages von 99 Jahren gekoppelte Bindungsdauer der Ankaufspflicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung läßt sich aber mit einer angemessenen kürzeren Frist aufrechterhalten (BGH WM 1980, 877 = DNotZ 1981, 261; NJW 1977, 761 = DNotZ 1977, 629 = MittRhNotK 1977, 10).

    Im Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit von Bierlieferungsverträgen hat der BGH zur Frage der höchstzulässigen Dauer solcher Verträge entschieden, die Grenze betrage im Normalfall etwa 20 Jahre (BGH NJW 1977, 761 m.w.N. = DNotZ 1977, 629 = MittRhNotK 1977, 10).

    Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Ausübung des Ankaufsrechtes kurz vor Ablauf einer sehr langen Bindung rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig sein kann, nachdem der Erbbauberechtigte für die Heft Nr. 7/8 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Juli/August 1997 Nutzung des Grundstückes bereits Erbbauzinsen in mehrfacher Höhe des Grundstückswertes geleistet hat (BGH NJW 1977, 761 = DNotZ 1977, 629 = MittRhNotK 1977, 10 ).

  • BGH, 22.02.1980 - V ZR 135/76

    Sittenwidrigkeit einer Ankaufsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Vielmehr ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob sich der Kaufzwang für den Erbbauberechtigten als rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erweist (BGH WM 1980, 877 = DNotZ 1981, 261 ).

    Grundsätzlich ist zwar eine an die volle Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages von 99 Jahren gekoppelte Bindungsdauer der Ankaufspflicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung läßt sich aber mit einer angemessenen kürzeren Frist aufrechterhalten (BGH WM 1980, 877 = DNotZ 1981, 261; NJW 1977, 761 = DNotZ 1977, 629 = MittRhNotK 1977, 10).

    Während die Bierlieferungsverträge dem Vertragspartner eine ständige Bezugsverpflichtung auferlegen und ihn dadurch fortlaufend in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einengen, kann sich eine im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages getroffene Ankaufsvereinbarung nur dann sittenwidrig auswirken, wenn der Ankauf zur Unzeit verlangt wird (BGH WM 1980, 877 = DNotZ 1981, 261 ).

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    (vgl. BGH NJW 1967, 1605, 1607 = DNotZ 1968, 23 ).

    Beim Wiederkaufsrecht wurde die gesetzliche Ausschlußfrist des § 503 BGB eingeführt, weil die Käuferansprüche des Wiederkaufsberechtigten entsprechend der allgemeinen Regel für Potestativbedingungen nicht bereits mit der Begründung des Wiederkaufsvorbehaltes (ursprünglicher Kaufvertrag), sondern erst mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu geschlossen werden (BGH NJW 1967, 1605, 1606 m.w.N. = DNotZ 1968, 23 ).

  • BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76

    Zur Vereinbarung von Ankaufspflichten in Erbbaurechtsverträgen und zum Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Ankaufspflicht greift weder in den Anwendungsbereich der Erbbaurechtsverordnung noch in deren Sinngehalt ein ( BGHZ 75, 15 = DNotZ 1979, 733 ).
  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88

    Anspruch auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Es kommt daher darauf an, ob der Käufer mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil anderenfalls dem Verkäufer im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung im verlangten Umfang nicht zumutbar wäre (vgl. BGH WM 1990, 320, 322 = DNotZ 1991, 250 ; NJW 1992, 2885, 2886; NJW-RR 1992, 1484, 1485 = DNotZ 1993, 57 = MittRhNotK 1992, 310 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1996 - 9 U 203/95

    Pflicht zur Einräumung einer Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    2. Schuldrecht - Pflicht zur Einräumung einer Baulast (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.4. 1996 - 9 U 203/95 - mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Schmidt, Düsseldorf) BGB § 157 BauGB § 19 1. Räumt der Verkäufer dem Käufer ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht ein, kann sich hieraus durch ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung ergeben, eine entsprechende Zuwegungsbaulast einzuräumen.
  • BGH, 07.02.1969 - V ZR 112/65

    Verkauf von Grundstücken zum Zweck der Bebauung - Versagung der behördlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    2. Aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich für den Verkäufer die Verpflichtung, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Sache zu übereignen und zu übergeben und das verkaufte Recht zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1969, 837 = DNotZ 1969, 476 ; Palandt/Putzo, 55. Aufl., § 433 BGB , Rn. 19).
  • BGH, 18.03.1994 - V ZR 159/92

    Anspruch des Grundstückskäufers auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    gegen die Bekl. ein Anspruch auf Übernahme der begehrten Baulast zusteht, ist in erster Linie auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages zu beantworten, dessen Regelungen auch dem vereinbarten Wegerecht und dem dadurch zu begründenden gesetzlichen Schuldverhältnis vorgehen (vgl. BGH NJW 1994, 2757, 2758 = DNotZ 1994, 885 = MittRhNotK 1994, 216 ).
  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 203/91

    Bestellung einer Baulast aufgrund deckungsgleicher Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Es kommt daher darauf an, ob der Käufer mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil anderenfalls dem Verkäufer im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung im verlangten Umfang nicht zumutbar wäre (vgl. BGH WM 1990, 320, 322 = DNotZ 1991, 250 ; NJW 1992, 2885, 2886; NJW-RR 1992, 1484, 1485 = DNotZ 1993, 57 = MittRhNotK 1992, 310 ).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 176/84

    Verurteilung zur Annahme eines Angebots

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94
    Gegen einen Antrag dieses Inhalts bestehen nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 1983 m.w.N. = DNotZ 1986, 742 ) keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, wenn es sich um die Durchsetzung einer Verpflichtung zum Abschluß eines nach § 313 BGB formbedürftigen Vertrages handelt und dieser Vertrag in den vorangegangenen Vereinbarungen noch nicht vollständig ausformuliert ist.
  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

  • RG, 21.04.1937 - V 297/36

    1. Über das Wesen des Ankaufsrechts (Vorhand, Option) und seine Unterscheidung

  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 5 U 57/05
    Soweit ersichtlich wird heute bei den sog. "Einheimischen-Modellen" insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bindung von 10 bis höchstens 25 Jahren für vertretbar angesehen (vgl. Jachmann, Rechtliche Qualifikation und Zulässigkeit von Einheimischen-Modellen als Beispiel für Verwaltungshandeln durch Vertrag, MittBayNot 1994, 93 ff (108) mit weiteren Nachweisen; OLG München NJW 1998, 1962; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1174; OLG Hamm, MittBayNot 1996, 199; Rastätter, Probleme beim Grundstückskauf von Kommunen, DNotZ 2000, 39).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2016 - 1 O 133/14

    Bestehen einer Ankaufsverpflichtung an Miteigentumsanteilen an Grundstücken

    Wie es das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.02.1996, 9 U 220/94, in einem Parallelverfahren, dem ebenfalls der hier streitentscheidende § 17 des Erbbaurechtsvertrages vom 18.08.1960 zugrunde lag, bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Ausübung des Ankaufsrechts durch den jeweiligen Grundstückseigentümer um eine sog. Potestativbedingung.
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