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   OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - VI-3 Kart 136/16 (V)   

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https://dejure.org/2018,9535
OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - VI-3 Kart 136/16 (V) (https://dejure.org/2018,9535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2018 - VI-3 Kart 136/16 (V) (https://dejure.org/2018,9535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - VI-3 Kart 136/16 (V) (https://dejure.org/2018,9535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 11 ; ARegV § 23 Abs. 1 S. 1 und 2
    Aufhebung der Ablehnung einer Investitionsmaßnahme durch die Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16
    Es kann daher auch die Bevorratung mit Ersatzteilen notwendig sein, wenn nur so im Falle einer Störung oder im Falle des Wartungsbedarfs die Fähigkeit des Netzes sichergestellt werden kann, eine angemessene Nachfrage nach Transport und Verteilung von Strom und Gas zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2017, EnVR 10/15, Rn. 19 (juris); Senat, Beschluss v. 14.01.2015, VI-3 Kart 70/13 (V) Rn. 24, 47 (juris) zu § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AReg).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch der in der BGH-Entscheidung vom 12.07.2016, EnVR 10/15, genannte Grundgedanke, wonach die Bevorratung mit Ersatzkomponenten nicht von vornherein als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ausgeschlossen ist, nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Als entscheidend für die Einbeziehung von Ersatzkomponenten in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S .2 Nr. 5 ARegV hat der Bundesgerichtshof daher auch die spezifischen Vorschriften für Windkraftanlagen auf See gesehen (BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 22, juris).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 70/13

    Genehmigung von Investitionsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur im Zusammenhang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16
    Es kann daher auch die Bevorratung mit Ersatzteilen notwendig sein, wenn nur so im Falle einer Störung oder im Falle des Wartungsbedarfs die Fähigkeit des Netzes sichergestellt werden kann, eine angemessene Nachfrage nach Transport und Verteilung von Strom und Gas zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2017, EnVR 10/15, Rn. 19 (juris); Senat, Beschluss v. 14.01.2015, VI-3 Kart 70/13 (V) Rn. 24, 47 (juris) zu § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AReg).

    Der sichere Netzbetrieb an Land erfordert die Beachtung allgemein anerkannter Regeln, zu denen auch das n-1-Kriterium gehört (Senat, Beschluss vom 14.01.2015, VI-3 Kart 70/13 (V), Rn. 40, juris).

  • BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16
    Dies können auch Maßnahmen sein, denen keine grundlegende Bedeutung zukommt und die nicht mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sind (BGH, Beschluss v. 17.12.2013 - EnVR 18/12 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidung des Senats vom 28.02.2018 (VI-3 Kart 136/16 [V], Juris Rn. 32 ff., 37 ff.), wo unter anderem zur Gewährleistung der (n-1)-Sicherheit dienende Betriebsmittel wie Verdichter, Sammelschienen und Schaltfelder als Erweiterungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anerkannt worden seien, weil diese - im Gegensatz zu den hier streitgegenständlichen Objektschutzmaßnahmen - gerade in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionalität des Netzes stünden.

    Der Senat erachtet im Einzelfall sogar über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Investitionsmaßnahmen für genehmigungsfähig, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 28.02.2018 - VI-3 Kart 136/16 [V], Juris Rn. 27 ff., 41 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Ob eine Maßnahme für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig ist, ist für jeden Einzelfall anhand des objektiven Transport- und Verteilungsbedarfs unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 1 EnWG, insbesondere der Ziele der Versorgungssicherheit, des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und der kosteneffizienten Leistungserbringung zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss v. 28.02.2018, VI-3 Kart 136/16 [V], Rn. 30 f., juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2020 - 3 Kart 706/19

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Ob eine Maßnahme für den bedarfsgereichten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig ist, ist für jeden Einzelfall anhand des objektiven Transport- und Verteilungsbedarfs unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 1 EnWG, insbesondere der Ziele der Versorgungssicherheit, des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und der kosteneffizienten Leistungserbringung zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 28.02.2018, VI-3 Kart 136/16 (V), Rn. 30 f. - juris).
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