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   OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - I-3 Wx 214/19   

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OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - I-3 Wx 214/19 (https://dejure.org/2020,11176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2020 - I-3 Wx 214/19 (https://dejure.org/2020,11176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - I-3 Wx 214/19 (https://dejure.org/2020,11176)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für Satzungsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 860
  • ZIP 2020, 2015
  • NZG 2020, 956
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).

    Geboten ist eine enge Auslegung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn eine weite Auslegung des Bereichs, in dem nur einheitliche Beschlüsse aller Mitglieder zulässig sind, entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder (BGHZ 96, 245; OLG Hamm a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13

    Erforderliche Mehrheit bei Änderung des Satzungszwecks eines Vereins

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15

    Änderung des Vereinszwecks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (OLG Nürnberg RPfleger 2016, 159).
  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15

    Vereinsrecht, Satzungsänderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19
    Ebenfalls keine Zweckänderung ist die Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit und die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
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