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   OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - I-6 U 118/12   

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OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - I-6 U 118/12 (https://dejure.org/2013,42998)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - I-6 U 118/12 (https://dejure.org/2013,42998)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2013 - I-6 U 118/12 (https://dejure.org/2013,42998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsansprüche eines Kapitalanlegers gegen die Treuhänderin einer Fondsgesellschaft hinsichtlich der Namen und Adressen weiterer Treugeber und direkt beigetretener Kommanditisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666; BGB § 675
    Auskunftsansprüche eines Kapitalanlegers gegen die Treuhänderin einer Fondsgesellschaft hinsichtlich der Namen und Adressen weiterer Treugeber und direkt beigetretener Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 6 U 118/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beschluss v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & Co KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11; veröffentlicht u.a. unter juris).

    bb) Zwischen dem hiesigen Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht aber - wie im Fall des Klägers in dem Verfahren BGH II ZR 134/11 - ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist.

    Auch der hiesige Kläger ist folglich vergleichbar mit dem Kläger des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (II ZR 134/11) durch die - wenn auch nicht abschließend - aufgezählten Gleichstellungsklauseln in dem Gesellschaftsvertrag entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft mit allen daraus im Einzelfall resultierenden Rechten und Pflichten einbezogen.

    Dieses Auskunftsrecht ausschließende Regelungen sind wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09/juris Tz 20; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz.24).

    d) Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch in Ansehung ihres Schriftsatzes vom 19. März 2013 schließlich auch nicht, etwa unter dem Aspekt der Gefahr des Missbrauchs der vom Kläger begehrten Daten, den Einwand der unzulässigen Rechtsauübung entgegenhalten, § 242 BGB (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321/juris Tz 22 sowie Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz. 42 ff. m.w.N.).

    Ein Missbrauch der Daten scheidet vielmehr aus, wenn eine Kontaktaufnahme zu den Mitgesellschaftern im Auftrag eines anderen Anlegers erfolgt, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht bestehende Problem der Gesellschaft auszutauschen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11 ./juris Tz. 44).

    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013, II ZR 134/11).

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 6 U 118/12
    Es liege entgegen der Ansicht des Landgerichts auch kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) und vom 21.09.2009 (II ZR 264/08) festgestellt habe.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beschluss v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & Co KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11; veröffentlicht u.a. unter juris).

    aa) Das Bestehen einer Innengesellschaft der Anleger im Sinne der genannten Grundsätze (BGH, Urt. v. 11. Januar 2011 - II ZR 187/09) wird nicht geltend gemacht und ließe sich wohl auch nicht feststellen.

    Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09/juris Tz 17 unter Hinweis auf Gola/Schumerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn 15).

    Dieses Auskunftsrecht ausschließende Regelungen sind wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09/juris Tz 20; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz.24).

    d) Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch in Ansehung ihres Schriftsatzes vom 19. März 2013 schließlich auch nicht, etwa unter dem Aspekt der Gefahr des Missbrauchs der vom Kläger begehrten Daten, den Einwand der unzulässigen Rechtsauübung entgegenhalten, § 242 BGB (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321/juris Tz 22 sowie Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz. 42 ff. m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 6 U 118/12
    Es liege entgegen der Ansicht des Landgerichts auch kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) und vom 21.09.2009 (II ZR 264/08) festgestellt habe.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beschluss v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & Co KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11; veröffentlicht u.a. unter juris).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 6 U 118/12
    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 05. März 2008 (XII ZB 182/04, NJW 2008, 1740 f./juris Tz 11) argumentiert, als er ausgeführt hat, die Partei müsse nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen, es genüge vielmehr, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergebe.
  • BGH, 20.07.2010 - KZR 9/09

    Berufungsbegründung: Begründung durch Bezugnahme auf eine weder beglaubigte noch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 6 U 118/12
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Schriftsatz erfolgte Bezugnahme auf den Inhalt der beigefügten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift in einem Parallelverfahren den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung genügt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 f./juris Tz 12), wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Ausführungen in der beigefügten Abschrift übernehmen wolle.
  • LG Dortmund, 27.05.2014 - 1 S 199/13

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Konkrete Auseinandersetzung mit den

    Insoweit teilt die Kammer schon nicht die Ansicht des OLG Düsseldorf, welches in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 (Az. I-6 U 118/12) die stillschweigende Bezugnahme auf die vorbenannten Urteile für gerade noch den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügend hält.

    Denn das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 - Az. I-6 U 118/12 - bereits eingehend mit dieser Problematik befasst und die grundsätzliche Mangelhaftigkeit einer derartigen Berufungsbegründung dargelegt.

  • LG Düsseldorf, 05.07.2013 - 20 S 157/12

    Auskunftsanspruch eines Treuhänders über Namen und Adressen aller

    Eine andere Entscheidung folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/2011, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung vom 28.03.2013, Az.: 6 U 118/12, zum Anlass genommen hat, in einem offenbar gleichgelagerten Sachverhalt einen Anspruch eines Treugebers gegen die Beklagte anzunehmen.
  • LG München I, 29.09.2016 - 12 O 14588/15

    Auskunft über Mitgesellschafter einer Fondsgesellschaft

    Wenn der Klägervertreter insoweit eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.03.2013 - I-6 U 118/12 zur Begründung dafür zitiert, dass es keine Rolle spiele, wenn der Kläger bisher nicht in Kontakt mit der Gesellschaft getreten sei oder an Versammlungen und Abstimmungen teilgenommen habe, verkennt er offenbar, dass dort - alleine aus der zitierten Passage ersichtlich - ein vom vorliegenden Fall wesentlich unterschiedlicher Sachverhalt vorlag.
  • LG Hamburg, 16.01.2015 - 320 S 42/14

    Umfang des Auskunftsanspruchs eines Treugebers gegen Treuhänder

    Insoweit spricht nichts dafür, den Begriff der "Verhältnisse" der Gesellschaft, über die die Beklagte "umfassend" zu informieren hat, eng auszulegen (wie hier wohl OLG Düsseldorf zum Az. I-6 U 118/12; ebenso LG Hamburg zum Az. 322 O 263/12).
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