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   OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19   

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OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19 (https://dejure.org/2021,19749)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2021 - 3 Kart 798/19 (https://dejure.org/2021,19749)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2021 - 3 Kart 798/19 (https://dejure.org/2021,19749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von Erlösobergrenzen; Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen; Aktiver Kapitalverrechnungsposten als Bestandteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals; ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von Erlösobergrenzen; Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen; Aktiver Kapitalverrechnungsposten als Bestandteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.01.2019, EnVR 63/17) zur Behandlung von Rückstellungen aus Gewinnabführung, die vollumfänglich im Jahresanfangsbestand berücksichtigt würden, auch wenn sie nicht das gesamte Jahr bestünden, da es in der Regel bereits in der ersten Jahreshälfte zur Gewinnabführung komme.

    Hierzu gehört auch, dass er plausibel erläutert, warum der angesetzte Forderungsbestand in dieser Höhe für den Netzbetrieb notwendig ist (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 50; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 63 - juris).

    Die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass dies eine zentrale Voraussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 54, juris).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 25; Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 19/08, Rn. 25; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 - juris).

    Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens ist zudem eine auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Betrachtung vorzunehmen, da das Umlaufvermögen innerhalb eines Jahres erheblichen Schwankungen unterliegen kann und insoweit die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, (auch) davon abhängt, inwieweit entstandene Liquiditätsungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden können (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50; in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 139 - juris).

    Ob hierfür stets eine nach einzelnen Monaten aufgeschlüsselte Darstellung der Liquidität und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten für das gesamte Geschäftsjahr erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50, juris).

    Dies ist jedoch erforderlich, um die Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen belegen zu können (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 19, 49 f., juris).

    Etwas Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Rückstellungen aus Gewinnabführung (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Die betriebsnotwendige Liquidität stellt dabei eine unternehmensindividuelle Größe dar, die von dem Geschäftszyklus, dem Zahlungszyklus sowie den Zahlungsmodalitäten bestimmt wird (Senat, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96; Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 142 - juris).

    Erforderlich ist daher eine dynamische Betrachtung und Darstellung des Liquiditätsbedarfs, etwa in Form eines die kurzfristigen Verbindlichkeiten berücksichtigenden Finanzplans (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96 - juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch die Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand eine vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsoption darstellen kann (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 51 - juris).

    Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens ist zudem eine auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Betrachtung vorzunehmen, da das Umlaufvermögen innerhalb eines Jahres erheblichen Schwankungen unterliegen kann und insoweit die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, (auch) davon abhängt, inwieweit entstandene Liquiditätsungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden können (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50; in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 139 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen - so wie hier - auch durch die Einräumung von Kreditlinien anstelle einer kostenintensiven Vorhaltung von Geldmitteln begegnet werden, was die (Betriebs-)Notwendigkeit eines entsprechenden Bestands an liquiden Mittel im Umlaufvermögen entfallen ließe (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 69 - juris).

    Dies ist Ausfluss des sich im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV aus dem Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergebenden Erfordernisses einer regulativ am Maßstab eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ausgerichteten Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur von (Bilanz-)Werten des Umlaufvermögens (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 14, 17; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 138 - juris).

    Das in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV verankerte Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergibt sich nicht aus Durchschnittswerten, sondern verlangt eine unternehmensindividuelle Prüfung der seitens des Netzbetreibers vorgelegten Nachweise (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 142, juris).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Vor der Novellierung der ARegV 2016 waren Anlagen im Bau bei der Ermittlung des nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV nach den für Neuanlagen geltenden Grundsätzen im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 35, 39, juris zu der gleichlautenden Vorschrift des § 7 StromNEV).

    Anlagen im Bau sind Teil des Sachanlagevermögens und bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 35, juris).

    Dennoch werden Anlagen im Bau wegen ihres kalkulatorischen Wertes genau wie betriebsnotwendige fertiggestellte Anlagen verzinst (BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 35, juris).

    Nach dem Normzweck des § 7 Abs. 1 GasNEV sind den dort genannten Vermögensbestandteilen jedoch solche Positionen gleichzustellen, die einen Vermögenswert verkörpern oder repräsentieren, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 42, juris, für Anzahlungen auf Sachanlagen).

    Dass insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich auch daran, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV nur betriebsnotwendige Vermögensbestandteile für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 40, 42, 44 zu § 7 Abs. 1 StromNEV; ferner BGH, Beschluss v. 07.04.2009, EnVR 6/08, Rn. 45 - juris).

    Dies gilt nach dem Wortlaut der Norm auch für das Sachanlagevermögen sowie die Vorräte als Bestandteile des Umlaufvermögens (vgl. Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 66 f.; BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 40, juris).

    Denn die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV beinhaltet ein eigenständiges und in sich abgeschlossenes Regelungswerk, in dem die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht selbstständig normiert ist (BGH, Beschluss v. 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 37, juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Ebenso wenig wie die Gasnetzentgeltverordnung enthält die Stromnetzentgeltverordnung eine ausdrückliche Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes für negatives Eigenkapital, so dass der Zinssatz im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften zu bestimmen ist, dem der Ansatz von negativem Eigenkapital dient (BGH, Beschluss v. 25.07.2017, EnVR 57/15, Rn. 38, juris).

    Dabei gibt § 4 Abs. 5 GasNEV die auf Seiten des Eigentümers anfallenden Kosten lediglich als Obergrenze, hingegen nicht auch im Übrigen als Maßstab vor (BGH, Beschluss v. 25.07.2017, EnVR 57/15, Rn. 39, 47, juris).

    Die Zinssätze für den überschießenden Anteil des Eigenkapitals und für Altanlagen betreffen demgegenüber Ausnahmekonstellationen und können daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind oder eine damit vergleichbare Konstellation vorliegt (BGH, Beschluss v. 25.07.2017, EnVR 57/15, Rn. 52, juris).

    Diese Erwägungen lassen sich nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, nicht auf negatives Eigenkapital übertragen (BGH, Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 57/15, Rn. 55, juris).

    Vielmehr ist der Ansatz eines negativen Werts für das Eigenkapital, worauf der Bundesgerichtshof in seiner weiteren Begründung verweist, nicht die Folge einer Finanzierung durch Fremdkapital oder gar einer Überschuldung des Netzbetreibers, sondern lediglich ein rechnerisches Hilfsmittel, um zu gewährleisten, dass das Vorhandensein von Abzugskapital im Sinne von § 7 Abs. 2 GasNEV zu einer Verringerung der ansetzbaren Kosten führe (BGH, Beschluss v. 25.07.2017, EnVR 57/15, Rn. 55, juris).

    Eine Gleichsetzung von negativem Eigenkapital mit Fremdkapital scheidet deshalb aus - unabhängig davon, in welchem Verhältnis der Betrag des negativen Eigenkapitals zum Gesamtwert des betriebsnotwendigen Vermögens steht (BGH, Beschluss v. 25.07.2017, EnVR 57/15, Rn. 55, juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Vorgehaltenes Umlaufvermögen verursacht Kapitalkosten (Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 49, juris).

    Daher ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Bilanzwerte nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, ebenda; Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 50, juris).

    Hierzu gehört auch, dass er plausibel erläutert, warum der angesetzte Forderungsbestand in dieser Höhe für den Netzbetrieb notwendig ist (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 50; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 63 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind dazu die konkreten Mittelzu- und -abflüsse darzulegen, um aufzuzeigen, wann und aus welchen Mitteln diese Verbindlichkeiten getilgt werden sollen (Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 66; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 51 - juris).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch die Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand eine vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsoption darstellen kann (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 51 - juris).

    Hinzu kommt, dass die betriebsnotwendige Liquidität eine unternehmensindividuelle Größe ist, die von dem Geschäfts-, dem Zahlungszyklus sowie den Zahlungsmodalitäten bestimmt wird (Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13, Rn. 51; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96 - juris).

  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Die Bundesnetzagentur habe ferner zu Unrecht den von ihr angesetzten aktiven Kapitalverrechnungsposten in Höhe von ... Euro nicht gemäß § 7 Abs. 1 GasNEV beim betriebsnotwendigen Eigenkapital berücksichtigt, während sie im Gegenzug im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16) einen passiven Kapitalverrechnungsposten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV beim Abzugskapital in Ansatz gebracht habe.

    Ein aktiver Ausgleichsposten - wie hier in Rede steht - ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Passiva die Summe der ihm zugeordneten Aktiva übersteigt (Johannsen, ebenda; hierzu auch BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 16, juris zu einem passiven Bilanzausgleichsposten).

    Ein aktiver Kapitalverrechnungsposten stellt - jedenfalls im Ausgangspunkt - eine rein bilanzielle bzw. kalkulatorische Korrekturgröße dar, der keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind (vgl. auch BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 25, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls bislang ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 23, juris).

    Zwar ließe sich - in Anlehnung an die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Einordnung passiver Kapitalverrechnungsposten, die als dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung gestellte Mittel/Kredite und insoweit als "sonstige Verbindlichkeit" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV beim Abzugskapital in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 17 ff., juris) - (noch) vertreten, einen aktiven Kapitalverrechnungsposten als einen Kredit der zu beurteilenden Netzsparte an eine andere Sparte anzusehen, die wie eine Finanzanlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV zu beurteilen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nämlich explizit klargestellt, dass aus der Bejahung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von aktiven Kapitalverrechnungsposten gezogen werden können, da § 7 Abs. 2 GasNEV für passive Kapitalverrechnungsposten eine eigenständige Regelung enthalte (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 21 ff., juris).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Nicht betriebsnotwendiges Vermögen kann ein effizienter Netzbetreiber unter funktionierendem Wettbewerb nicht über den Markt refinanzieren (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 8 ff., 17, juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 66).

    Dies folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, der - neben § 21a Abs. 1 EnWG (Meinzenbach, in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 21a EnWG, Rn. 28) - die für die Auslegung des § 7 GasNEV maßgebliche gesetzlichen Grundlage bildet (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 11 ff., juris).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 25; Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 19/08, Rn. 25; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 - juris).

    Dies ist Ausfluss des sich im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV aus dem Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergebenden Erfordernisses einer regulativ am Maßstab eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ausgerichteten Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur von (Bilanz-)Werten des Umlaufvermögens (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 14, 17; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 138 - juris).

    Daher ist zu gewährleisten, dass Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 GasNEV beim Netzbetreiber in voller Höhe angesetzt wird, auch wenn in der Folge beim Pächter wegen fehlendem oder nur geringem Anlagevermögen ein "negatives Eigenkapital" entsteht (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 43 ff., juris).

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Nicht überzeuge, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung die Auffassung des EuGH nicht für einschlägig halte (EnVR 58/18).

    Der Bundesgerichtshof unterstelle in seinen Entscheidungen EnVR 17/16 und EnVR 58/18 ohne nachvollziehbare und tiefergreifende Prüfung die Richtigkeit der typisierenden Annahme des Verordnungsgebers, dass Netzbetreiber keinen wesentlichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt seien.

    Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diese Frage mit Beschluss vom 11.02.2021 (VI-5 Kart 10/19 [V]) entschieden und eine Anwendung der Vorschriften des § 6a GasNEV und des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2019 und 31.03.2020 (EnVR 58/18 - "Normativer Regulierungsrahmen") als rechtmäßig bejaht.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit dieser Frage und den von den Verfahrensbevollmächtigten - unter anderem in diesem Verfahren erneut - vorgetragenen Argumenten in seiner Entscheidung vom 08.10.2019 (EnVR 58/18 "Normativer Regulierungsrahmen", die §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 5, Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV betreffend) eingehend auseinandergesetzt (Rn. 60 ff.) und hat entschieden, dass es zu dieser Fragestellung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht bedarf (BGH, Beschlüsse v. 08.10.2019 und 31.03.2020, EnVR 58/18 "Normativer Regulierungsrahmen").

    Die streitgegenständliche Frage hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinen o.g. Entscheidungen vom 08.10.2019 und 31.03.2020 (EnVR 58/18 "Normativer Regulierungsrahmen") dahingehend beantwortet, dass der Grundsatz der Unionstreue nicht zur Unanwendbarkeit der Regelungen der §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 5, Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV führt und es einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu dieser Frage nicht bedarf.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 118/14

    Anforderungen an den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Hierzu gehört auch, dass er plausibel erläutert, warum der angesetzte Forderungsbestand in dieser Höhe für den Netzbetrieb notwendig ist (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 50; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 63 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind dazu die konkreten Mittelzu- und -abflüsse darzulegen, um aufzuzeigen, wann und aus welchen Mitteln diese Verbindlichkeiten getilgt werden sollen (Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 66; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 51 - juris).

    Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens kann dabei auch anhand einer Liquiditäts- oder Cash-Flow-Rechnung geführt werden, wobei ein negativer (operativer) Cash-Flow einen Liquiditätsbedarf belegt, der auch durch Umlaufvermögen gedeckt werden kann, jedoch noch nicht per se die Betriebsnotwendigkeit begründet (Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 69, juris; Schütz/Schütte, ebenda).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen - so wie hier - auch durch die Einräumung von Kreditlinien anstelle einer kostenintensiven Vorhaltung von Geldmitteln begegnet werden, was die (Betriebs-)Notwendigkeit eines entsprechenden Bestands an liquiden Mittel im Umlaufvermögen entfallen ließe (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 69 - juris).

    Ob ein sich daraus ergebender Liquiditätsbedarf tatsächlich besteht und die Vorhaltung entsprechenden Umlaufvermögens rechtfertigt und damit betriebsnotwendig ist, unterliegt indes einer weitergehenden Prüfung (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 69, 73, juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
    Die betriebsnotwendige Liquidität stellt dabei eine unternehmensindividuelle Größe dar, die von dem Geschäftszyklus, dem Zahlungszyklus sowie den Zahlungsmodalitäten bestimmt wird (Senat, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96; Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 142 - juris).

    Erforderlich ist daher eine dynamische Betrachtung und Darstellung des Liquiditätsbedarfs, etwa in Form eines die kurzfristigen Verbindlichkeiten berücksichtigenden Finanzplans (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96 - juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 68).

    Hinzu kommt, dass die betriebsnotwendige Liquidität eine unternehmensindividuelle Größe ist, die von dem Geschäfts-, dem Zahlungszyklus sowie den Zahlungsmodalitäten bestimmt wird (Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13, Rn. 51; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96 - juris).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss v. 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 [V], Rn. 88 ff.; nachgehend BGH, Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 17/16, Rn. 63 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 [V], Rn. 124 ff. - juris; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 107 ff., juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 19/08

    Begriff und Erfassung der Kosten des Netzbetriebs

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 33/08

    Berücksichtigung der sog. Verlustenergie bei der Festsetzung der Entgelte;

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 3 Kart 249/07

    Festlegung der Preisindizes gem. § 6 Abs. 3 StromNEV durch die Bundesnetzagentur;

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B

    Zuordnung zu Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BFH, 24.09.2015 - V R 9/14

    Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 813/19
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 770/19
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Schleswig, 26.09.2019 - 53 Kart 4/18
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 783/19
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 169/95
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne anzusehen (BSG, Beschl. v. 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B, juris Rn. 18; BFH, Beschl. v. 09.01.1996 - VII B 169/95, juris Rn. 7; Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], juris Rn. 332; Beschl. v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 195).

    Verpflichtet zu einer solchen Vorlage ist ein Instanzgericht lediglich dann, wenn sich das ihm insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert (etwa Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], juris Rn. 333; Beschl. v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 196).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Beschl. v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 194 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Beschl. v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 194 ff.; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], juris Rn. 332 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Es steht indes nicht im uneingeschränkten Belieben eines Fernleitungsnetzbetreibers, die Aktivierung als Fertiganlage bzw. dahinlautende Umbuchung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. April 2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 112) durch eine - so die Formulierung der Beschwerdeführerin - "weniger detaillierte" Praxis zu verzögern.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 72/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung eines

    Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Beschl. v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 798/19 [V], juris Rn. 194 ff. m.w.N.).
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