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   OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20   

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OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20 (https://dejure.org/2021,52503)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2021 - 9 U 79/20 (https://dejure.org/2021,52503)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juni 2021 - 9 U 79/20 (https://dejure.org/2021,52503)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Sie ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. BGH Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 32).

    Eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, ist zu vermeiden(vgl. BGH, Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38).

    Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 54 - Romano), ist es so möglich, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38).

    Der Bundesgerichtshof bewertet das Feststellungsbegehren, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht, bei verbundenen Darlehensverträgen mit dem Nettodarlehensbetrag, bei Zahlungsanträgen gegebenenfalls zuzüglich einer darüber hinausgehenden Anzahlung (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21. Sep. 2020, XI ZR 648/18 BeckRS 2020, 27093, Rn. 3 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 20.01.2021 - 17 U 492/19

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Die örtliche Zuständigkeit für den ursprünglichen Klageantrag zu 1., mit der vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen für den gesamten Vertragszeitraum geleugnet wurden und der dementsprechend auch kleine bloße Zwischenfeststellungsklage darstellte, bestimmte sich folglich nach der einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 32, 33).

    Demzufolge ist der Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rn. 33).

    Diese Ansprüche sind auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet und betreffen Ansprüche aus einem behaupteten Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 BGB mit einem Kaufvertrag verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 34, 36).

    Insoweit entspricht es der Prozessökonomie, nicht nur den Rücknahmeanspruch, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen am Gerichtstand der belegenen Sache geltend machen zu können (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 37 ff m. w. Nw.).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Zutreffend ist deshalb der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Nov. 2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rnrn. 31 - 33).

    Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert (vgl. BGH, Urt. v. 5. Nov. 2019, XI ZR 650/18, BeckRS Rn. 2019, 30577 Rn. 38).

    Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, NJW 2020, 461 Rn. 52).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Sep. 2019, C-143/18, BKR 2020, 81 Rn. 38 - DSL Bank ./. Romano).

    Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 54 - Romano), ist damit klar, dass sich sämtliche Informationen in der für ihn bestimmten Ausfertigung befinden.

    Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 54 - Romano), ist es so möglich, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Alles was ein Unternehmer in solchen Fällen machen kann, ist den letztendlich obsoleten Regelungen zum Nutzungsersatz für die Darlehensvaluta ihre tatsächliche Relevanz zu nehmen, indem der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag - wie vorliegend geschehen - mit 0, 00 Euro angegeben wird, weil dies als zulässige Abänderung zugunsten des Verbrauchers unschädlich ist (vgl. BGH, BKR 2020, 253 Rn. 9; BGH, NJW 2021, 66 Rn. 18).

    Soweit der deutsche Gesetzgeber daher in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 a. F. EGBGB angeordnet hat, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen die Verwendung einer dem Muster in Anlage 7 entsprechenden Belehrung, das den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält, den Anforderungen genügt, kann dies nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung korrigiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Mär. 2020, XI ZR 198/19, BKR 2020, 253 Rn. 12).

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB nicht richtlinienkonform ist (vgl. BGH, BKR 2020, 253 Rnrn. 13, 14).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Für die von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geforderte Belehrung bei Vertragsschluss reicht es aus, dass die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt wird (vgl. Senat, BKR 2019, 35 Rn. 8).
  • BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18

    Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Der Bundesgerichtshof bewertet das Feststellungsbegehren, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht, bei verbundenen Darlehensverträgen mit dem Nettodarlehensbetrag, bei Zahlungsanträgen gegebenenfalls zuzüglich einer darüber hinausgehenden Anzahlung (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21. Sep. 2020, XI ZR 648/18 BeckRS 2020, 27093, Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, NJW 2017, 1306 Rnrn. 18, 19), was bei der auf der Internetseite des Bankenverbandes eingestellten Verfahrensordnung zweifelsohne der Fall ist.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    bb) Soweit der Europäische Gerichtshof im Vorlageverfahren C-66/19 (JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) entschieden hat, dass der Verweis auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, wie vorliegend mit dem Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB geschehen, mit dem in Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditrichtlinie) normierten Erfordernis der Angabe der Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form nicht zu vereinbaren ist (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Mär. 2020, C-66/19, NJW 2020, 1423 Rn. 49), vermag dies an der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion nichts zu ändern.
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
    Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (vgl. BGH, NJW 2004, 54).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 224/17

    Ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Frage nach

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 51/21

    Diesel-Skandal: Bemessung des Differenzschadens bei Verstoß gegen die

    Denn die Käuferin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen, wenn sie ein angebotenes Update nicht aufspielt, und muss sich in diesem Fall gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte sie einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.10.2023 - VIa ZR 468/21 -, MDR 2024, 31, 32; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2023 - 9 U 79/20 -, Entscheidungsumdruck, S. 21 f.).

    Damit ist im Streitfall der mit dem Kaufvertragsabschluss entstandene Differenzschaden entfallen (in diesem Sinne etwa auch OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2023 - 10 U 89/22 -, juris, Rdnr. 74; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2023 - 9 U 79/20 -, Entscheidungsumdruck, S. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 14 U 6/22 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2023 - 9 U 58/22
    Demzufolge ist der Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss (vgl. so bereits der Senat mit Urteil vom 28.06.2021, Az. 9 U 79/20, Rn. 31-34 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, Az. I-17 U 144/16, Rn. 41 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021, Az. 17 U 492/19, Rn. 43 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, Az. 31 U 114/18, Rn. 67 zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 29 ZPO, Rn. 25.44).

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, abrufbar bei juris - JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, Rn. 13f. zitiert nach juris, so auch der Senat, Urteil vom 28.06.2021, Az. I-9 U 79/20, Rn. 44 zitiert nach juris).

    Hiermit hat der Gesetzgeber eine im Sinne von Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des (korrekten) effektiven Jahreszinses geschaffen; eine weitere Sanktionierung in Form des Nichtlaufs der Widerrufsfrist kommt demgegenüber nicht in Betracht (so der Senat mit Urteil vom 28.06.2021, Az. I-9 U 79/20, Rn. 52 ff. zitiert nach juris; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2019, Az. I-16 U 62/19, Rn. 8 zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022, Az. 3 U 24/22, Rn. 41 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 10 U 67/20, Rn. 34 zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.12.2020, Az. 4 U 76/20, Rn. 82 zitiert nach juris; a.A. OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019, Az. I-4 U 102/18, Rn. 60f. zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2020, Az. 17 U 817/19, Rn. 68 zitiert nach juris).

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Der Ansatz, dass der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, wurde zudem ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 224/17, juris Rn. 15, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2021 - 9 U 79/20, juris Rn. 32, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - 1 U 45/22, juris Rn. 48).
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