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   OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - I-5 U 113/16   

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https://dejure.org/2017,57482
OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - I-5 U 113/16 (https://dejure.org/2017,57482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2017 - I-5 U 113/16 (https://dejure.org/2017,57482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. September 2017 - I-5 U 113/16 (https://dejure.org/2017,57482)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Verhandlungsprotokolls hinsichtlich der Gewährung eines "Projektnachlasses" auf Ingenieurarbeiten; Wirksamkeit einer mündlichen Nachlassvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Verhandlungsprotokolls hinsichtlich der Gewährung eines "Projektnachlasses" auf Ingenieurarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gilt ein "Projektnachlass" auch für Nachträge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt ein "Projektnachlass" auch für Nachträge? (IBR 2018, 273)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 596
  • NZBau 2018, 300
  • BauR 2018, 1753
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 195/09

    Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Architekten: Überschreitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 5 U 113/16
    Zutreffend verweist die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (BauR 2012, 975 ff), wonach die Regelungen des § 4 HOAI nicht für Leistungen gelten, deren anrechenbare Kosten den Tafelhöchstwert überschreiten.

    § 4 Abs. 1 HOAI ist unanwendbar, weil das Honorar für Leistungen mit anrechenbaren Kosten über dem Tafelhöchstwert nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden darf und deshalb von den Vorschriften der HOAI, welche die Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze sicher stellen sollen, gar nicht erfasst wird (vgl. BGH BauR 2012, 975 ff).

    Die Parteien waren nur dann frei in der Festlegung des Honorars, wenn die Klägerin Leistungen zu erbringen hatte, deren anrechenbare Kosten den Tafelhöchstwert von 3.834.689 EUR überschritten, dann beständen keine preisrechtlichen Beschränkungen (vgl. BGH BauR 2012, 975 ff).

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 5 U 113/16
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 -, juris, mwN).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 5 U 113/16
    Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (vgl. BGHZ 159, 376, 380).
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