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   OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V)   

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OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V) (https://dejure.org/2013,17859)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V) (https://dejure.org/2013,17859)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - VI-3 Kart 462/11 (V) (https://dejure.org/2013,17859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Änderung der Eigenkapitalzinssätze während einer Regulierungsperiode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze während einer laufenden Regulierungsperiode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Bei dem allgemeinen Widerrufsvorbehalt handelt es sich um einen objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teil des ansonsten begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Beseitigung im Wege der Teilanfechtungsbeschwerde verlangt werden kann (BVerwG NVwZ 2001, 919; NVwZ 2001, 429; Kopp/Schenke, VwVfG, § 36, Rdnr. 4 ff.; vgl. auch zum Meinungsstand bzgl. der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, 394; BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 26.11.2012, AnwZ (Brfg) 8/12; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 42, Rdnr. 121).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 237/09

    Berücksichtigung eines Betrages zur Vermeidung von Doppelanerkennung im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Anfechtungsbeschwerde die Feststellungsbeschwerde verdrängt und ein weitergehendes Feststellungsinteresse - schon aufgrund der eindeutigen Erklärung der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung - nicht erkennbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2010, VI-3 Kart 237/09 (V), Rdnr. 26, zit. nach juris, RdE 2011, 227; allgemein vgl. arg.
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 3 Kart 15/10

    Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts ist damit rein deklaratorisch, denn er enthält nur einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage, die allgemeine Widerruflichkeit der Festlegung (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A., Rdnr. 7a zu § 36; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., Rdnr. 25, 33 zu § 36; Henneke in: Knack, VwVfG, 8. A., Rdnr. 11 zu § 36; Senat, Beschluss vom 20.04.2011, VI-3 Kart 15/10 (V), Rdnr. 109).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2004 - 1 LB 60/03

    Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Bei dem allgemeinen Widerrufsvorbehalt handelt es sich um einen objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teil des ansonsten begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Beseitigung im Wege der Teilanfechtungsbeschwerde verlangt werden kann (BVerwG NVwZ 2001, 919; NVwZ 2001, 429; Kopp/Schenke, VwVfG, § 36, Rdnr. 4 ff.; vgl. auch zum Meinungsstand bzgl. der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, 394; BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 26.11.2012, AnwZ (Brfg) 8/12; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 42, Rdnr. 121).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Bei dem allgemeinen Widerrufsvorbehalt handelt es sich um einen objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teil des ansonsten begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Beseitigung im Wege der Teilanfechtungsbeschwerde verlangt werden kann (BVerwG NVwZ 2001, 919; NVwZ 2001, 429; Kopp/Schenke, VwVfG, § 36, Rdnr. 4 ff.; vgl. auch zum Meinungsstand bzgl. der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, 394; BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 26.11.2012, AnwZ (Brfg) 8/12; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 42, Rdnr. 121).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11
    Bei dem allgemeinen Widerrufsvorbehalt handelt es sich um einen objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teil des ansonsten begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Beseitigung im Wege der Teilanfechtungsbeschwerde verlangt werden kann (BVerwG NVwZ 2001, 919; NVwZ 2001, 429; Kopp/Schenke, VwVfG, § 36, Rdnr. 4 ff.; vgl. auch zum Meinungsstand bzgl. der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, 394; BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 26.11.2012, AnwZ (Brfg) 8/12; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 42, Rdnr. 121).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

    Durch den Bauleistungsindex "Ortskanäle" wird die allgemeine Preisentwicklung von Rohr- und Hausanschlussleitungen abgebildet, weil dieser - als einziger Index - insbesondere die spezifische Lohnentwicklung im einschlägigen Tiefbaugewerbe etwa für Erdarbeiten und Oberflächenwiederherstellung, Rohrverlegung und -montage über spezielle Subindizes erfasst (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, a.a.O.).

    Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dessen Auffassung sich der erkennende Senat anschließt, hat bereits entschieden, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG es erlaubt, festgelegte oder genehmigte Bedingungen oder Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen (Beschluss vom 29.05.2013 - VI- 3 Kart 462/11 (V)).

    § 29 Abs. 2 EnWG gibt der Regulierungsbehörde die Befugnis zur Änderung, sowohl zur nachträglichen Aufhebung wie auch zur Abänderung der erlassenen Festlegung ohne Rücksicht darauf, ob diese rechtswidrig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI- 3 Kart 462/11 (V)).

    Mit der Befugnis nach § 29 Abs. 2 EnWG soll die Regulierungsbehörde sicherstellen können, dass die von ihr nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drs. 15/3917, S. 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI- 3 Kart 462/11 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

    Mit der Befugnis nach § 29 Abs. 2 EnWG soll die Regulierungsbehörde sicherstellen können, dass die von ihr nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drs. 15/3917, S. 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V)).

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI- 3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2015 - 3 Kart 96/13

    Aufhebung der Genehmigung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte durch

    Diese fordern, die Regulierungsbehörde mit der Flexibilität auszustatten, die notwendig ist, um die getroffenen Entscheidungen an veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anzupassen und so die Effektivität der Regulierung zu sichern (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 29.07.2013, VI-3 Kart 278/11(V), Rn.18 bei juris und vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11, Rn. 21 bei juris).

    d) Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG die Aufhebung und nicht nur die substitutive Änderung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29.07.2013, VI-3 Kart 278/11(V), Rn.19 bei juris und vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11, Rn. 22 bei juris, so auch Britz, a.a.O., § 29 Rn. 18, 24 und Chatzinerantzis, a.a.O., Kap. 70 Rn. 45).

    e) § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG statuiert im Zusammenhang mit §§ 48, 49 VwVfG keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (so bereits Senat, Beschlüsse vom 29.07.2013, VI-3 Kart 278/11 (V), Rn. 20 bei juris und vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11 (V) Rn. 23 bei juris; vgl. auch auch Britz, a.a.O. , § 29 Rn. 18, 22; Schmidt-Preuß, a.a.O, § 29 EnWG Rn. 74; Chatzinerantzis, a.a.O., Kap. 70 Rn. 48; a.A. Salje EnWG, § 29 Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 389/11

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen einen Widerrufsvorbehalt in der

    Die Bundesnetzagentur hat - wie bereits in anderen ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. z. B. die Verfahren des Senats IV-3 Kart 398/11 (V) oder VI-3 Kart 462/11(V)) klargestellt, dass durch den Widerrufsvorbehalt lediglich die Wirkung der nach § 29 Abs. 2 EnWG möglichen Abänderungskompetenz bestätigt werden sollte.

    Eine solche Änderungsbefugnis steht ihr schon kraft Gesetzes nach § 29 Abs. 2 EnWG zu, so dass der Regelung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses - wie die Bundesnetzagentur schriftsätzlich erklärt hat - kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 58/13

    Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines

    An einem Feststellungsinteresse kann es dann fehlen, wenn die zuständige Behörde eine eindeutige Erklärung abgegeben hat und eine streitige Rechtsfrage oder die Rechtswidrigkeit eines Bescheides klargestellt hat (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 113, Rn. 90).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13

    Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines

    An einem Feststellungsinteresse kann es dann fehlen, wenn die zuständige Behörde eine eindeutige Erklärung abgegeben hat und eine streitige Rechtsfrage oder die Rechtswidrigkeit eines Bescheides klargestellt hat (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 113, Rn. 90).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 285/11

    Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen und Altanlagen durch die

    Die Bundesnetzagentur hat - wie bereits in anderen ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. z. B. die Verfahren des Senats IV-3 Kart 398/11 (V) oder VI-3 Kart 462/11(V)) schriftsätzlich klargestellt, dass durch den Widerrufsvorbehalt lediglich die Wirkung der nach § 29 Abs. 2 EnWG möglichen Abänderungskompetenz bestätigt werden sollte.

    Eine solche Änderungsbefugnis steht ihr schon kraft Gesetzes nach § 29 Abs. 2 EnWG zu, so dass der Regelung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses - wie die Bundesnetzagentur schriftsätzlich erklärt hat - kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 382/11

    Festlegung der für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode für Betreiber von

    Die Bundesnetzagentur hat - wie bereits in anderen ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. z. B. die Verfahren des Senats IV-3 Kart 398/11 (V) oder VI-3 Kart 462/11(V)) schriftsätzlich klargestellt, dass durch den Widerrufsvorbehalt lediglich die Wirkung der nach § 29 Abs. 2 EnWG möglichen Abänderungskompetenz bestätigt werden sollte.

    Eine solche Änderungsbefugnis steht ihr schon kraft Gesetzes nach § 29 Abs. 2 EnWG zu, so dass der Regelung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses - wie die Bundesnetzagentur schriftsätzlich erklärt hat - kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 292/11
    Die Bundesnetzagentur hat - wie bereits in anderen ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. z. B. die Verfahren des Senats IV-3 Kart 398/11 (V) oder VI-3 Kart 462/11(V)) klargestellt, dass durch den Widerrufsvorbehalt lediglich die Wirkung der nach § 29 Abs. 2 EnWG möglichen Abänderungskompetenz bestätigt werden sollte.

    Eine solche Änderungsbefugnis steht ihr schon kraft Gesetzes nach § 29 Abs. 2 EnWG zu, so dass der Regelung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses - wie die Bundesnetzagentur schriftsätzlich erklärt hat - kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 29.05.2013, VI-3 Kart 462/11 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 377/11

    Festsetzung der Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen und Altanlagen der Betreiber

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 280/11

    Vorbehalt des Widerrufs der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen mit Blick auf

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 288/11

    Festsetzung der Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen und Altanlagen durch die

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 381/11

    Festlegung der für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 393/11

    Festlegung der für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 385/11

    Festlegung der für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 284/11

    Vorbehalt des Widerrufs der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen mit Blick auf

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 293/11

    Festlegung der für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 295/11

    Festsetzung der Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen und Altanlagen der Betreiber

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2013 - 3 Kart 278/11

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts in Festlegungen der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 286/12

    Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines

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