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   OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - I-22 U 70/10   

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https://dejure.org/2010,34298
OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - I-22 U 70/10 (https://dejure.org/2010,34298)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2010 - I-22 U 70/10 (https://dejure.org/2010,34298)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - I-22 U 70/10 (https://dejure.org/2010,34298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mehrerer Pkw durch staubartige Ablagerungen und Verschmutzungen durch Emissionen eines Edelstahlwerks; Vorliegen von Umwelteinwirkungen durch die Anlage des Edelstahlwerks; Feststehen der "Verletzungskausalität" zwischen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mehrerer Pkw durch staubartige Ablagerungen und Verschmutzungen durch Emissionen eines Edelstahlwerks; Vorliegen von Umwelteinwirkungen durch die Anlage des Edelstahlwerks; Feststehen der "Verletzungskausalität" zwischen der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1993 - 22 U 172/93

    Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 S. 1 UmweltHG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 70/10
    Insoweit unterscheidet sich der Rechtstreit von den vom Senat mit Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181 f.) und vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26 f.) entschiedenen Fällen, denen sog. Störfälle zugrunde lagen.

    Von besonderer Bedeutung ist beim Indizienbeweis der Nachweis sachlich, räumlich und zeitlich paralleler Schadensfälle (vergl. Senatsurteil v. 10.12.1993, NJW-RR 1994, 1181, 1182).

    Dieser Indizienbeweis - auf den der Senat im Grundsatz in Bezug auf § 823 BGB bereits in seinen Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181, 1182) sowie vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26, 27) hingewiesen hat - kann auf den verschiedenen Stufen der Verursachungshaftung der §§ 1 ff. UmweltHG greifen: Der Stufe der abstrakten Eignung von Emissionen aus einer bestimmten Anlage zur Schadensverursachung, der konkreten Eignung zur Schadensverursachung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls bis hin zur individuellen Kausalität (vergl. hierzu Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 6 Rn. 83).

    Eine solche zeitliche Eingrenzung ist zwar regelmäßig insbesondere dann erforderlich, wenn aufgrund der Schadensvermutung des § 6 UmwHG dem Anlagenbetreiber nur die Entlastungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UmwHG bleibt (vergl. Senatsurteil vom 10.12.1993, NJW-RR 1994, 1181).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01

    Flugrost an Kraftfahrzeugen; Eignung einer Anlage; Kausalität; Darlegungslast;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 70/10
    Insoweit unterscheidet sich der Rechtstreit von den vom Senat mit Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181 f.) und vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26 f.) entschiedenen Fällen, denen sog. Störfälle zugrunde lagen.

    Die Einwirkungskausalität kann auch über den Anscheinsbeweis (vergl. hierzu Senatsurteil v. 17.8.2001, NJW-RR 2002, 26, 27) oder im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden.

    Regelmäßig kann zwar die Übernahme von Reinigungskosten für Fahrzeuge nicht als Verursachungsindiz gewertet werden (vergl. Senatsurteil vom 17.08.2001, 22 U 9/01, Rn. 6, zitiert nach Juris, - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2002, 26).

    Dieser Indizienbeweis - auf den der Senat im Grundsatz in Bezug auf § 823 BGB bereits in seinen Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181, 1182) sowie vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26, 27) hingewiesen hat - kann auf den verschiedenen Stufen der Verursachungshaftung der §§ 1 ff. UmweltHG greifen: Der Stufe der abstrakten Eignung von Emissionen aus einer bestimmten Anlage zur Schadensverursachung, der konkreten Eignung zur Schadensverursachung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls bis hin zur individuellen Kausalität (vergl. hierzu Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 6 Rn. 83).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 70/10
    Darüber hinaus haben die Kläger ihren Weiterbenutzungswillen (vergl. BGH NJW 2006, 2179; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. A., § 249 Rn. 27 m.w.N.) jedenfalls in dem etwa siebenmonatigen Zeitraum zwischen Antragstellung im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 1 zu 3 OH 7/04) und dem Begutachtungszeitpunkt durch den Sachverständigen S. (Bl. 75 ff. zu 3 OH 7/04 sowie Anlagen zum Gutachten vom 27.07.2005) dargelegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12

    Anspruch der Feuerwehr auf Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten in

    vgl. für einen engen Anlagenbegriff: Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, Leipzig 2012, S. 109 f.; Kohler, in: Staudinger, BGB, UmweltHG § 3 Rn. 21; im Ergebnis auch Paschke, Umwelthaftungsgesetz, 1993, § 3 Rn. 22; für einen weiteren Anlagenbegriff: Rehbinder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmweltHG, § 3 Rn. 21; Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 35, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 - I-22 U 70/10 -, juris, Rn. 93.
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