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   OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - I-12 U 122/11   

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https://dejure.org/2012,83504
OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09

    Rückgewähr von Leistungen wegen Verstoßes gegen das Verbot gem. § 3 MaBV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Die Kläger haben Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erhoben, mit dem sie zur Zahlung von 67.144,88 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind.

    Der erkennende Senat habe in dem Verfahren I-12 U 59/09 in seinem Urteil vom 6.5.2010 ihren Anspruch auf Rückzahlung der zur Erstellung des Rohbaus der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge noch nicht für fällig erachtet, weil die Beklagte weder eine Eigentumswohnung verkauft habe, noch mit der Klägerin zu 1 ein Kaufvertrag über eine von der Beklagten erstellte Eigentumswohnung zustande gekommen sei.

    Auch ihre Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senates vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf Zahlung der siebten Baurate nach dem Zahlungsplan des Bauwerkvertrages vom 10.4.2006 in Höhe von 67.144,88 Euro sei begründet.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- sei ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der siebten Baurate nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese den Rohbau bereits mittels der geleisteten sechs Bauraten in einer Gesamthöhe von 152.525,00 Euro habe erstellen können, da nur dieser von den Klägern habe vorfinanziert werden sollen.

    Vielmehr handele es sich nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil in dem Verfahren I-12 U 59/09 um einen Vertrag sui generis.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat (S. 8 der Urteilsausfertigung B.I.1), war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart worden, dass die Kläger die Erstellung des Rohbaus vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage sah.

    Vor diesem Hintergrund hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig sei.

    Dies hat der erkennende Senat bereits auf Seite 10 f seines nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zum Bundesgerichtshof rechtskräftig gewordenen Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt.

    Der erkennende Senat hat auf S. 8 unter 1. seines Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09, als denkbare Zahlungsgrundlage sowohl den Bauwerkvertrag als auch einen Darlehensvertrag oder einen Vertrag sui generis angeführt.

    Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da sie mit falschem Vortrag das Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erschlichen habe, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung der geleisteten Bauraten in Höhe von 152.525,00 Euro abgewiesen wurde.

    Die Kläger behaupten insoweit, die Beklagte habe im Rechtsstreit I-12 U 59/09 wahrheitswidrig behauptet, dass der Zeuge v R sie -die Klägervertreten habe , dass die Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau L, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 151.463,89 Euro als Darlehen zur Erstellung des Rohbaus zur Verfügung gestellt habe, dass die Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 ernsthafte Bemühungen zum Verkauf der Wohnungen an Dritte unternommen habe und dass in dem mit der Klägerin zu 1 vereinbarten Grundstückskaufpreis 20.000 Euro Stundungszinsen enthalten gewesen seien.

    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger könnte aber nur dann bestehen, wenn ohne diese -als falsch unterstellten- Behauptungen der Beklagten der Rechtsstreit I- 12 U 59/09 zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das sie zur Zahlung von 152.525,00 Euro verurteilende landgerichtliche Urteil geführt hätte.

    Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 (Klageantrag zu 1) haben die Kläger ebenfalls keinen Erfolg.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat, hatten die Kläger zur Erstellung des Rohbaus die in dem Bauwerkvertrag vom 10.4.2006 vereinbarten Raten nach Baufortschritt zu leisten.

    Auf S. 13 seines rechtskräftigen Urteils vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass die Beklagte die siebte Baurate verlangen konnte, obwohl sie den Rohbau inzwischen auch ohne Zahlung dieser Rate fertiggestellt hat.

    Die Kläger können gegen den im Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 festgestellten Zahlungsanspruch in Höhe von 67.144,88 Euro nebst Zinsen auch nicht erheblich einwenden, die Beklagte habe dieses Urteil durch falsche Angaben erschlichen.

    Der Grundstückskaufpreis sei nicht gezahlt worden, weil die Eigentumswohnungen nicht errichtet und verkauft worden seien, was die Kläger nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 6.5.2010 -12 U 59/09- zu vertreten hätten.

    Wie der erkennende Senat in seinem nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf den Seiten 10/11 und 13 festgestellt hat, haben die Kläger die Nichtfertigstellung der Wohnungen und den Umstand, dass diese deshalb nicht wie geplant verkauft werden konnten, verursacht.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 60/09

    Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen für die auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Soweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 2 begehrt habe, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars E vom 9.5.2006 / 20 für unzulässig erklärt werde, greife der Einwand der "res iudicata", da der erkennende Senat durch Urteil vom 6.5.2010 in dem Verfahren 12 U 60/09 bereits rechtskräftig entschieden habe, dass die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei.

    Der Senat hat in dem Verfahren 12 U 60/09 zwar die Berufung der hiesigen Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der hiesigen Kläger aus dem notariellen Kaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises zurückgewiesen mit der Begründung, dass sich die hiesige Beklagte gegenüber der Grundstückskaufpreisforderung der Klägerin zu 1 nicht darauf berufen könne, dass der Kaufpreis von ihr durch den Verkauf der zu erstellenden Eigentumswohnungen habe erbracht werden sollen und dass die hiesigen Kläger den Rohbau hätten vorfinanzieren sollen, wobei sie die Herbeiführung dieses Erfolges durch die Einstellung ihrer Zahlungen treuwidrig vereitelt hätten.

    Insoweit hat der erkennende Senat indes auf den Seiten 5 ff seines rechtskräftigen Urteils vom 6.5.2010 in Sachen 12 U 60/09 ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Stundungsende am 31.12.2008 davon losgelöst war, ob die Beklagte Wohnungen verkauft hatte oder nicht.

    Instanz in dem Verfahren 12 U 60/09 waren seit dem 28.1.2009 zudem Zwangssicherungshypotheken für die Klägerin in Höhe von 100.000 Euro eingetragen.

    Dabei ist mit Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010 -I-12 U 60/09- rechtskräftig die Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten gegen die von der Klägerin zu 1 aus dem notariellen Kaufvertrag betriebene Vollstreckung auf Zahlung des Kaufpreises zurückgewiesen worden.

  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Revision: VII ZR 4/13 = An das OLG zurückverwiesen.
  • OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09

    Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Gemäß § 1144 BGB kann die Beklagte die Aushändigung der Löschungsbewilligung erst gegen vollständige Befriedigung der Kläger auch wegen der Kosten (§ 1118 BGB) verlangen (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1144 Rn. 2 e; MÜKO/Eickmann, BGB, Aufl., § 1144 ,Rn. 30;Jauernig, BGB. 2009, § 1144 BGB, Rn. 2; a.A. OLG Rostock, Urteil vom 10.6.2010, AZ: 3 U 154/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.9.1993, AZ: 19 O 189/92).
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