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   OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09   

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OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,27024)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,27024)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Dezember 2009 - I-3 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,27024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Wuppertal - 59 III 47/07
  • LG Düsseldorf - 6 T 99/09
  • OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1559
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09
    Der Beteiligte zu 3 macht geltend, ihre Ansicht, wonach die an sich nach deutschem Recht unwirksame Namensänderung gleichwohl mit Rücksicht auf den Schutz des Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 zu tolerieren sei, stütze die Kammer zu Unrecht auf die Entscheidung des BayObLG vom 07. Februar 2000 (NJW-RR 2000, 1104 ff. = StAZ 2000, 148 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 2000, 1104 ff. = StAZ 2000, 148 ff.), der die Kammer folge, sei jedoch ausnahmsweise die Fortführung eines "unrichtigen" Namens zuzulassen, wenn sich die gegen den Willen des von der Eintragung Betroffenen beantragte Richtigstellung des Namens unter Würdigung aller Umstände des Falles als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG) auswirken würde und der Betroffene gegenüber dem Standesbeamten erklärt, auch in Zukunft den - nach deutschem Recht - "unrichtigen" Namen führen zu wollen.

    Denn - anders als in dem vom BayObLG (NJW-RR 2000, 1104 = StAZ 2000, 148) entschiedenen Fall - spricht, wie der Beteiligte zu 3 in seinem Schriftsatz vom 05. März 2009 zutreffend ausgeführt hat, hier wenig für die Bewertung der Kammer, dass ein durch Vertrauen begründetes Kontinuitätsinteresse des Beteiligten zu 1 in Bezug auf die Weiterführung des Namens "E." auch in Deutschland entstanden ist, zumal der Beteiligte zu 1 diesen Namen erst im Oktober 2006 angenommen hat und von demselben daher nicht gesagt werden kann, dass er über einen nicht unbedeutenden Zeitrum die Persönlichkeit des Trägers mitbestimmt hat (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207; Staudinger/Hepting 2007 Art. 10 EGBGB Rdz. 232).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09
    Denn zum Einen ist schon streitig, ob - wie der Beteiligte zu 3 meint - die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 durch die polnische Behörde in Deutschland nicht anzuerkennen ist (vgl. Staudinger/Hepting 2007 EGBGB Art. 10 Rdz. 73; Mäsch in BeckOK EGBGB Art. 10 Rdz. 28 mit Nachw.), was jedoch ebenso dahinstehen kann wie eine etwaige Europarechtswidrigkeit (vgl. Palandt-Thorn 69. Auflage 2010, EGBGB Art. 5 Rdz. 3; EuGH IPrax 2004, 339).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09
    Denn - anders als in dem vom BayObLG (NJW-RR 2000, 1104 = StAZ 2000, 148) entschiedenen Fall - spricht, wie der Beteiligte zu 3 in seinem Schriftsatz vom 05. März 2009 zutreffend ausgeführt hat, hier wenig für die Bewertung der Kammer, dass ein durch Vertrauen begründetes Kontinuitätsinteresse des Beteiligten zu 1 in Bezug auf die Weiterführung des Namens "E." auch in Deutschland entstanden ist, zumal der Beteiligte zu 1 diesen Namen erst im Oktober 2006 angenommen hat und von demselben daher nicht gesagt werden kann, dass er über einen nicht unbedeutenden Zeitrum die Persönlichkeit des Trägers mitbestimmt hat (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207; Staudinger/Hepting 2007 Art. 10 EGBGB Rdz. 232).
  • KG, 09.05.2019 - 1 W 110/16

    Bestimmung des Ehenamens nach englischem Recht

    Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl (Hausmann, a.a.O., Rdn. 248), wobei die Wahl bei Doppel- oder Mehrstaatern nicht auf das Recht der effektiven bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit beschränkt ist (BGH, FamRZ 2017, 2009, 2010; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - I-3 Wx 73/09 -, juris; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., Rdn. III-690).
  • OVG Sachsen, 07.05.2010 - 3 D 150/09

    Auslegung eines Begehrens auf Bescheinigung einer Verheiratung unter gemeinsamer

    Die Meldebehörde ist damit insbesondere auch nicht, wie die Kläger meinen, zu einer (Durch)Prüfung der Frage verpflichtet, ob nach dem hier (wohl) gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB konkludent gewählten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09, 3 Wx 73/90 -, zitiert nach [...]) brasilianischem Recht weiterhin die wechselseitige Ergänzung des eigenen Familiennamens durch den des Ehepartners zulässig ist.
  • OVG Sachsen, 07.05.2010 - 3 D 219/09

    Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Melderegister, Familienname, Fortschreibung,

    Die Meldebehörde ist damit insbesondere auch nicht, wie die Kläger meinen, zu einer (Durch)Prüfung der Frage verpflichtet, ob nach dem hier (wohl) gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB konkludent gewählten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09, 3 Wx 73/90 -, zitiert nach juris) brasilianischem Recht weiterhin die wechselseitige Ergänzung des eigenen Familiennamens durch den des Ehepartners zulässig ist.
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