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   OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01   

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https://dejure.org/2001,2942
OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01 (https://dejure.org/2001,2942)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2001 - 3 Wx 73/01 (https://dejure.org/2001,2942)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. März 2001 - 3 Wx 73/01 (https://dejure.org/2001,2942)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarielles Schuldanerkenntnis ; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Urkunde; Beurkundung; Unterwerfungserklärung

  • Judicialis

    BeurkG § 51 Abs. 1/2; ; BeurkG § 52; ; ZPO § 299; ; ZPO § 724; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 795

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarielles Schuldanerkenntnis - vollstreckbare Ausfertigung - Besitz einfacher Ausfertigung ohne Willen des Schuldners - Unterwerfungserklärung

  • rechtsportal.de

    Notarielles Schuldanerkenntnis - Gläubigerbesitz ohne Willen des Schuldners - Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung - Unterwerfungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BeurkG §§ 51 Abs. 1 und 2, 52; ZPO §§ 299, 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795
    Kein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Erteilung einer einfachen Ausfertigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 166
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 24.06.1987 - 15 W 97/87

    Vollstreckung aus einseitigen notariellen Urkunden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
    Wirksam wird die Unterwerfungserklärung allerdings erst dann, wenn entweder der Notar auf Weisung des Schuldners dem Gläubiger tatsächlich eine Ausfertigung erteilt oder wenn der Schuldner selbst dem Gläubiger eine auf diesen lautende Ausfertigung übergibt (OLG Hamm NJW-RR 1987, 1404).

    Hat der nicht mit Willen des Schuldners im Besitz einer einfachen Ausfertigung befindliche Gläubiger demnach nicht nach § 51 BeurkG Anspruch auf Erteilung einer solchen, so darf ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden (OLG Celle DNotZ 1974, 484; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162; OLG Hamburg DNotZ 1987; 356; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1404; OLG Schleswig MDR 1983, 761; Zoller-Geimer/Stöber ZPO 22. Auflage 2001 § 797 Rdz. 2; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Auflage 1997 Rdz. 2057).

  • OLG Hamm, 22.12.1986 - 15 W 425/86

    Eintragung der Pfändung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
    Die nunmehr in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingereichte beglaubigte Ablichtung kann einer Ausfertigung mit den in den §§ 47 ff. BeurkG geregelten Besonderheiten nicht gleichgestellt werden (vgl. auch OLG Hamburg DNotZ 1987, 357).
  • OLG Schleswig, 27.04.1983 - 2 W 26/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
    Hat der nicht mit Willen des Schuldners im Besitz einer einfachen Ausfertigung befindliche Gläubiger demnach nicht nach § 51 BeurkG Anspruch auf Erteilung einer solchen, so darf ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden (OLG Celle DNotZ 1974, 484; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162; OLG Hamburg DNotZ 1987; 356; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1404; OLG Schleswig MDR 1983, 761; Zoller-Geimer/Stöber ZPO 22. Auflage 2001 § 797 Rdz. 2; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Auflage 1997 Rdz. 2057).
  • KG, 12.08.1997 - 1 W 491/96

    Recht des Sonderrechtsnachfolgers auf Ausfertigung einer notariellen Urkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
    Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger, über dessen mit Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, auf Antrag nach den Vorschriften der ZPO (§ 52 BeurkG) erteilt, wenn er nach § 51 Abs. 1 BeurkG eine Ausfertigung verlangen kann (dazu KG DNotZ 1998, 200), oder er sie bereits mit Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform geschaffen hat, in den Händen hält.
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