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   OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - VI-Kart 32/01 (V)   

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https://dejure.org/2002,29783
OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - VI-Kart 32/01 (V) (https://dejure.org/2002,29783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2002 - VI-Kart 32/01 (V) (https://dejure.org/2002,29783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2002 - VI-Kart 32/01 (V) (https://dejure.org/2002,29783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung bei Anfechtungsbeschwerden hinsichtlich der relevanten Tatsachen; Hoheitliche Befugnisse i.S.d. § 59 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten während des Beschwerdeverfahrens; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - Kart 1/01

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde einer Beigeladenen gegen einen Beschluss des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - Kart 32/01
    Über die Beschwerde (Az. des Senats: Kart 1/01 (V)) ist inzwischen (am selben Tage wie über die Beschwerde zum vorliegenden Auskunftsverfahren) mündlich verhandelt worden.

    Der Auskunftsbeschluß sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil es für die Entscheidung des Senats im (Haupt-)Beschwerdeverfahren (Kart 1/01(V)) auf die vom Bundeskartellamt jetzt angeforderten Auskünfte nicht ankomme.

    Der Senat kann die Rüge der Beschwerdeführerin, der Auskunftsbeschluß sei materiell rechtswidrig, weil es für die von ihr beantragte Beschwerdeentscheidung im Fusionskontrollverfahren [Kart 1/01 (V)] selbst auf die jetzt verlangten neuen Auskünfte nicht ankomme und diese Auskünfte daher nicht "erforderlich" (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB) seien, offen lassen.

    Das Bundeskartellamt hat in seiner im Eilverfahren gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 und Satz 1 Nr. 2 GWB eingereichten Antragserwiderung ausgeführt und hält daran (durch Bezugnahme) in ihrer Beschwerdeerwiderung fest, die (auch) von der Beschwerdeführerin angeforderten Angaben seien für die im Hauptbeschwerdeverfahren [Kart 1/01 (V)] anstehende Prüfung, ob die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB auf den relevanten Märkten gegeben seien oder nicht, erforderlich.

    Daraus ergibt sich, daß das Bundeskartellamt als Beteiligter des seinen Freigabebeschluß vom 21.12.2000 betreffenden Beschwerdeverfahrens [Kart 1/01 (V)] hoheitliche Mittel - in Gestalt des mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbaren Auskunftsverlangens - gegen eine andere Beteiligte desselben Beschwerdeverfahrens (die Beschwerdeführerin) einsetzt, um im Rahmen der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob der Freigabebeschluß rechtmäßig oder die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt sind.

  • KG, 09.05.2001 - Kart 18/99

    Beschwerdebefugnis im Beschwerdeverfahren betreffend die Freigabe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - Kart 32/01
    Die Beschwerdeführerin verweigerte die erbetenen Angaben, weil sie für das Bundeskartellamt während des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich seien, und berief sich hierfür auf einen Beschluß des Kammergerichts vom 9.5.2001 (Az.: Kart 18/99).

    Der Senat braucht sich daher auch nicht zu dem Beschluß des Kammergerichts vom 9.5.2001 (Kart 18/99) zu äußern, aus dem die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht ableitet, daß die Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts in Zusammenschlußkontrollverfahren darauf beschränkt sei, ob die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts gesetzgemäß und insbesondere "auf der Grundlage hinreichender und zutreffender Feststellungen" getroffen worden sei.

  • BGH, 25.01.1983 - KVZ 1/82

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - Kart 32/01
    Ein Auskunftsverfahren einschließlich des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens stellt jedoch keine "Hauptsache", sondern ein Nebenverfahren dar (vgl. BGH NJW 1983, 1911 f.).
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