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   OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - I-15 U 8/15   

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OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - I-15 U 8/15 (https://dejure.org/2016,42278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15 (https://dejure.org/2016,42278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 (https://dejure.org/2016,42278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Aussage "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Aussage "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    HCVO und Nahrungsergänzungsmittel: Wann sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben "beigefügt"?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    HCVO und Nahrungsergänzungsmittel: Wann sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben "beigefügt"?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Dies ist weit zu verstehen, so dass jede Angabe erfasst wird, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

    Solche Angaben können jedoch anders als spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgrund ihrer allgemeinen nichtspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein; stattdessen können sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (BGH, WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark).

    Spezielle gesundheitsbezogene Angaben setzen aber zudem voraus, dass im Hinblick auf die konkrete Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion ein bestimmter Nährstoff, eine bestimmte andere Substanz, bei der es sich auch um eine Stoffkombination handeln kann, oder das Lebensmittel als Ganzes bezeichnet wird (vgl. BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark, Rn 29 und 32).

    Soweit es auf der Umverpackung statt "trägt ... bei" heißt "leistet einen Beitrag" oder "unterstützen" ist dies gleichbedeutend, weil der Verbraucher unter einer Unterstützung nichts anderes versteht als einen Beitrag (vgl. BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark).

    Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, mithin inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2013, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 44 m. w. N.).

    Bei der Frage, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, ist - ebenso wie bei der Prüfung, ob eine verwendete Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 b) HCVO angemeldeten Angabe übereinstimmt (dazu BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik; OLG Hamburg, WRP 2013, 99) -, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark; in diese Richtung auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45).

    Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

    Andererseits ist bei dieser Prüfung das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 HCVO) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten m. w. N.).

    Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO, wie der normale informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten m. w. N.).

    Die Anwendung der HCVO setzt daher voraus, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (EuGH, GRUR 2013, 1061 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten).

    Die Bezeichnung als solche stellt keinen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Verbrauchers her (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten).

    Der Tatrichter kann die Verkehrsauffassung im Allgemeinen dann auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung und damit auf Grund eigenen Erfahrungswissens feststellen, wenn er selbst von der fraglichen Werbung angesprochen wird (BGH, WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; BGH, WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Bei der Frage, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, ist - ebenso wie bei der Prüfung, ob eine verwendete Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 b) HCVO angemeldeten Angabe übereinstimmt (dazu BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik; OLG Hamburg, WRP 2013, 99) -, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark; in diese Richtung auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45).

    Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung von Art. 10 Abs. 1 HCVO die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der zugelassenen Angabe decken (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik).

    Die Anwendung der HCVO setzt daher voraus, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (EuGH, GRUR 2013, 1061 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten).

    Denn sein Verständnis wird naturgemäß auch durch seine Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt (BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Solche Angaben können jedoch anders als spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgrund ihrer allgemeinen nichtspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein; stattdessen können sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

    Die seit dem 13.12.2014 geltende Neufassung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht inhaltlich der früheren Regelung (BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II).

    Dies folgt aus Art. 3 UAbs. 2 a) HCVO, wonach die bei der Kennzeichnung und Aufmachung verwendeten nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben "unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 84/450/EWG" - an deren Stelle ist mittlerweile die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung getreten - nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; OLG Düsseldorf, MD 2011, 503, 515; vgl. Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 111, EL 160 März 2015, Art. 3 HCVO Rn. 9).

    Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auch gesundheitsbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem Gesundheitszustand, kann eine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers bereits anzunehmen sein, wenn mit dieser Angabe bestimmte, tatsächlich nicht zutreffende Assoziationen geweckt werden (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, Art. 2 HCVO Rn. 45; zu nährwertbezogenen Angaben BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Insbesondere können Richter auf Grund ihrer besonderen Erfahrung in Wettbewerbssachen über die erforderliche Sachkunde verfügen (BGH, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH, WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II).

    Weil es allein auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ankommt, kann das Gericht eine bestimmte Verkehrsauffassung bejahen, obwohl eine abweichende Verkehrsauffassung unter Beweis gestellt ist (BGH, GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung; BGH, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; Senat, Urteil vom 03.03.2016 - 15 U 30/15).

    Eine Beweiserhebung kann allerdings geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2002, 550 - Elternbriefe; BGH, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).

  • OLG Bamberg, 12.02.2014 - 3 U 192/13

    Unlauterer Wettbewerb: ergänzende bilanzierte Diät - Nahrungsergänzungsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, mithin inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2013, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 44 m. w. N.).

    Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt daher zumindest voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45a).

    Diese Auslegung wird ferner dadurch gestützt, dass die verwendete und die zugelassene Angabe im Hinblick auf den Nährstoff, die andere Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie übereinstimmen müssen (siehe oben, OLG Bamberg, LMuR 2014, 94; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45a).

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Parteien Mitbewerber sind und zwischen ihnen in Bezug auf das beworbene Nahrungsergänzungsmittel der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht sowie dass es sich bei den Vorschriften der HCVO (BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze m. w. N.) und bei § 11 Abs. 1 LFGB (BGH, GRUR 2008, 1118 - MobilPlus-Kapseln) um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt.

    Solche Angaben können jedoch anders als spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgrund ihrer allgemeinen nichtspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein; stattdessen können sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH, WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.).

    Da die (Teil-) Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO, die die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (nachfolgend VO (EU) 432/2012) vorgelegt hat, den Informationen auf der Rückseite der Umverpackung entsprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben enthält (siehe unten), kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Frage an, ob ein Verweis nach Art. 10 Abs. 3 HCVO als unzulässig zu beurteilen ist, wenn die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht erstellt sind, weil Art. 10 Abs. 3 HCVO dann nicht vollzogen werden kann (BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 611 - RESCUE-Produkte (EuGH-Vorlage); OLG Hamm, WRP 2015, 228).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Der Tatrichter kann die Verkehrsauffassung im Allgemeinen dann auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung und damit auf Grund eigenen Erfahrungswissens feststellen, wenn er selbst von der fraglichen Werbung angesprochen wird (BGH, WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; BGH, WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten).

    Bei dieser Sachlage wird eine Verkehrsbefragung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wobei die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Diese kann jedoch grundsätzlich auch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Richters festgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2002, 550 - Elternbriefe).

    Eine Beweiserhebung kann allerdings geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2002, 550 - Elternbriefe; BGH, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2013 - 20 U 222/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Collagen-Lift-Drinks" mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15
    Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 a) HCVO folgt dabei grundsätzlich auch, dass der Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination erbracht werden muss, selbst wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben für einzelne Bestandteile des Lebensmittels geworben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2012, 20 U 129/10 - Schlankgeheimnis; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, 20 U 222/11 - Collagen-Lift-Drink).

    Es kommt mithin auch insoweit nicht auf die Wirksamkeit einzelner Inhaltsstoffe, sondern des konkreten Produkts mit der konkreten Zusammensetzung und in der konkreten Dosierung an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, 20 U 222/11 - Collagen-Lift-Drink; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, 20 U 129/10 - Schlank-Geheimnis; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 - 20 U 194/08).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 129/10

    "Schlankgeheimnis"; Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung Schitosan enthaltender

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • LG Düsseldorf, 28.08.2014 - 14c O 138/13

    Zulässige Werbung nach der Health-Claims-Verordnung

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 136/91

    Bedingte Unterwerfung - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit fachlicher

  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 149/97

    Last-Minute-Reise

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 29/13

    RESCUE-Produkte

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

  • OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10

    Praebiotik, Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora - Wettbewerbsverstoß:

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2009 - 20 U 194/08
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 4 U 138/13

    Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12

    Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

  • BGH, 20.10.2015 - VI ZB 18/15

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 220/05

    MobilPlus-Kapseln

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 29/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels

    Im Übrigen müsse nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 (- I-15 U 8/15 -, juris) die Bezugnahme auf konkrete Körperfunktionen einem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen werden.

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; nachgehend: BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O.).

    cc) Handelt es sich bei der Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" schon aus diesem Grund um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Angabe - wie die Klägerin weiter geltend macht - auch deshalb unspezifisch ist, weil sie bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt (zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.; nachgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 22 f.).

    Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beruht darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.).

  • VG Magdeburg, 28.11.2017 - 1 A 118/16

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels; Verwendung einer

    Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2016 - I-15 U 8/15.

    Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 30.06.2016 (Az.: I-15 U 8/15, 15 U 8/15 -, juris) - auf welches sich die Klägerin in ihrer Argumentation stützt - aus, dass die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch dann Anwendung finde, wenn die gesundheitsbezogene Angabe zwar auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt, diese Wirkung aber keinem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen wird, weshalb eine Zulassung nicht möglich ist.

  • OLG Bamberg, 01.02.2021 - 3 W 4/21

    Rechtsmissbräuchliche Verfolgung von Verstößen gegen die so genannte

    Gerade bei Unterlassungsverfügungen bei dem Inverkehrbringen nicht genügend gekennzeichneter Lebensmittel werden teilweise erheblich höhere Streitwerte angenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15; OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2018 - 9 U 521/18).
  • LG Düsseldorf, 12.07.2016 - 14c O 66/15

    Schadensersatzanspruch wegen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch und

    Die hier betroffene Ermittlung des Verkehrsverständnisses durch den Richter aufgrund eigener Sachkunde ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2015, Az. I-15 U 70/14, 15 U 70/14, Rn. 67 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2016, Az. I 15 U 8/15).
  • LG Frankfurt/Main, 08.11.2018 - 3 O 122/18
    Insoweit können grundsätzlich auch Hinweise auf der Verpackung eines Produkts Berücksichtigung finden, wenn sie ohne Weiteres, z.B. durch Umdrehen der Verpackung erkennbar sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2016 - 15 U 8/15, BeckRS 2016, 21228 Rn. 50 f.).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2022 - 12 O 130/21
    Die Zulässigkeit nach Art. 10 .Abs. 3 HCVO ist indessen nicht gegeben, denn die Aussagen wurden nicht zusammen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2016 - I-15 U 8/15 -, juris).
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