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   OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20   

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https://dejure.org/2021,40674
OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20 (https://dejure.org/2021,40674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2021 - 3 Kart 15/20 (https://dejure.org/2021,40674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 3 Kart 15/20 (https://dejure.org/2021,40674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung energiespezifischer Dienstleistungen als klarstellende Anordnung Erbringer energiespezifischer Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 StromNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschluss-prüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • BGH, 29.04.2008 - KVR 28/07

    EDIFACT

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Zudem dienen Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG als Allgemeinverfügungen (BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, BeckRS 2015, 1978 Rn. 19 - Tagesneuwerte II; Beschluss vom 29.04.2008, KVR 28/07, RdE 2008, 362, 364 - EDIFACT) gerade dazu, dass die Regulierungsbehörde klärende Definitionsentscheidungen innerhalb normativer Bandbreiten trifft (Schmidt-Preuß in: BerlK-EnR, a.a.O, § 29 EnWG Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 3 Kart 106/07

    Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Tenorziffer 3. geht damit nicht über die gesetzlich gezogenen Grenzen, die die Regelungsbefugnis der Bundesnetzagentur einschränken (Senat, Beschluss vom 27.02.2008, VI-3 Kart 106/07 [V] Rn. 86, juris; Wahlhäuser in: Kment, EnWG, 2. Aufl., § 29 Rn. 18), hinaus.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 369/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Für wiederkehrende Fragestellungen werden Voraberklärungen definiert, die verhaltenssteuernd wirken bzw. auf die in der Fülle konkreter Einzelentscheidungen Bezug genommen werden kann (Senat, Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 [V] Rn. 88, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2020 - 3 Kart 885/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Gegenstand der buchhalterischen Entflechtung sind aber gerade die Katalogtätigkeiten und nicht die sonstigen Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 3 und S. 4 EnWG, da durch die Anforderung in § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG deren rechtliche Selbstständigkeit fingiert wird (Poullie in: BerlK-EnR, a. a. O., § 6b EnWG Rn. 4; Heinlein/Büsch in: Theobald/Kühling, Energierecht, 107. EL, § 6b EnWG Rn. 43), wobei der gesonderte Tätigkeitsabschluss Konsequenz der geschäftsfeldbezogenen Eigenständigkeitsfiktion der unselbstständigen Unternehmensteile ist (Knauff in: Kment, a. a. O., § 6b Rn. 22; vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19 [V] Rn. 44, juris).
  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19

    Kapitalkostenaufschlag I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Nach der der Verordnungsänderung zugrundeliegenden Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 296/1/16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, EnVR 59/19 Rn. 56, juris) hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen, und es besteht das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten des Netznutzer zukommen zu lassen.
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Zudem dienen Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG als Allgemeinverfügungen (BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, BeckRS 2015, 1978 Rn. 19 - Tagesneuwerte II; Beschluss vom 29.04.2008, KVR 28/07, RdE 2008, 362, 364 - EDIFACT) gerade dazu, dass die Regulierungsbehörde klärende Definitionsentscheidungen innerhalb normativer Bandbreiten trifft (Schmidt-Preuß in: BerlK-EnR, a.a.O, § 29 EnWG Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 83/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Dabei entsprechen die Erwägungen zur Beschwer sowie zur Rechtmäßigkeit der Tenorziffern 3. und 4. im Wesentlichen denjenigen der bereits in Parallelverfahren verkündeten Senatsbeschlüsse vom 28.04.2021 (u.a. VI-3 Kart 23/19 [V], VI-3 Kart 83/20 [V] und 132/20 [V]).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 21/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
    Da die in Tenorziffer 3. getroffene Regelung den Pflichtenkreis der Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen Unternehmen nicht unerheblich berührt, kann diese sich aber schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Entscheidung der Beschwerdeführerin zu 1. für oder gegen ein solches Geschäftsmodell auswirken und betrifft damit auch die Beschwerdeführerin zu 1. bereits jetzt unmittelbar und individuell (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 25.04.2018, VI-3 Kart 21/17 [V], BeckRS 2018, 22400 Rn. 48, wonach die Erhebung eines Konvertierungsentgelts für die Konvertierungsrichtung zu H- nach L-Gas einen Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Kunden von ihm L-Gas beziehen, bereits dadurch materiell beschwert, dass sie seine Entscheidung, L-Gas zu beschaffen oder H-Gas zu beschaffen und zu konvertieren, beeinflusst).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 5/18

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von

  • VG Köln, 17.05.2022 - 18 K 5867/21
    Soweit die Beklagte zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 Kart 15/20 - juris, zum Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) verweist, führt auch dies zu keiner anderen Einschätzung.

    Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 Kart 15/20 - juris Rn. 114.

    vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 Kart 15/20 - juris Rn. 111 und Rn. 113.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 Kart 15/20 - juris Rn. 114.

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