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   OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - I-20 U 241/13   

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https://dejure.org/2015,48929
OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - I-20 U 241/13 (https://dejure.org/2015,48929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2015 - I-20 U 241/13 (https://dejure.org/2015,48929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2015 - I-20 U 241/13 (https://dejure.org/2015,48929)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro).

    Der Begriff kann nicht anders als ein Angebot der entsprechenden Tätigkeit verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2002, 77, 79 - Rechenzentrum, zu "Einrichtung der Buchführung"; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.146).

  • OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08

    Unlautere Werbung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Soweit demgegenüber das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat (GRUR-RR 2009, 152, 153/54), ist zum einen der dort verwandte Begriff "Übertragung" klarer als der vorliegend vom Beklagten verwandte Begriff "Abgabe", zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters.
  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro).
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2012 - 20 U 122/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Buchführungsbüro"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung "Buchhalter" ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit "Buchführung" hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung "Buchhalter" ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit "Buchführung" hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice).
  • OLG Jena, 27.08.2008 - 2 U 207/08

    Irreführung durch Werbung mit dem Begriff "Buchhalter"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung "Buchhalter" ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit "Buchführung" hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13
    Deren Verständnis kann der Senat selbst beurteilen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Fachkreise über besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Werbeaussage verfügen, die nicht auch ein ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper nachvollziehen könnte; der Einholung eines auf eine Verkehrsbefragung gestützten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln, bedarf es nicht (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).
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