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   OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96 - 32/96 I   

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OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96 - 32/96 I (https://dejure.org/1996,7171)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.1996 - 5 Ss 63/96 - 32/96 I (https://dejure.org/1996,7171)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 5 Ss 63/96 - 32/96 I (https://dejure.org/1996,7171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 549
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Erst durch die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe wird die mit der Vermögensstrafe eintretende individuelle Belastung eines Angeklagten deutlich (vgl. BGHSt 41, 20, 28).

    Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, daß die Vermögensstrafe bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 43 a StGB (vgl. dazu grundlegend BGHSt 41, 20, 24 ff. 5. Strafsenat - BGHSt 41, 278 ff. - 3. Strafsenat - = NJW 1996, 136 ff.) keine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation ermöglicht, sondern eine Geldstrafe darstellt, die als mildere Rechtsfolge an die Stelle eines Teils der an sich verwirklichten Freiheitsstrafe tritt und diese ermäßigt.

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Insoweit wäre zumindest eine Schätzung gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlich gewesen, um die Bemessung der Vermögensstrafen und deren Gewicht nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH NJW 1996, 136, 137).

    Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, daß die Vermögensstrafe bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 43 a StGB (vgl. dazu grundlegend BGHSt 41, 20, 24 ff. 5. Strafsenat - BGHSt 41, 278 ff. - 3. Strafsenat - = NJW 1996, 136 ff.) keine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation ermöglicht, sondern eine Geldstrafe darstellt, die als mildere Rechtsfolge an die Stelle eines Teils der an sich verwirklichten Freiheitsstrafe tritt und diese ermäßigt.

  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 301/95

    Vorrang - Vermögensstrafe - Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Es ist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des Verfalls oder des erweiterten Verfalls (§§ 73 - 73 e StGB ) festgestellt werden und auf eine solche, weniger beschwerende Anordnung (vgl. BGH StV 1995, 633 ) erkannt wird.
  • BGH, 10.05.1966 - 1 StR 592/65

    Verwendung geschützter Warenzeichen beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Dem steht nicht entgegen, daß die zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler lediglich einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs betreffen (vgl. BGHSt 21, 66, 69; BGH StV 1992, 417 ; Senatsbeschluß vom 31. März 1983, 5 Ss 39/83 - 94/83 I = NStZ 1983, 456 (Leitsatz); KK-Pikart, 3. Aufl. 1993, Rdrn.
  • OLG Düsseldorf, 31.03.1983 - 5 Ss 39/83

    Strafprozeßrecht: Erstreckung der Urteilsaufhebung auf einen nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Dem steht nicht entgegen, daß die zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler lediglich einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs betreffen (vgl. BGHSt 21, 66, 69; BGH StV 1992, 417 ; Senatsbeschluß vom 31. März 1983, 5 Ss 39/83 - 94/83 I = NStZ 1983, 456 (Leitsatz); KK-Pikart, 3. Aufl. 1993, Rdrn.
  • OLG Düsseldorf, 29.09.1986 - 5 Ss 197/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Soweit die Strafkammer wegen der am 9. April 1994 verwirklichten Straftat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den Angeklagten P. K. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt und diese der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt hat, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 331 Abs. 1 StPO vor, den der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (Senat VRS 72, 202).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Somit wirkt sich die Vermögensstrafe bei der Festsetzung der zugehörigen Freiheitsstrafe aus, was bei den Strafzumessungserwägungen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf in StV 96, 549).
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