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   OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22   

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https://dejure.org/2022,20719
OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22 (https://dejure.org/2022,20719)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.08.2022 - 4 U 143/22 (https://dejure.org/2022,20719)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. August 2022 - 4 U 143/22 (https://dejure.org/2022,20719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 9 WBVG
    Heimkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag wird mit Rechtskraft eines zusprechenden Urteils mit Rückwirkung auf den Erhöhungszeitpunkt fingiert. 2. Die Teilzustimmung zu einer Entgelterhöhung steht regelmäßig ebenso wenig eine ...

  • rechtsportal.de

    Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag Formelle und materielle Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen Teilzustimmung zu einer Entgelterhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage auf Erhöhung des Pflegeheimbetrags

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhöhung der Heimkosten: Weder Zahlung noch Verzicht auf Kündigung ersetzen die Zustimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1643
  • NZM 2023, 301
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 279/15

    AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22
    Danach bedarf eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner) (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 -, BGHZ 210, 233-249), LS 1 und Rn. 18, 21; OLG Hamm, Urt. v. 22.8.2014 - 12 U 127/13, juris Rn. 123 ff., Grüneberg/Weidenkaff BGB, 81.Aufll.

    Dabei wird für Verbraucher, die - wie die Beklagte - Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet, § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 23, - juris, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/12409, S. 23-24).

  • OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13

    Verbandsprozess; Vertragsklausel; Entgelterhöhung; Räumung; Einlagerung

    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22
    Danach bedarf eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner) (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 -, BGHZ 210, 233-249), LS 1 und Rn. 18, 21; OLG Hamm, Urt. v. 22.8.2014 - 12 U 127/13, juris Rn. 123 ff., Grüneberg/Weidenkaff BGB, 81.Aufll.
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 234/18

    Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der

    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22
    Stimmt der Heimbewohner dem Erhöhungsverlangen zu, kommt eine vertragliche Vereinbarung über die Erhöhung zustande (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 204/10

    Zustimmungsurteil zur Mieterhöhung: Auslegung des Tenors hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22
    Stimmt der Verbraucher dieser Änderung aufgrund des Erhöhungsverlangens des Unternehmers nicht zu, muss dieser auf Zustimmung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Verbraucher zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gemäß § 894 ZPO als abgegeben, das heißt, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 -, Rn. 8, juris mwN; BeckOGK-Drasdo, a.a.O., Rn 39 ff mwN, Zöller-Seibel, § 894 Rn. 6).
  • OLG Köln, 28.02.2024 - 5 U 60/23
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung, ist die Erhöhung als eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung gemäß § 16 WBVG unwirksam (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 Rn. 32; BGH NJW 1995, 2923; OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643).

    Es soll sicherstellen, dass ihm die Kostensteigerung nachvollziehbar dargestellt und die notwendigen Informationen über die Mehrbelastung zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 11).

    Dass zur Erreichung dieses Zweckes - wie die Klägerin meint - zwingend erforderlich ist, dass die Berechtigung der Entgelterhöhung von dem einzelnen Heimbewohner unmittelbar aus dem Erhöhungsverlangen und seiner Begründung heraus nachvollzogen und die Erhöhung zudem rechnerisch und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden kann, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 12 und LS3).

    Es spricht aus Sicht des Senates nichts dagegen, dass die vorangegangenen Entgelterhöhungen gleichwohl rechnerisch in die neuerliche Erhöhung einfließen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643).

    Dies erfordert auch keine Nachholung der Begründung für sie (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643).

    Das aber wäre mit dem den Heimvertrag in besonderer Weise prägenden Kooperationsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben aus Sicht des Senates nicht vereinbar (so auch OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 15 ff.).

    Eine solche würde darüber hinaus auch den Verwaltungsaufwand des Einrichtungsträgers in erheblicher Weise erhöhen, was wiederum der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Darstellung der Gründe für Entgelterhöhungen für den Einrichtungsträger zu erleichtern, indem nicht jede seit Abschluss des Heimvertrages eingetretene Änderung der Berechnungsgrundlage in den jeweiligen Einzelpositionen dargestellt werden muss, sondern nur die durch die konkrete Kostensteigerung ausgelöste Veränderung der Berechnungsgrundlage (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 18).

    Die Äußerung eines entgegenstehenden Willens steht der Annahme konkludenter Zustimmungserklärungen aber zwingend entgegen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643).

    Das auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung lautende Urteil ersetzt die Zustimmung der Klägerin zum Erhöhungsverlangen zwar mit Wirkung ex tunc zum Erhöhungszeitpunkt, jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils des Senates (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643).

    Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2022, 1643) ab.

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