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   OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19   

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https://dejure.org/2019,29834
OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19 (https://dejure.org/2019,29834)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2019 - 8 U 843/19 (https://dejure.org/2019,29834)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. September 2019 - 8 U 843/19 (https://dejure.org/2019,29834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1
    Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Familiengerichts für eine bestimmte Unterhaltssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1476
  • MDR 2019, 1530
  • FamRZ 2020, 120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Rostock, 02.03.2016 - 10 WF 23/16

    Funktionelle Zuständigkeit der Familiengerichte: Verfahren über den

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Soweit das OLG Rostock zeitweise eine abweichende Position vertreten hatte (Beschluss vom 14.01.2011, 10 WF 4/11, juris), hat es diese mittlerweile aufgegeben (OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2016, 10 WF 23/16, Rn. 12, juris).

    Soweit das Oberlandesgericht Rostock im Beschluss vom 14.01.2011, 10 WF 4/11, ein enges Verständnis von § 231 Abs. 1 FamFG vertreten hat, hat es - wie dargelegt - diese Auffassung mittlerweile aufgegeben (OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2016, 10 WF 23/16, Rn. 12).

  • OLG Rostock, 14.01.2011 - 10 WF 4/11
    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Soweit das OLG Rostock zeitweise eine abweichende Position vertreten hatte (Beschluss vom 14.01.2011, 10 WF 4/11, juris), hat es diese mittlerweile aufgegeben (OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2016, 10 WF 23/16, Rn. 12, juris).

    Soweit das Oberlandesgericht Rostock im Beschluss vom 14.01.2011, 10 WF 4/11, ein enges Verständnis von § 231 Abs. 1 FamFG vertreten hat, hat es - wie dargelegt - diese Auffassung mittlerweile aufgegeben (OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2016, 10 WF 23/16, Rn. 12).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Schon vor Inkrafttreten des FamFG unter Geltung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der inhaltlich dem § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entspricht, war anerkannt, dass kraft Sachzusammenhangs zu den Familien- bzw. Unterhaltssachen auch Schadensersatzansprüche gehören können, die sich wegen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ergeben (vgl. BGHZ 71, 264 ff; BGH FamRZ 1994, 626; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1349; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 621 ZPO Rn 7 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 6 UF 225/13

    Unterhalt für Kind von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Die in §§ 3 ff. der EuUntVO getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen gelten universal und würden sogar auch dann eingreifen, wenn keine der Parteien die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besäße; Gegenseitigkeit ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2015, 6 UF 225/13, Rn. 26 - 28, juris).
  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZB 25/97

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unrichtiger Bejahung des Rechtsweges zu

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    In dem Fall, dass das Berufungsgericht dabei zu der Auffassung gelangt, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht gegeben, hat es das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das tatsächlich zuständige Familiengericht zu verweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.03.1998, VIII ZB 25/97; s. auch Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., Rn. 18 zu § 17a GVG).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2018, XII ZR 10/18, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 18.02.2010, II ZR 54/09).
  • KG, 30.08.2011 - 18 WF 93/11

    Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Seit Inkrafttreten des FamFG kann auch für Unterhaltsansprüche, die ihren Ursprung im Verwandtenverhältnis haben, nichts anderes gelten, zumal § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vom Wortlaut her dem § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entspricht und Kernstück der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens die Schaffung des "Großen Familiengerichts" war, was insbesondere durch die Vorschriften der §§ 266 ff FamFG mit der Zuweisung weiterer Zuständigkeiten an das Familiengericht verbunden war" (KG, Beschluss vom 30.08.2011, 18 WF 93/11, Rn. 15, juris).
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 1 WF 90/12

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Schadensersatzansprüche wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
    Der Senat schließt sich diesem weiten Verständnis an und ist mit dem Kammergericht der Auffassung, dass Verfahren, die ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Verwandten haben, vom Gesetzgeber den Familiengerichten zugewiesen wurden (ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2012, 1 WF 90/12, Rn. 11, juris).
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