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   OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18   

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https://dejure.org/2019,2937
OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18 (https://dejure.org/2019,2937)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.01.2019 - 4 U 1303/18 (https://dejure.org/2019,2937)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 4 U 1303/18 (https://dejure.org/2019,2937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem Policenmodell; Anforderungen an die äußere Form der Belehrung

  • Wolters Kluwer

    Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem Policenmodell; Anforderungen an die äußere Form der Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. § 5a
    Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem Policenmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 3 O 249/18
  • OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
    Da aber § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge findet, die - wie der hier vorliegende Vertrag - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift zustand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2015, Az 9 U 82/14, n.v., Anlage BLD 11; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 19.10.2016, IV ZR 441/15, n.v., Anlage BLD 12; OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2017, Az 10 U 1037/15, n.v., Anlage BLD 13; hierzu auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
    Diese Regelung ist eine Folge dessen, dass der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss im Policenmodell nicht kumulativ ein Widerspruchs- und Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht einräumen wollte (Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses BT-Drucksache 12/7595 S. 111f.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 -, Rn. 26, m.w.N., - juris; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2002, § 8 Rn. 71).
  • OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
    Da aber § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge findet, die - wie der hier vorliegende Vertrag - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift zustand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2015, Az 9 U 82/14, n.v., Anlage BLD 11; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 19.10.2016, IV ZR 441/15, n.v., Anlage BLD 12; OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2017, Az 10 U 1037/15, n.v., Anlage BLD 13; hierzu auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Dresden, 30.04.2018 - 4 U 430/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
    Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht (für eine identische Belehrung: vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2018 - 4 U 430/18 -, Rn. 11 - 15, juris).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 10 U 1037/15
    Auszug aus OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18
    Da aber § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge findet, die - wie der hier vorliegende Vertrag - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift zustand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2015, Az 9 U 82/14, n.v., Anlage BLD 11; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 19.10.2016, IV ZR 441/15, n.v., Anlage BLD 12; OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2017, Az 10 U 1037/15, n.v., Anlage BLD 13; hierzu auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Auf Lebensversicherungsverträge, welche in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, finden hinsichtlich von Widerspruchs- und Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht die Regelungen des VVG 1990, sondern diejenigen des VVG 1994 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG Anwendung (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 4 U 1303/18, - zitiert nach juris -).

    Wenn demgegenüber vertreten wird, aus dem beabsichtigten Ausschluss eines kumulativen Widerspruchs- und Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts bei einem Vertragsschluss im Policenmodell folge, dass dem Versicherungsnehmer in den Konstellationen der hier betroffenen Art weder ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG noch ein Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG n. F. zustehen sollte, entzieht sich dies ebenso einer logischen Erklärung wie die daraus abgeleitete weitere Konsequenz, dass aber doch (zumindest) ein Widerrufsrecht nach § 8 Ab. 4 VVG a. F. bestanden habe; die Kumulation von Widerspruchs- und Rücktrittsrecht war doch durch Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG - ebenso wie ansonsten durch § 8 Abs. 6 VVG n. F. - ausgeschlossen, und eine zwingende Wechselbeziehung (gerade) zwischen § 5a VVG und § 8 Abs. 5 VVG n. F. bestand nach den vorstehenden Ausführungen insoweit eben nicht (anders im Ergebnis aber wie von der Beklagten zitiert dennoch OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 4 U 1303/18, - zitiert nach juris -, Rn. 4 f., wobei sich den wiederum dort in Bezug genommenen Fundstellen - soweit veröffentlicht - nichts weiterführendes entnehmen lässt; insbesondere BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 260/11, - zitiert nach juris -, hat einen Vertragsschluss vom 01.12.2000 zum Gegenstand und verhält sich nicht zu der hier erheblichen Problematik, während sich bei Römer/Langheid-Römer, a. a. O., § 5a Rn. 5, nur etwas zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm findet).

  • OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22

    Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Antrag auf Abschluss einer

    Hieraus folge, dass dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei einem bis zum 31.12.1994 erfolgten Vertragsschluss im Policenmodell weder ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG 1994 noch ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG 1994 zustehe, wenn dem Versicherungsvertrag Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, die durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019 - 4 U 1303/18, BeckRS 2019, 1471 Rn. 4; so auch Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 10 U 1037/15).
  • OLG Dresden, 14.08.2019 - 4 U 1146/19

    Lebensversicherungsverträge im Policenmodell vor dem 31.12.1994

    Da aber § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge findet, die - wie der hier vorliegende Vertrag - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift zustand (vgl. Senat, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 4 U 1303/18 -, Rn. 3 ff, mit zahlreichen Nachweisen).
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