Rechtsprechung
OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 W 282/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- JurPC
Gegendarstellungsverlangen bezüglich Internet- und Rundfunkbeitrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unverzüglichkeit eines Gegendarstellungsverlangens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RStV SN § 56 Abs. 2
Unverzüglichkeit eines Gegendarstellungsverlangens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Gegendarstellung
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 19.01.2018 - 8 O 123/18
- OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 W 282/18
Papierfundstellen
- MMR 2018, 839
- afp 2018, 353
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 08.06.2000 - 4 W 26/00
Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer Gegendarstellung i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 3 …
Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 W 282/18
Ob der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, beurteilt sich nach heute ganz herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalles (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773;… Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 25. Kapitel Rn 26 m.w.N.). - OLG Dresden, 26.10.2006 - 4 U 1541/06
Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 W 282/18
Liegen keine besonderen Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung eine Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese Frist keine Obergrenze darstellen darf (Senat…, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 2, juris; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 U 1541/06 -, juris). - OLG Dresden, 14.03.2017 - 4 U 142/17
Gegendarstellungsfähigkeit einer Äußerung über einen Politiker
Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 W 282/18
Liegen keine besonderen Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung eine Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese Frist keine Obergrenze darstellen darf (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 2, juris; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 U 1541/06 -, juris).