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   OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09   

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OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09 (https://dejure.org/2009,5036)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.07.2009 - 2 Ss 163/09 (https://dejure.org/2009,5036)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Juli 2009 - 2 Ss 163/09 (https://dejure.org/2009,5036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 40 StGB

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Sachbezügen bei Ermittlung der Tagessatzhöhe; Abweichung vom Nettoeinkommensprinzip

  • Judicialis

    StGB § 40 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 40 Abs. 2
    Einbeziehung von Sachbezügen bei Ermittlung der Tagessatzhöhe; Abweichung vom Nettoeinkommensprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2966
  • StV 2010, 487
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.07.1977 - 1 StR 29/77

    Bemessung des Tagessatzes eines allein verdienenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Denn der Tatrichter hat einen weiten Beurteilungsspielraum, der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts, als gleich richtig zu bestehen vermag und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 27, 228 [230]).

    Das Revisionsgericht kann den Tatrichter jedoch nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212; 27, 228; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; LK-Häger, StGB 12. Aufl. § 40 Rdnr. 21).

    Die Revisionsgerichte müssen es bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hinnehmen, wenn selbst bei vollkommen gleichartiger tatsächlicher Beurteilungsgrundlage das rechtlich einwandfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters zu unterschiedlichen Bewertungen führt (BGHSt 27, 228 [230]).

    Eine Divergenzvorlage ist deshalb regelmäßig unzulässig, weil es sich bei der Einzelfallanwendung der Vorschriften des § 40 Abs. 2 StGB typischerweise nicht um eine Rechtsfrage handelt (BGHSt 27, 212; 27, 228; LK-Häger, § 40 Rdnr. 22 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06

    Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei Empfängern von Sozialhilfe und

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Das Revisionsgericht kann den Tatrichter jedoch nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212; 27, 228; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; LK-Häger, StGB 12. Aufl. § 40 Rdnr. 21).

    Denn dies würde eine Feststellung des Einkommens aufgrund strikter Regelungen darstellen, die mit der Ausübung tatrichterlicher Strafzumessung nicht mehr einherginge (vgl. LK-Häger, § 40 Rdnr. 21) und würde zu einem den Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung tragenden Schematismus führen (MK-Radtke, § 40 Rdnr. 77; vgl. auch OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 167 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall dürfte zudem bei der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Tagessatzhöhe von 5, 00 EUR - auch unter der Berücksichtigung der Zubilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB - bei einer Tagessatzanzahl von 80 Tagessätzen eine Gesamtbelastung erreicht werden, die zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führen könnte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; OLG Dresden, Beschluss vom 02. August 2007, 2 Ss 65/07).

  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Das Revisionsgericht kann den Tatrichter jedoch nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212; 27, 228; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; LK-Häger, StGB 12. Aufl. § 40 Rdnr. 21).

    Eine Divergenzvorlage ist deshalb regelmäßig unzulässig, weil es sich bei der Einzelfallanwendung der Vorschriften des § 40 Abs. 2 StGB typischerweise nicht um eine Rechtsfrage handelt (BGHSt 27, 212; 27, 228; LK-Häger, § 40 Rdnr. 22 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    So wird teilweise die Auffassung vertreten, die in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge hätten generell außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht kapitalisierbar seien (vgl. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 07. August 2000, Az: 1 Ss 323/00; entgegengesetzt entschieden allerdings mit Beschluss vom 25. Juli 2006, Az: 1 Ss 331/06 unter Hinweis auf MK-Radtke, StGB § 40 Rdnr. 76; OLG Celle StV 2009, 131; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139).

    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind jedoch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; OLG Stuttgart StV 2009, 131; Fischer, § 40 Rdnr. 7; LK-Häger, § 40 Rdnr. 27; MK-Radtke, § 40 Rdnr. 76 jeweils m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 2 Ss 65/07

    Zu Beweisfragen im Rahmen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Im vorliegenden Fall dürfte zudem bei der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Tagessatzhöhe von 5, 00 EUR - auch unter der Berücksichtigung der Zubilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB - bei einer Tagessatzanzahl von 80 Tagessätzen eine Gesamtbelastung erreicht werden, die zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führen könnte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; OLG Dresden, Beschluss vom 02. August 2007, 2 Ss 65/07).
  • LG Karlsruhe, 23.02.2006 - 2 Qs 17/06

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    So wird teilweise die Auffassung vertreten, die in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge hätten generell außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht kapitalisierbar seien (vgl. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 07. August 2000, Az: 1 Ss 323/00; entgegengesetzt entschieden allerdings mit Beschluss vom 25. Juli 2006, Az: 1 Ss 331/06 unter Hinweis auf MK-Radtke, StGB § 40 Rdnr. 76; OLG Celle StV 2009, 131; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139).
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Es bestünde schließlich die Gefahr, dass sich bei Zubilligung einer Ratenzahlung die Ratenzahlungszeit unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würde (vgl. BGHSt 26, 325 [331]).
  • OLG Dresden, 07.08.2000 - 1 Ss 323/00

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    So wird teilweise die Auffassung vertreten, die in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge hätten generell außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht kapitalisierbar seien (vgl. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 07. August 2000, Az: 1 Ss 323/00; entgegengesetzt entschieden allerdings mit Beschluss vom 25. Juli 2006, Az: 1 Ss 331/06 unter Hinweis auf MK-Radtke, StGB § 40 Rdnr. 76; OLG Celle StV 2009, 131; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139).
  • OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind jedoch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; OLG Stuttgart StV 2009, 131; Fischer, § 40 Rdnr. 7; LK-Häger, § 40 Rdnr. 27; MK-Radtke, § 40 Rdnr. 76 jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
    Es kann jedoch auch nicht darauf abgestellt werden, dass bei Empfängern von Mindestversorgungsleistungen in der Regel der drei- bis vierfache Betrag der Differenz zwischen dem Einkommen und dem zum Leben unerlässlichen Betrag die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellt (vgl. OLG Stuttgart NJW 94, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; OLG Frankfurt, 1. Strafsenat, StV 2009, 137).
  • OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
  • OLG Frankfurt, 25.07.2008 - 1 Ss 407/07

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung;

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 - 1 Ss 323/00 - [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

    Der Tatrichter hat einen weiten Beurteilungsspielraum, der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts als gleich richtig zu bestehen vermag und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 27, 228, 230; OLG Dresden, Urteil vom 03. Juli 2009, 2 Ss 163/09).

    Bei den Einkünften ist alles einzubeziehen, was dem Täter an Einkünften zufließt und wirtschaftlich gesehen, seine Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt bestimmt (OLG Dresden, Urteil vom 03. Juli 2009, 2 Ss 163/09; Fischer, a. a. O., § 40 Rn. 7).

  • AG Hann. Münden, 04.04.2014 - 4 Cs 43 Js 4382/14

    Tagessatzhöhe bei Empfängern von Arbeitslosengeld II

    Demgegenüber ist zu bedenken, dass dies dem Ernst und der Bedeutung einer Kriminalstrafe als ernsthaft fühlbares Übel nicht mehr hinreichend Rechnung tragen würde (vgl. dazu OLG Dresden, NJW 2009, 2966, das bei einer Frau, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielt (Gutscheine und Taschengeld), eine Tagessatzhöhe von 1, 00 EUR für richtig und geboten erachtet hat).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Der insoweit maßgebliche, rein strafrechtliche Einkommensbegriff umfasst alle Arbeitseinkünfte und sonstigen Einnahmen, seien es Geldleistungen, Unterhalt- und Sachbezüge oder Naturalleistungen (BGH, Beschl. v. 25.04.2017), so dass bei seiner Ermittlung neben dem gem. § 20 SGB II gewährten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Unterkunft und Heizung betreffenden Leistungen nach § 22 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 26.06.2015; OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2009, 2 Ss 163/09, bei juris; Fischer, a.a.O., § 40, Rdnr. 11, m.w.N.).
  • LG Augsburg, 08.04.2019 - 1 Qs 57/19

    Tagessatzhöhe, Asylbewerber, Geldleistung, Bezüge, Aufnahmeeinrichtung,

    Der Tatrichter hat dabei einen weiten Beurteilungsspielraum, OLG Oldenburg v. 3.7.2009 - 2 Ss 163/09 -, juris, der bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist, BGHSt 27, 228, 230. Allerdings empfiehlt es sich, die Begründung der Tagessatzhöhe auch nachvollziehbar in den Gründen des Beschlusses darzulegen.
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