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   OLG Dresden, 03.07.2018 - 4 U 1189/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23631
OLG Dresden, 03.07.2018 - 4 U 1189/17 (https://dejure.org/2018,23631)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.07.2018 - 4 U 1189/17 (https://dejure.org/2018,23631)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 4 U 1189/17 (https://dejure.org/2018,23631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Lebensversicherers bei Abschluss einer sich als Anlagegeschäft darstellenden kapitalbildenden Lebensversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 278; BGB § 280
    Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als beratungspflichtiges Anlagegeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten des Lebensversicherers bei Abschluss einer sich als Anlagegeschäft darstellenden kapitalbildenden Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung als Anlagengeschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 681
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2018 - 4 U 1189/17
    Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Beklagten bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 -IV ZR 164/11 -zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen).
  • OLG Dresden, 15.01.2020 - 5 U 8/19
    Dementsprechend führten die Verweise der Kläger auf Entscheidungen des OLG Dresden - 4 U 1189/17 - und BGH - IX ZR 176/16 - sowie - II ZR 95/93 - nicht weiter, da diese Offenbarungspflichten entweder des Anlageberaters oder der Treuhandkommanditistin beträfen, nicht aber den Vermögensverwalter.
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