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   OLG Dresden, 04.07.2008 - 20 WF 574/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2239
OLG Dresden, 04.07.2008 - 20 WF 574/08 (https://dejure.org/2008,2239)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.07.2008 - 20 WF 574/08 (https://dejure.org/2008,2239)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 20 WF 574/08 (https://dejure.org/2008,2239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt ; Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung durch Abänderung eines früheren Unterhaltstitels

  • Judicialis

    EGZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; EGZPO § 36 Abs. 1 Nr. 2

  • fr-blog.com

    Befristung nachehelicher Unterhalt, wenn bisher unbefristet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1; EGZPO § 36 Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen nachträglicher Befristung eines Unterhaltstitels auf nachehelichen Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Begrenzung von Unterhalt gemäß neuem Recht: Welcher Zeitpunkt ist bei Altregelungen maßgeblich?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzung von Unterhalt - Zeitpunkt bei Altregelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3073
  • MDR 2008, 1279
  • FamRZ 2008, 2135
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Dresden, 04.07.2008 - 20 WF 574/08
    Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs. 1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.

    Im Kern war es nämlich - darauf hat auch das Familiengericht zu Recht hingewiesen - bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006), die in Abkehr von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt hatte, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen; die Zusammenfassung dieser Möglichkeiten im seit 01.01.2008 geltenden neuen Recht (§ 1578 b BGB) geht darüber zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt nicht wesentlich hinaus (Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295 f.; ebenso Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 36 EGZPO Rn. 15).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Dresden, 04.07.2008 - 20 WF 574/08
    Das ist grundsätzlich richtig (vgl. etwa BGH FamRZ 2007, 793, 799).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2009 - 2 UF 200/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

    Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Abänderungskläger mit seinem Vorbringen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs gegen Urteile ausgeschlossen ist, die nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006 , ergangen sind und in denen keine Befristung eines Unterhaltsanspruchs festgestellt worden ist, obwohl eine Befristung nach dieser Entscheidung des BGH möglich gewesen wäre (vgl. hierzu insbesondere OLG Stuttgart, U. v. 08.01.2009, Az. 16 UF 204/08, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, U. v. 04.12.2008, Az. 6 UF 40/08, zitiert nach juris; OLG Dresden, FamRZ 2008, 2135 ).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    a) Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22; ebenso OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG München FamRZ 2009, 1154; OLG Hamm FPR 2009, 374; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160).
  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 2 UF 179/08

    Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im

    Infolgedessen beseitigt, soweit sich die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen nicht verändert haben und der Vortitel aus einer Zeit stammt, in der die v.g. geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1573 BGB wirksam geworden und publiziert worden ist, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGZPO nicht die Bindungswirkungen des Vortitels (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4.12.2008 - 6 UF 40/08 - unter juris.de; OLG Bremen, Beschluss v. 24.6.2008 - 4 WF 68/08 - NJW 2008, 3074; OLG Dresden, Beschluss v. 4.7.2008 - 20 WF 574/08 - NJW 2008, 3073; Palandt-Brudermüller a.a.O; Borth, FamRZ 2006, 813.; a.A.: z.B. Heumann, FamRZ 2007, 178).
  • OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher

    Vielmehr sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und der Beklagten (so auch: Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295; OLG Dresden, NJW 2008, 3073, 3074; OLG Bremen, NJW 2008, 3074, 3075; OLG Hamm, FamRZ 2008, 1000, 1001; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. § 36 EGZPO, Rz. 15) - die entscheidende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Kriterien für die Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, die aber erhebliche Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ergangen und auch in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war.
  • OLG Koblenz, 30.09.2009 - 9 UF 230/09

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Maßgeblicher

    Das UÄndG eröffne insoweit keine neue Abänderungsmöglichkeit mehr (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 199 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.7.2009 - 8 UF 10/09 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, OLGR 09, 555; OLG Bremen, NJW 2008, 3074; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 803; OLG Dresden, FamRZ 2008, 2135; Dose, FamRZ 2007, 1289 ff., 1296; Wendl/Staudigl/Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6, Rn. 654 a).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2009 - 9 WF 37/09

    Zulässigkeit einer auf nachträgliche Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war auf der Grundlage des damals festgestellten Sachverhalts - so das Gutachten von Dr. C. B. vom 14. März 2007 - sicher absehbar, dass der Antragsgegnerin durch Aufnahme einer ihr zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit jedenfalls auf Dauer keine ehebedingten Nachteile verbleiben würden, die eines Ausgleichs durch Gewährung von unbefristetem Geschiedenenunterhalt bedurft hätten, so dass die Befristung des Geschiedenenunterhalts nicht nur möglich, sondern insbesondere mit Blick auf den in Ziffer 2. des Teilvergleichs formulierten Vorbehalt auch geboten gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 788, m.w.N; siehe auch OLG Dresden, FamRZ 2008, 2135, m.w.N.; Palandt/ Brudermüller, aaO, § 1578 b, Rz. 20, m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 09.10.2008 - 5 WF 107/08

    Ehegattenunterhalt: Nachträgliche Befristung eines durch Vergleich zunächst

    Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung des BGH wird vertreten, dass ein Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem Ehegattenunterhalt verlangt wird, trotz Änderung des Unterhaltsrechts zum 01. Januar 2008 und des hierzu erlassenen Übergangsrechts grundsätzlich unzulässig ist, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des BGH errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008, 20 WF 574/08, OLGR 2008, 687; OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008, 4 WF 68/08, OLGR 2008, 684).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2009 - 2 UF 95/09

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Vorbehalt der Geltendmachung der

    Umstände, die eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zulassen, können präkludiert sein, wenn die Voraussetzungen dafür schon bei einer früheren Entscheidung gegeben waren und der Unterhaltsschuldner dies nicht geltend gemacht hat (Dose, aaO., FamRZ 2007, 1289, 1296; Palandt/Brudermüller, aaO., Einführung II v § 1569 Rn. 15, OLG Dresden NJW 2008, 3073 , OLG Bremen NJW 2008, 3074 , OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1161, OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 803 , vgl. auch BGH NJW 2008, 3213 Rn. 62).
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