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   OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20   

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OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20 (https://dejure.org/2021,2909)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.02.2021 - Verg 4/20 (https://dejure.org/2021,2909)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - Verg 4/20 (https://dejure.org/2021,2909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur den Umsatz abgefragt: Null-Euro-Angabe ist kein Ausschlussgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur den Umsatz abgefragt: Null-Euro-Angabe ist kein Ausschlussgrund! (VPR 2021, 92)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nur den Umsatz abgefragt: Null-Euro-Angabe ist kein Ausschlussgrund! (IBR 2021, 253)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - Verg 21/14

    Anforderungen an die Eignung eines Bieters im Rahmen der Ausschreibung von

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Dagegen sei der von der Vergabekammer angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (Verg 21/14) nicht einschlägig, weil dem Verfahren keine Bau-, sondern Dienstleistungsaufträge zugrunde lägen und die Entscheidung zu § 16 Abs. 5 VOL/A bzw. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV ergangen sei.

    Es komme hinzu, dass der dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (a.a.O.) zugrunde liegende Sachverhalt in einem weiteren Punkt entscheidend vom vorliegenden Sachverhalt abweiche, weil im dortigen Vergabeverfahren selbst die Vergabestelle die Auffassung vertreten habe, mit dem von ihr verwendeten Formblatt keine Mindestanforderungen an die Geschäftstätigkeit festgelegt zu haben.

    Der Wortlaut der Abfrage des Umsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Formblatt 124 (in Verbindung mit dem Verzicht auf die Angabe eines Mindestumsatzes) erlaubte den Bietern die Eintragung der Zahl "0", so dass mit ihm die Festlegung einer Mindestanforderung für die Geschäftstätigkeit nicht verbunden war (in diesem Sinne auch der von der Vergabekammer zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014, Verg 21/14, BeckRS 2015, 11625 für die Verwendung eines ähnlichen Formblattes; ähnlich auch OLG Düsseldorf, Beschluss.

    Dagegen ist dem auf Seite 7 der Beschwerdebegründung vom 16.11.2020 dargelegten Argument des Antragsgegners, der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (a.a.O.) sei - anders als die Entscheidung vom 16.11.2011 (a.a.O.) - nicht einschlägig, weil er nicht zu einem Bau-, sondern zu einem Dienstleistungsauftrag ergangen sei und deshalb die Regelung in § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV zur Anwendung gekommen sei, während im vorliegenden Falle die inhaltlich abweichende Regelung in § 6a EU Nr. 2c VOB/A einschlägig sei, nicht zu folgen.

    Deshalb kommt es für die hier entscheidende Frage der Auslegung der Vergabeunterlagen nicht auf die Frage an, ob es sich bei dem auszuschreibenden Auftrag um einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelte; dieses Argument steht deshalb der Heranziehung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (a.a.O.) für den vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2011 - Verg 60/11

    Ausschließung eines Angebots wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Der Antragsgegner nimmt Bezug auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2011 (Verg 60/11), der einen vergleichbaren Fall betreffe.

    4) Der Antragsgegner beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den Inhalt des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 16.11.2011 (Verg 60/11, BeckRS 2011, 27252), weil dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, welcher mit der hier zu bewertenden Situation nicht vergleichbar ist.

    So führt das OLG Düsseldorf für die Vergabebekanntmachung in seinem Fall aus (a.a.O., unter II. 1a der Gründe): "Sie ist nach den Umständen im Sinne einer Mindestanforderung zu verstehen und von allen Bietern so auch aufgefasst worden." Wenn aber alle Bieter in einem konkreten Ausschreibungsverfahren eine Vergabebestimmung in demselben Sinne verstanden haben, entspricht es den insoweit anwendbaren Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB, sie genau in diesem Sinne auszulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039), was das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 16.11.2011 (a.a.O.) dann auch konsequenterweise getan hat.

    Im vorliegenden, vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt ist ein solches übereinstimmendes Verständnis aller Bieter aber gerade nicht festzustellen, so dass eine Übernahme der Auffassung des OLG Düsseldorf aus dem Beschluss vom 16.11.2011 (a.a.O.) ausscheidet.

    Dagegen ist dem auf Seite 7 der Beschwerdebegründung vom 16.11.2020 dargelegten Argument des Antragsgegners, der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (a.a.O.) sei - anders als die Entscheidung vom 16.11.2011 (a.a.O.) - nicht einschlägig, weil er nicht zu einem Bau-, sondern zu einem Dienstleistungsauftrag ergangen sei und deshalb die Regelung in § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV zur Anwendung gekommen sei, während im vorliegenden Falle die inhaltlich abweichende Regelung in § 6a EU Nr. 2c VOB/A einschlägig sei, nicht zu folgen.

  • VK Sachsen, 02.11.2020 - 1/SVK/026-20

    Umsatzabfrage ≠ Nachweis der Geschäftsexistenz!

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Vergabesenat Aktenzeichen: Verg 4/20 1/SVK/026-20.

    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 02.11.2020 (1/SVK/026-20) wird zurückgewiesen.

    den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 02.11.2020 (1/SVK/026-20) abzuändern und den Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

  • OLG Karlsruhe, 15.04.2015 - 15 Verg 2/15

    Erstaufnahmeeinrichtung - Vergabeverfahren für ausgeschriebene

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Vielmehr sollen lediglich Referenzen aus noch weiter zurückliegenden Jahren nicht vorgelegt werden können (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2015, 15 Verg 2/15, BeckRS 2015, 20649 Rdn. 23).
  • OLG Naumburg, 09.08.2019 - 7 Verg 1/19

    Gefangenentelefoniesystem - Ausschluss von Vergabeverfahren betreffend

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Dabei ist zu beachten, dass der Erklärungswert von Angebotsunterlagen anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, X ZR 78/07, NZBau 2008, 592 Rdn. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019, 7 Verg 1/19, NZBau 2020, 327 Rdn. 32).
  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    So führt das OLG Düsseldorf für die Vergabebekanntmachung in seinem Fall aus (a.a.O., unter II. 1a der Gründe): "Sie ist nach den Umständen im Sinne einer Mindestanforderung zu verstehen und von allen Bietern so auch aufgefasst worden." Wenn aber alle Bieter in einem konkreten Ausschreibungsverfahren eine Vergabebestimmung in demselben Sinne verstanden haben, entspricht es den insoweit anwendbaren Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB, sie genau in diesem Sinne auszulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039), was das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 16.11.2011 (a.a.O.) dann auch konsequenterweise getan hat.
  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Die Vergabestellen trifft die Verpflichtung, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüche zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2012, X ZR 130/10, NZBau 2012, 513 Rdn. 9; Beschluss vom 06.10.2020, XIII ZR 21/19, NZBau 2021, 57 Rdn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2014 - Verg 18/14

    Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von im Steinkohlebergbau

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Seite 8 vom 17.12.2014, Verg 18/14, BeckRS 2016, 15869 unter B 2b der Gründe).
  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Dabei ist zu beachten, dass der Erklärungswert von Angebotsunterlagen anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, X ZR 78/07, NZBau 2008, 592 Rdn. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019, 7 Verg 1/19, NZBau 2020, 327 Rdn. 32).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZR 21/19

    Ortenau-Klinikum

    Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2021 - Verg 4/20
    Die Vergabestellen trifft die Verpflichtung, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüche zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2012, X ZR 130/10, NZBau 2012, 513 Rdn. 9; Beschluss vom 06.10.2020, XIII ZR 21/19, NZBau 2021, 57 Rdn. 8).
  • OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in

    Die Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist nämlich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entscheiden (vgl. BGH, NZBau 2014, 185, 188, Rdnr. 31; 2013, 180, 181, Rdnr. 9; 2008, 592, 592, Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 - VII-Verg 19/22 -, juris, Rdnr. 36; NZBau 2018, 563, 565, Rdnr. 31; 242, 245, Rdnr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 Verg 6/21 -, Rdnr. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 - 17 Verg 3/21 -, juris, Rdnr. 66; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 34).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Verg 10/20

    Keine Wiederholungsgefahr, kein Feststellungsinteresse!

    Der Antragsgegner hat daraufhin am 10. Februar 2020 einen zweitinstanzlichen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB gestellt, über den der Senat in dem dazu geführten Verfahren VII-Verg 4/20 bis zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr entschieden hat.

    Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 21. Februar 2020 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt und damit - hilfsweise zu dem gesonderten Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB im Verfahren Verg 4/20 des Senats - einen Antrag nach § 176 Abs. 1 GWB verbunden.

    Zur Stütze seines Vorbringens hat der Antragsgegner im Verfahren VII-Verg 4/20 des Senats eine eidesstattliche Versicherung (Anlage BK 3_41) des Leiters der Autobahnniederlassung I., E., vorgelegt.

    Der Senat hat daraufhin im Verfahren Verg 4/20 mit Beschluss vom 13. März 2020 festgestellt, dass der dortige Antrag des Antragsgegners vom 10. Februar 2020, der auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB gerichtet war, sich spätestens mit Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze, die Vergabeakte, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie den Inhalt der beigezogenen Akten aus den Verfahren Verg 4/20, Verg 5/20 und Verg 9/20 des Senats Bezug genommen.

  • BayObLG, 26.05.2023 - Verg 2/23

    Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eigenerklärung

    Wurden Eignungskriterien nicht ausdrücklich formuliert, muss aus dem Umfang der von den Bietern vorzulegenden Unterlagen und abzugebenden Erklärungen ein Rückschluss auf den Inhalt des Eignungskriteriums gezogen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2021, Verg 4/20, NZBau 2021, 817 Rn. 29 [juris Rn. 34]).
  • VK Berlin, 25.06.2021 - VK-B2-7/21

    Nur das nachverhandelte Angebot wird ausgeschlossen!

    Während die Kammer einen Ausschluss der Beigeladenen mangels Eignung im Hinblick auf den von ihr angegebenen Umsatz (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss v. 5. Februar 2021 - Verg 4/20, IBRRS 2021, 0781) und die von ihr vorgelegten Referenzen (vgl. etwa VK Sachsen, Beschluss v. 20. Januar 2017 - 1/SVK/030-16, BeckRS 2017, 128682) für ausgeschlossen hält, stellt sich die Lage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar als nicht so eindeutig dar.
  • VK Berlin, 25.06.2021 - B 2-07/21
    Während die Kammer einen Ausschluss der Beigeladenen mangels Eignung im Hinblick auf den von ihr angegebenen Umsatz (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss v. 5. Februar 2021 - Verg 4/20, IBRRS 2021, 0781) und die von ihr vorgelegten Referenzen (vgl. etwa VK Sachsen, Beschluss v. 20. Januar 2017 - 1/SVK/030-16, BeckRS 2017, 128682) für ausgeschlossen hält, stellt sich die Lage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar als nicht so eindeutig dar.
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