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   OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6154
OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05 (https://dejure.org/2005,6154)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2005 - 2 Ws 95/05 (https://dejure.org/2005,6154)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. April 2005 - 2 Ws 95/05 (https://dejure.org/2005,6154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug auf der Grundlage eines neu anhängigen Ermittlungsverfahrens; Folge der Nichtangabe einer Ermächtigungsgrundlage bei Entscheidung der Vollzugsanstalt über Rückverlegung in den geschlossenen ...

  • Judicialis

    StVollzG § 10; ; StVollzG § 10 Abs. 2; ; StVollzG § ... 10 Abs. 2 Satz 2; ; StVollzG § 14; ; StVollzG § 14 Abs. 2; ; StVollzG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2; ; StVollzG § 121 Abs. 4; ; StPO § 467; ; GVG § 52 Abs. 1; ; GVG § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsgrundlage für Rückverlegung vom offenen in geschlossenen Vollzug - Sachverhaltsdarstellung der Vollzugsanstalt bei neuem Ermittlungsverfahren gegen den Strafgefangenen - Zurückhaltung gegenüber rein zivilrechtlich begründeten Anzeigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Kurzinformation)

    §§ 10, 14 StVollzG
    Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 567
  • StV 2006, 258
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05
    Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalt ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Begründung für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug heranziehen kann, ist, dass sie unter anderem zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens klärt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; KG NStZ 2003, 391).

    c) In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass in Fällen beabsichtigter Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wegen neuer Ermittlungsverfahren, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten über Geldforderungen zurückgehen, große Zurückhaltung geboten sein wird (vgl. auch KG NStZ 2003, 391, 392, wonach eine solche "neue" Tat zudem von einigem Gewicht sein muss).

  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

    Auszug aus OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05
    Nach ganz herrschender Auffassung beurteilt sich eine Rückverlegung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht nach der für den Widerruf von Lockerungen und Urlaub geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVollzG, sondern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Arloth/Lückemann, StVollzG Rdnr. 9 zu § 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. Rdnr. 9 zu § 10; anders etwa Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl. Rdnr. 12 zu § 10 unter Berufung auf OLG Hamm ZfStrVO 1987, 371.) Die letztgenannte - § 14 Abs. 2 StVollzG entsprechend anwendende - Entscheidung betrifft allerdings den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug von Anfang an nicht vorgelegen haben.

    Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalt ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Begründung für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug heranziehen kann, ist, dass sie unter anderem zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens klärt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; KG NStZ 2003, 391).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05
    Für ihre Entscheidung hat die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 30, 320).
  • OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
    Auszug aus OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05
    Nach ganz herrschender Auffassung beurteilt sich eine Rückverlegung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht nach der für den Widerruf von Lockerungen und Urlaub geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVollzG, sondern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Arloth/Lückemann, StVollzG Rdnr. 9 zu § 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. Rdnr. 9 zu § 10; anders etwa Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl. Rdnr. 12 zu § 10 unter Berufung auf OLG Hamm ZfStrVO 1987, 371.) Die letztgenannte - § 14 Abs. 2 StVollzG entsprechend anwendende - Entscheidung betrifft allerdings den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug von Anfang an nicht vorgelegen haben.
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Schon aus diesem Grund hätte die nun in Rede stehende erneute Ablösung aus dem offenen Vollzug einer erneuten Überprüfung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsbeurteilung bedurft (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rückverlegung, auf die die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht eingeht, vgl. einerseits OLG Celle, Beschluss vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) -, NStZ-RR 1998, S. 92 ; KG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, NStZ 2007, S. 224 ; andererseits OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2005 - 2 Ws 95/05 -, StV 2005, S. 567).
  • LG Hamburg, 22.01.2020 - 605 Vollz 29/20

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug

    Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Ermittlungsverfahren begründete Zweifel bestehen lässt, der Gefangene genüge den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr, die Ermittlung folgender Umstände erforderlich: Gegenstand des Verfahren (Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort, Tatfolgen), Verfahrensstand (bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens, Zeitpunkt seines voraussichtlichen Abschlusses, Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung, Kenntnis des Gefangenen von dem Ermittlungsverfahren, vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/84, zit. nach juris; s.a. OLG Dresden, Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 2 Ws 95/05, zit. nach juris).

    Zumindest sind die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09.01.2020, Az.: 5 Ws 61/19 Vollz, OLG Dresden, Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 2 Ws 95/05, zit. nach juris).

  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).
  • OLG Schleswig, 25.10.2005 - 2 VollzWs 398/05

    Strafvollzugsrecht: Rücknahme von Lockerungen im Strafvollzug

    Insbesondere ist für eine solche Maßnahme nicht § 14 Abs. 2 StVollzG maßgeblich, der allein Widerruf und Rücknahme von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen regelt (so zuletzt OLG Dresden, StV 2005, 567 unter Hinweis auf die "ganz herrschende Auffassung", m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2009 - 1 Ws 7/09

    Ablösung eines Strafgefangenen vom offenen Vollzug wegen unerlaubten

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  • OLG Koblenz, 04.07.2007 - 1 Ws 273/07

    Strafvollzug: Rückverlegung eines Inhaftierten in den geschlossenen Vollzug

    2 Es kann dahinstehen, ob die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug gemäß der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92; KG NStZ 2007, 224 m.w.N.) entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen ist oder insoweit, wie der Beschwerdeführer meint, ausschließlich die die Rückverlegung aus Behandlungsgründen regelnde Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG Anwendung findet (so OLG Dresden StV 2005, 567).
  • LG Kiel, 11.03.2009 - 44 Vollz 7/09
    Ansicht allein § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Dresden StV 2006, 258 [OLG Dresden 05.04.2005 - 2 Ws 95/05] ).
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