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   OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11, 8 U 954/11   

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OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11, 8 U 954/11 (https://dejure.org/2014,2029)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2014 - 8 U 954/11, 8 U 954/11 (https://dejure.org/2014,2029)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 8 U 954/11, 8 U 954/11 (https://dejure.org/2014,2029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zugunsten des Emittenten von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftsprüferhaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks trotz bekannter Risiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zugunsten des Emittenten von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 598
  • BB 2014, 626
  • NZG 2014, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15.12.2011 darauf hingewiesen, dass - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die in dem Prospekt enthaltene Information zumindest mitursächlich für den Erwerb der Anleihe war (Senatsbeschluss vom 15.12.2011, dort Seite 5; ebenso für die von den Beklagten erteilten und in Prospekten der XXX wiedergegebenen Wirtschaftsprüfertestate auch BGH, Urteile vom 21.02.2013, III ZR 94/12, Rn. 14, und III ZR 139/12, Rn. 15).

    Soweit das Landgericht die Ansicht vertreten hat, dass der Aussagegehalt eines Testats für einen Erwerb 15 Monate nach dem Stichtag der geprüften Bilanz kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründen könne, hat der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Urteilen vom 21.02.2013, welche u.a. gleichfalls das Testat vom 29.06.2004 betrafen und in dem zum einen (III ZR 94/12) der Beklagte zu 2) und zum anderen (III ZR 139/12) die Beklagte zu 1) revisionsbeklagt waren, ausgeführt, die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankomme, erfasse Feststellungen der Beklagten zu 1) in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat zu Tatsachen, die vor dem Prüfungsstichtag lagen und die Gegenstand der Prüfung sowie des Bestätigungsvermerks waren, grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag beziehe.

    - ob die Beklagte zu 1) aus prospektrechtlicher Garantenhaftung dem Kläger zu 1) verpflichtet ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 12) und.

    - ob der persönliche Anwendungsbereich des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG für Wirtschaftsprüfer, die Testate nach § 322 HGB erteilen, eröffnet ist (vgl. zur Problematik BGH, Urt. v. 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 13).

    Es gilt auch hier die auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Vermutung, dass die Prospektangaben für den Erwerb ursächlich geworden sind (BGH, Urteile v. 21.02.2013, III ZR 94/12, Rn. 14, und III ZR 139/12, Rn. 15); Gegenbeweise haben die Beklagten nicht angeboten.

    Die von der Rechtsprechung entwickelte bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung von beruflichen Sachkennern wie Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern, die eine Garantenstellung für Teile eines Prospektes einnehmen können, soweit ihre Erklärungen nach außen hervorgetreten sind und sie Verantwortung für einen Teil des Prospektes übernommen haben, hat keine Entsprechnung in der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gefunden; dies gilt sowohl für die Rechtslage vor als auch nach dem Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes zum 01.07.2005 (vgl. Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 6.Aufl., Rn. 158f. zu § 311 BGB m.w.Nennungen; Nobbe, WM 2013, 193, 196; zweifelnd Fleischer, BKR 2004, 339, 344; offen gelassen in BGH, Urt. v. 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 13).

  • OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12

    Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    genehmigt und nicht unter Einhaltung der Form des § 9 Abs. 3 VerkProspG a.F. veröffentlicht worden ist, dazu führt, prospektrechtlich auf diesen Sachverhalt trotz § 18 Abs. 2 VerkProspG das vor dem 01.07.2005 geltende Recht anzuwenden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19.09.2013, 8 U 1667/12, vom 26.09.2013, 8 U 1510/12 und insbesondere 23.12.2013, 8 U 999/12, jeweils bezogen auf die IHS 21),.

    Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass - anders als bei einem Schaden, der nach § 826 BGB oder im Fall der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung als Garant zu ersetzen ist - im Fall der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG und (bei Erwerbsvorgängen nach dem 01.07.2005) der Haftung für einen fehlenden Prospekt nach § 13a VerkProspG die nach außen hin hervorgetretenen Preisvorstellungen der Parteien des Erwerbsvertrages maßgeblich sind; mithin der Betrag von 30.000 EUR, der nach den Vorstellungen des Klägers zu 2) und der XXX der Preis der Inhaberschuldverschreibungen war (vgl. hierzu und zu Folgende; Senatsurteile vom 26.09.2013, 8 U 1510/12, Rn. 45 bis 50 bei juris, und vom 19.09.2013, 8 U 1667/12) und deshalb der Umstand, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht mehr von der Werthaltigkeit der eingetauschten Inhaberschuldverschreibungen ausgegangen werden kann, einem Zahlungsanspruch aus § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG nicht entgegensteht:.

    Maßgeblich für die Frage des Erwerbspreises in solchen Fällen sind nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2013, 8 U 1510/12, dort unter II.B.2.) die nach außen hin hervorgetretenen Preisvorstellungen der Parteien.

    Unabhängig davon, ob auf die Veröffentlichung des Ursprungsprospektes zur IHS 16 im Jahr 2004 oder auf im Jahr 2005 veröffentlichte Nachträge, mit denen die Zeichnungsfrist zur IHS 16 verlängert worden ist, abzustellen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.09.2012, 8 U 1510/12, Rn. 9 und Rn. 102), war bei Erhebung der Klage - die Klageschrift ging am 23.12.2009 beim Landgericht ein - Verjährung eingetreten.

  • OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08
    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Das Landgericht habe eine zu kurze Zeitspanne, in welcher Anleger auf einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vertrauen könnten, zugrunde gelegt und stehe damit im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.06.2011 im Verfahren 8 U 1603/08 (veröffentlicht bei juris), in dem der Wirtschaftsprüfer Weber, der für die XXX das Testat für das nachfolgende Geschäftsjahr 2004 erteilt hat, rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger aus § 826 BGB verurteilt worden ist.

    Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1986, IVa ZR 86/85; BGHZ 145, 187, 202; BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 31, Senat, Urt. v. 30.06.2011, 8 U 1603/08; OLG Bremen, OLG-Report 2006, S. 856, 859).

    zu Recht auf Seite 51 des Gutachtens ausführt - keine Art von Sicherheit dar, die beispielsweise von einer Bank üblicherweise als Sicherheit gesehen worden wäre, zumal diese Anteile damals noch nicht einmal an die XXX sicherheitshalber abgetreten waren (vgl. zur fehlenden Eignung der Abtretung eigener Aktien als Sicherungsmittel aber auch Senatsurteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08: Die Gesellschaft ist bei einer Forderung gegen die Gesellschafter über eigene Anteile nur dann abgesichert, wenn sich die Aktien bei Ausfall der Forderung veräußern lassen und dabei der Wert der Forderung zu realisieren ist, das heißt, der Aktienwert bei Ausfall mit dieser Forderung nicht erheblich beeinträchtigt wird.).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, WP-Haftung, Rn. 223).

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12

    Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15.12.2011 darauf hingewiesen, dass - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die in dem Prospekt enthaltene Information zumindest mitursächlich für den Erwerb der Anleihe war (Senatsbeschluss vom 15.12.2011, dort Seite 5; ebenso für die von den Beklagten erteilten und in Prospekten der XXX wiedergegebenen Wirtschaftsprüfertestate auch BGH, Urteile vom 21.02.2013, III ZR 94/12, Rn. 14, und III ZR 139/12, Rn. 15).

    Soweit das Landgericht die Ansicht vertreten hat, dass der Aussagegehalt eines Testats für einen Erwerb 15 Monate nach dem Stichtag der geprüften Bilanz kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründen könne, hat der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Urteilen vom 21.02.2013, welche u.a. gleichfalls das Testat vom 29.06.2004 betrafen und in dem zum einen (III ZR 94/12) der Beklagte zu 2) und zum anderen (III ZR 139/12) die Beklagte zu 1) revisionsbeklagt waren, ausgeführt, die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankomme, erfasse Feststellungen der Beklagten zu 1) in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat zu Tatsachen, die vor dem Prüfungsstichtag lagen und die Gegenstand der Prüfung sowie des Bestätigungsvermerks waren, grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag beziehe.

    Es gilt auch hier die auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Vermutung, dass die Prospektangaben für den Erwerb ursächlich geworden sind (BGH, Urteile v. 21.02.2013, III ZR 94/12, Rn. 14, und III ZR 139/12, Rn. 15); Gegenbeweise haben die Beklagten nicht angeboten.

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1986, IVa ZR 86/85; BGHZ 145, 187, 202; BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 31, Senat, Urt. v. 30.06.2011, 8 U 1603/08; OLG Bremen, OLG-Report 2006, S. 856, 859).

    a) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 HGB) ist zwar keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung; sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 HGB) wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 26).

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1986, IVa ZR 86/85; BGHZ 145, 187, 202; BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 31, Senat, Urt. v. 30.06.2011, 8 U 1603/08; OLG Bremen, OLG-Report 2006, S. 856, 859).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, WP-Haftung, Rn. 223).

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bEURteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, Rn. 3).

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, Rn. 3; Beschl. v. 24.09.2013, II ZR 396/12, Rn. 2).

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 396/12

    Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge: Unverfallbare

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 24.09.2013, II ZR 396/12, Rn. 2).

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, Rn. 3; Beschl. v. 24.09.2013, II ZR 396/12, Rn. 2).

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 278/11, Rn. 25; Urt. v. 04.06.2013, VI ZR 288/12, Rn. 14; Urt. v. 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23).

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss - im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urt. v. 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23; Urt. v. 20.12.2011, VI ZR 309/10, Rn. 10 mwN).

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 380/11

    Schadensersatzanspruch eines Inhabers von Schuldverschreibungen gegen einen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11
    Nach der vom Bundesgerichtshof (vgl. für alles Nachfolgende: BGH, Urt. v. 04.12.2012, VI ZR 380/11) bestätigten Rechtsprechung des Senats bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines Schadens dann, wenn Inhaberteilschuldverschreibungen der XXX durch Umtausch von zuvor erworbenen Inhaberteilschuldverschreibungen erworben sind, der Darlegung des jeweiligen Klägers, dass er ohne die schädigende Handlung bei Fälligkeit der eingetauschten Inhaberteilschuldverschreibungen Geld erhalten hätte.

    Zum anderen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Senats zu den Erfordernissen der Darlegung eines nach § 826 BGB oder der bürgerlich-rechtlichen Garantenhaftung zu erstattenden Schadens in Umtauschfällen bereits bestätigt (BGH, Urt. v. 04.12.2012, VI ZR 380/11).

  • OLG Brandenburg, 16.07.2013 - 6 U 11/12

    Gewerberaummiete: Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache bei

  • OLG Celle, 12.06.2008 - 8 U 44/07

    Zu geringe Angabe der Laufleistung bei einem neuen Motorrad als eine für den

  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12

    Höfeordnung: Berechnung der Nachabfindungsansprüche präzisiert

  • OLG Stuttgart, 08.02.2011 - 12 U 74/10

    Gewährleistung im Bauvertrag: Merkantiler Minderwert trotz Sanierung der

  • OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 103/10

    Verkaufsprospekthaftung: Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und

  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09

    Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name

  • OLG München, 12.11.2009 - 23 U 2516/09

    Haftung des Abschlussprüfers: Schadenersatzansprüche einer alleinfinanzierenden

  • OLG Celle, 22.12.2010 - 7 U 49/09
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • OLG Brandenburg, 15.05.2013 - 4 U 5/11

    Werkvertragsrecht: Mängelbeseitigung, Schadensersatz bei vereinbarter

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 30/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Aufblasventil für Säcke, Taschen

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

  • OLG Brandenburg, 29.05.2012 - 6 U 42/09

    Privatversicherungsrecht: Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung wegen

  • OLG Bremen, 30.08.2006 - 1 U 33/04

    Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich einer Pflichtprüfung

  • OLG Dresden, 23.12.2013 - 8 U 999/12

    Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen

  • KG, 14.06.2010 - 24 U 12/08

    Haftung der mit der Depotführung beauftragten Bank für Vermögensschäden der

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

  • OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 12 U 62/07

    Sachverständigenhaftung: Mangelhafte Erstellung eines Bodengutachtens wegen

  • OLG Stuttgart, 20.05.2009 - 10 U 239/07

    Beschichtung von Stahlbehältern: 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

  • RG, 11.04.1901 - VI 443/00

    Illoyale Handlungen.; Klage auf Unterlassung.

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 290/09

    Wohnraummiete: Zusammenfassung mehrerer Wohngebäude zu einer Abrechnungseinheit

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    Einzuschränken ist der Bestätigungsvermerk, sofern sich wesentliche, d.h. nicht nur geringfügige Beanstandungen ergeben (BGH, WM 2006, 424; Senat, WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Schmidt/Küster, 11. Aufl., § 322 Rn. 170; MüKo HGB/Ebke, 3. Aufl., § 322 Rn. 36).

    Mit dem Bestätigungsvermerk wird in diesem Zusammenhang keine unmittelbar eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Abschlussprüfer vorgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Baumbach/Hueck/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 322 Rn. 1).

    Ziel ist es demnach, wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften offenzulegen (vgl. BGH, WM 2006, 423; Senat, WM 2014, 598).

    Es gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2018, § 289 Rn. 16; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 289 Rn. 1; MüKo HGB/Lange, 3. Aufl., § 289 Rn. 28 ff.).

    Ein Verschweigen von Fehlentwicklungen oder eine Schönung der Situation widersprechen den Publizitätspflichten (Senat, WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 289 Rn. 27).

    Die Risikoberichterstattung hat sich auf einen adäquaten Zeitraum zu erstrecken, der zumindest ein Jahr zu betragen hat (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 315 Rn. 144).

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    c) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der landgerichtlichen Sichtweise - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    35 juris; Senat, WM 2014, 598).

    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ein bloßer Prüffehler in Rede steht, sondern sich der Abschlussprüfer auch angesichts der Bedeutung der Begutachtung für Dritte leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz zu beziehen hat, hier die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, WM 2014, 71; WM 2012, 260; Senat WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

    Wegen der danach aus der unterlassenen Offenlegung wesentlicher Einwendungen gegen die Lageberichterstattungen resultierenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung hat der beklagte Abschlussprüfer den Kläger nach § 826 BGB so zu stellen, als hätte dieser die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598), sodass sich ein gerechtfertigter Schadenersatzbetrag gleichermaßen in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt.

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    cc) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts sowie der Beklagten 2) und 3) - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

  • LG Flensburg, 23.11.2018 - 7 O 114/18

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog.

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23, NJW 2014, 1098 [1099], zitiert Beck-online, BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, Rn. 29, NJW-RR 2013, 550 [552], zitiert Beck-online; OLG Köln, Urteil vom 28.2.2014, 7 U 161/13, Rn 28, NJOZ 2015, 290 [291]; zitiert Beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 06.02.2014, 8 U 954/11, zitiert Beck-online, BeckRS 2014, 05017).
  • LG Flensburg, 06.06.2019 - 4 O 365/18

    Tathandlungskausalität bei erst 2016 erworbenem Dieselskandal-Fahrzeug

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23, NJW 2014, 1098 [1099]; BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, Rn. 29, NJW-RR 2013, 550 [552]; OLG Köln, Urteil vom 28.2.2014, 7 U 161/13, Rn 28, NJOZ 2015, 290 [291]; OLG Dresden, Urteil vom 06.02.2014, 8 U 954/11, BeckRS 2014, 05017).
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