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   OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 U 1596/17   

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https://dejure.org/2018,5764
OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 U 1596/17 (https://dejure.org/2018,5764)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2018 - 4 U 1596/17 (https://dejure.org/2018,5764)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 4 U 1596/17 (https://dejure.org/2018,5764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 677/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 U 1596/17
    a) Unabhängig von einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15; vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16).
  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 U 1596/17
    Die mögliche Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht mit deren Unvollständigkeit i.S.v. § 5a Abs. 2 VVG gleichzusetzen (BGH, Urt. v. 26.09.2007 - IV ZR 321/05).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 U 1596/17
    a) Unabhängig von einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15; vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16).
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