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   OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18   

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OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18 (https://dejure.org/2019,53629)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2019 - 5 U 994/18 (https://dejure.org/2019,53629)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2019 - 5 U 994/18 (https://dejure.org/2019,53629)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 13/13

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall der Expertenhaftung gemäß § 826 BGB entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2013 (VI ZR 13/13).

    Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend nicht "um einen klassischen Fall der Expertenhaftung gemäß § 826 BGB entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2013, VI ZR 13/13" (Berufungsbegründung S. 26, Bl. 1191 dA).

    Der diesem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall ist dem hier relevanten Sachverhalt schon deswegen nicht vergleichbar, weil es dort nicht um eine Ratingagentur oder einen Wirtschaftsinformationsdienst ging, sondern um einen Wirtschaftsprüfer, dem als besonderen Standesregeln unterliegendem und unabhängigem Berufsträger und im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Emittentin von Unternehmensbeteiligungen besonderes Vertrauen entgegen gebracht wurde (s. BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 13/13, Rn. 17, juris) und der gleichwohl mehrfach im Rahmen von.

    Er müsste dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 13/13 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 13 U 172/16
    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Konsequent habe der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2017 (13 U 172/16, Anlage ACT 20) sowie in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 17. Juli 2017 (Anlage ACT 25) zutreffend eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

    Darüber hinaus konnte der Kläger von Schutzpflichtverletzungen nur im Hinblick auf den konkreten Erwerb eines Anlageprodukts betroffen sein, während die F. - weil es sich um eine Gesamtunternehmens- und nicht eine Anlagebewertung handelte - weit umfassender von fehlerhaften Bonitätsberichten und -zertifikaten betroffen sein konnte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2017, 13 U 172/16, Rn. 24, juris).

    Der Senat hat - wie aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennbar - mit "die Kläger in vergleichbaren Parallelverfahren" die Kläger in den im Urteil zitierten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (24 U 34/16, 13 U 172/16) und vor den Landgerichten Darmstadt und Dresden gemeint, welche ihre Ansprüche ebenfalls auf die Austellung der streitgegenständlichen "Top Ratings" der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für die F. oder andere Gesellschaften des I.-Gruppe stützten.

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17

    Haftung einer Ratingagentur gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Dass die Bonitätsprüfungen bei kritischerer Prüfung der Beklagten womöglich ein anderes Ergebnis gehabt hätten, reicht für eine Haftung aus § 826 BGB nicht aus (vgl. auch - für die Haftung einer Ratingagentur -OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018, I-6 U 50/17, Rn. 35, juris).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 35a EU-Rating-VO nach Wortlaut und Systematik eindeutig, dass diese Vorschrift dem Anleger nur einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaften Ratings eines Finanzinstruments, nicht aber wegen fehlerhaften Ratings der Emittentin selbst eröffnet (siehe dazu im Einzelnen OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - I-6 U 50/17 -, NJW 2018, 1615, Rn. 19 bis 25; dessen Erwägungen sich der Senat vollumfänglich anschließt).

    Die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten würden zu dem gleichen Auslegungsergebnis kommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 aaO., Rn. 41, juris) .

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Die Schutzwürdigkeit kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, Rn. 19, juris).

    Zwar sind Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Experten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gleichwertig (vgl. - für den Wirtschaftsprüfer - BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, Rn. 22, juris), weil sie unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen (dazu im Einzelnen BGH, Urt. v. 08.06.2004, X ZR 283/02, Rn. 20).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Vielmehr hatte im dort zu entscheidenden konkreten Fall eines Wirtschaftsprüfers die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, das durch die zu zeichnende Kapitalsumme begrenzte Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass der Kreis der vom Prüfauftrag der Beklagten erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei, lediglich nicht angegriffen, so dass sich der BGH damit nicht befassen musste (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 156/13 -, Rn. 20, juris).

    Zwar sind Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Experten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gleichwertig (vgl. - für den Wirtschaftsprüfer - BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, Rn. 22, juris), weil sie unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen (dazu im Einzelnen BGH, Urt. v. 08.06.2004, X ZR 283/02, Rn. 20).

  • OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Denn die Publikation der Jahresabschlüsse nach § 325 Abs. 1 HGB wendet sich nicht nur an die Anleger bzw. Inhaber von Unternehmensbeteiligungen, sondern an den gesamten Geschäftsverkehr, so dass der Wirtschaftsprüfer und seine Haftpflichtversicherung bei Abschluss der Prüfverträge nicht abschätzen können, gegenüber wieviel Personen und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bei fehlerhaften Testaten im schlimmsten Fall haften würden (s. Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17; vgl. Schlick, WM 2015, 309, 310).

    Außerhalb eines zumindest mittelbaren vertraglichen Kontakts (dieser fällt schon unmittelbar unter § 311 Abs. 2 BGB) sind hier aber hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, Rdnr. 16; OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08, Rn. 19; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Zwar können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, grundsätzlich aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5) Wesentlich dabei ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

    Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Zwar können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, grundsätzlich aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5) Wesentlich dabei ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

    Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Zwar können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, grundsätzlich aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5) Wesentlich dabei ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

    Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2021 - 24 MK 1/18

    Keine Klagebefugnis einer Schutzgemeinschaft für Musterfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 hat er vorgetragen, der Kläger habe seine Ansprüche gegen die Beklagte am selben Tag zu der ebenfalls am 21.02.2019 im Klageregister des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemachten Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt / Zivilsenate Darmstadt (Az. 24 MK 1/18) angemeldet.

    Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass er - auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und einen Tag vor dem Termin zur Verkündung des Berufungsurteils, nämlich am 21.02.2019 - seine Ansprüche zu der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (24 MK 1/18) angemeldet habe.

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 46/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Testamentsvollstrecker i.

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 222/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Prospekt eines Medienfonds;

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 80/12

    Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 79/12

    Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

  • BVerfG, 29.04.2014 - 2 BvR 1572/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Vorlage an den

  • OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08
  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 232/17

    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

  • BGH, 05.12.2000 - XI ZR 340/99

    Umfang und Richtigkeit einer Bankauskunft

  • OLG Frankfurt, 26.06.2008 - 22 U 104/06

    Auskunftsvertrag: Nichtverwendung öffentlich zugänglicher Informationen zur

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

  • OLG Dresden, 31.08.2022 - 5 U 798/22

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf

    Gleiches gilt für eine Haftung wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinne aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, weil dies die Inanspruchnahme eines über die Prospektangaben hinausgehenden persönlichen Vertrauens voraussetzen würde, was wiederum erfordert, dass der Verantwortliche entweder an den Vertragsverhandlungen mit dem Anleger selbst beteiligt war oder im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, BeckRS 2013, 17399 Rn. 18; Senatsurteil vom 06.03.2019, 5 U 994/18, BeckRS 2019, 42097 Rn. 36).
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