Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4083
OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06 (https://dejure.org/2006,4083)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 U 813/06 (https://dejure.org/2006,4083)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. September 2006 - 2 U 813/06 (https://dejure.org/2006,4083)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Vorstandspflichten durch Darlehensgewährungen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates; Begriff des Unternehmers im konzernrechtlichen Sinne; Konkludente Fassung von Aufsichtsratsbeschlüssen; Umfang der Schadensersatzpflicht

  • Judicialis

    AktG § 89 Abs. 4; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 8; ; AktG § 15; ; AktG § 16; ; AktG § 112; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93 § 112
    Indizielle Wirkung nachvertraglichen Verhaltens - Verjährung bei Vorstandshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 1029
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Der Beklagte zu 3) hätte nämlich die offenkundige Verletzung der Rechte des Aufsichtsrats erkennen und hiergegen unabhängig davon einschreiten müssen, dass er selbst nicht aktiv für die Schuldnerin gehandelt hatte (vgl. BGHZ 133, 370 [378]).

    Im Rahmen der haftungsrechtlichen Gesamtverantwortung des Vorstands war der Beklagte zu 3) daher - wie bereits dargelegt - auch über vorstandsinterne Ressortgrenzen hinaus zum Einschreiten verpflichtet, da greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagten zu 1) und 2) ihren Vorstandspflichten nicht nachkamen (vgl. BGHZ 133, 370 [378]; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 93 Rn. 13a).

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 288/99

    Einladung zur Hauptversammlung durch den nur aus einem Mitglied bestehenden

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Abgesehen davon, dass die von den Beklagten zu 1) und 2) zum Inhalt ihres eigenen Prozessvortrages erhobenen Darlegungen des Zeugen Sxxxx recht diffus und teilweise auch widersprüchlich wirken, sind sie bereits dadurch irrelevant, dass Aufsichtsratsbeschlüsse - anders als die Beklagten zu 1) und 2) meinen - nach gefestigter Rechtsprechung nicht konkludent gefasst werden können (vgl. BGHZ 41, 282 [286]; BGHZ 10, 187 [194]; BGH ZIP 2002, 216 [217]; BGH ZIP 1989, 294 [295]).

    Auch ist vorliegend nichts dafür vorgetragen oder erkennbar, dass eine auf die Zustimmung zu den Darlehensgewährungen gerichtete Willenserklärung den ausdrücklich gefassten Beschlüssen mittels Auslegung zu entnehmen wäre (vgl. hierzu: BGH ZIP 2002, 216 [217]).

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

    Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Daher sind diese von den verantwortlichen Vorständen in nominaler Höhe selbst dann zu erstatten, wenn die Darlehensgewährung mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden war (vgl. BGHZ 120, 261 [268]; BGH ZIP 2001, 1507 [1509 f.]; BGH ZIP 2002, 235 [239]; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 93 Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 30.04.2002 - 2 U 2593/01 - zu Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger unter Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten eines Leitungsorgans).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    (2) Unabhängig hiervon ist rechtlich ohnehin belanglos, ob die Vereinbarung vom 18.03.2002 mit den Beklagten zu 1) und 2) oder allein mit dem Beklagten zu 2) zu Stande kam, da § 112 AktG auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Anwendung findet (vgl. BGHZ 130, 108 [111 f.]; BGHZ 157, 151 [153 f.]; BGH NZG 2004, 327; BGH NJW 1999, 3263).
  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Konnten aber somit die Beklagten hinreichend beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen die Mahnforderung zur Wehr setzen wollten, bedurfte es zum Eintritt der Verjährungshemmung keiner weiteren Substantiierung des Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2006, 275 [276]; BGH NJW 2001, 305 [306]; BGH NJW 1996, 2152 [2153]).
  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Konnten aber somit die Beklagten hinreichend beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen die Mahnforderung zur Wehr setzen wollten, bedurfte es zum Eintritt der Verjährungshemmung keiner weiteren Substantiierung des Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2006, 275 [276]; BGH NJW 2001, 305 [306]; BGH NJW 1996, 2152 [2153]).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 27/98

    Kündigung der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH durch den Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    (2) Unabhängig hiervon ist rechtlich ohnehin belanglos, ob die Vereinbarung vom 18.03.2002 mit den Beklagten zu 1) und 2) oder allein mit dem Beklagten zu 2) zu Stande kam, da § 112 AktG auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Anwendung findet (vgl. BGHZ 130, 108 [111 f.]; BGHZ 157, 151 [153 f.]; BGH NZG 2004, 327; BGH NJW 1999, 3263).
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    (2) Unabhängig hiervon ist rechtlich ohnehin belanglos, ob die Vereinbarung vom 18.03.2002 mit den Beklagten zu 1) und 2) oder allein mit dem Beklagten zu 2) zu Stande kam, da § 112 AktG auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Anwendung findet (vgl. BGHZ 130, 108 [111 f.]; BGHZ 157, 151 [153 f.]; BGH NZG 2004, 327; BGH NJW 1999, 3263).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Konnten aber somit die Beklagten hinreichend beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen die Mahnforderung zur Wehr setzen wollten, bedurfte es zum Eintritt der Verjährungshemmung keiner weiteren Substantiierung des Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2006, 275 [276]; BGH NJW 2001, 305 [306]; BGH NJW 1996, 2152 [2153]).
  • OLG Dresden, 30.04.2002 - 2 U 2593/01

    Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
    Daher sind diese von den verantwortlichen Vorständen in nominaler Höhe selbst dann zu erstatten, wenn die Darlehensgewährung mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden war (vgl. BGHZ 120, 261 [268]; BGH ZIP 2001, 1507 [1509 f.]; BGH ZIP 2002, 235 [239]; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 93 Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 30.04.2002 - 2 U 2593/01 - zu Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger unter Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten eines Leitungsorgans).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91

    Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 127/01

    Vertretung der GmbH in einem Rechtsstreit mit einem ehemaligen Geschäftsführer

  • BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99

    Begriff des Unternehmens bei Mehrheitsbeteiligungen

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 133/97

    Umfang des Beurkundungszwangs hinsichtlich einer Abrede über die Anrechnung einer

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62

    Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 235/02

    Beendigung des Kontokorrentverhältnisses

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 57/93

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Abfindungsanspruch

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

  • OLG Dresden, 29.01.2010 - 3 AR 3/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung von

    Mit Beschluss vom 05.08.2009 wies die 2. Zivilkammer darauf hin, dass für denjenigen Teil des Rechtsstreits, der Honoraransprüche aus den beiden vor der Kammer für Handelssachen geführten Prozessen (1 HKO 4/04 = OLG Dresden 2 U 813/06 und 1 HKO 89/04 = OLG Dresden 2 U 903/08) und damit die Rechnungen K 9 bis 11 über insgesamt 7.876,60 EUR betrifft, nicht die Zivilkammer, sondern die Kammer für Handelssachen als "das Gericht des Hauptprozesses" zuständig sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht