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   OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14   

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https://dejure.org/2014,9494
OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14 (https://dejure.org/2014,9494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2014 - 22 UF 168/14 (https://dejure.org/2014,9494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. April 2014 - 22 UF 168/14 (https://dejure.org/2014,9494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren; Pflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versäumte Wiedereinsetzungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 17/12

    Wiedereinsetzung: Eigenverantwortliche Gegenkontrolle des Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14
    Hiervon ausgehend oblag es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, den Fristenlauf bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, Rdn. 6 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, zitiert nach juris, Rdn. 15 ff. m.w.N.).

    Dies beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung einer Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt; die Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist besteht erst recht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte - wie hier - die Frist zuvor nicht überprüft hat, sondern ungeprüft in die Handakte übertragen ließ; wird ihm dann die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere - also wie im vorliegenden Fall - zur Bearbeitung, vorgelegt, obliegt es dem Verfahrensbevollmächtigten, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Lauf der Fristen zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, Rdn. 6 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, zitiert nach juris, Rdn. 15 ff. m.w.N.).

    Daran war er -wie ausgeführt - nicht dadurch gehindert, dass er die Notierung von Fristen der Fachangestellten im Büro übertragen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.).

    Der Verfahrensbevollmächtigte kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, insbesondere dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Vermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, st. Rspr., zuletzt: Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, Rdn. 15, zitiert nach jurís, m.w.N.).

  • BGH, 18.02.2014 - XI ZB 12/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wegfall

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14
    Hiervon ausgehend oblag es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, den Fristenlauf bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, Rdn. 6 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, zitiert nach juris, Rdn. 15 ff. m.w.N.).

    Dies beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung einer Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt; die Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist besteht erst recht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte - wie hier - die Frist zuvor nicht überprüft hat, sondern ungeprüft in die Handakte übertragen ließ; wird ihm dann die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere - also wie im vorliegenden Fall - zur Bearbeitung, vorgelegt, obliegt es dem Verfahrensbevollmächtigten, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Lauf der Fristen zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, Rdn. 6 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, zitiert nach juris, Rdn. 15 ff. m.w.N.).

    Daran war er -wie ausgeführt - nicht dadurch gehindert, dass er die Notierung von Fristen der Fachangestellten im Büro übertragen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.).

    Die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte in einem solchen Fall bereits in diesem Zusammenhang seine Sorgfaltspflichten verletzt, hat der BGH bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, zitiert nach juris, Rdn. 6).

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13

    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14
    Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschieden, dass zwar grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, V ZB 198/11, zitiert nach juris).

    Kann nach der Rechtsprechung des BGH eine offenkundig unrichtige Rechtsmittelbelehrung schon nicht das Vertrauen desjenigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der sich auf ihre Richtigkeit verlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O., m.w.N.), so muss dies erst recht für den Fall gelten, in welchem der betroffene Rechtsanwalt die Rechtsmittelbelehrung noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat, sondern die Fristberechnung seiner Büroangestellten überlassen hat.

    Von einem Anwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die wahrenden Fristen kennt und es verstößt daher nicht gegen verfassungsrechtliche Garantien, wenn die anwaltlich vertretene Partei das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen kann, in denen eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, was regelmäßig bei offenkundig fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, a.a.O.).

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14
    Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschieden, dass zwar grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, V ZB 198/11, zitiert nach juris).

    Von einem Anwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die wahrenden Fristen kennt und es verstößt daher nicht gegen verfassungsrechtliche Garantien, wenn die anwaltlich vertretene Partei das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen kann, in denen eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, was regelmäßig bei offenkundig fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, a.a.O.).

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14
    Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschieden, dass zwar grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, V ZB 198/11, zitiert nach juris).

    Von einem Anwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die wahrenden Fristen kennt und es verstößt daher nicht gegen verfassungsrechtliche Garantien, wenn die anwaltlich vertretene Partei das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen kann, in denen eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, was regelmäßig bei offenkundig fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 25.03.2021 - 4 UF 25/21
    Denn die gesetzlich geregelte Beschwerdefrist steht weder zur Disposition des Gerichts noch der Beteiligten (OLG Bremen, Beschluss vom 10.12.2019, 5 UF 109/19; OLG Dresden, Beschluss vom 7.4.2014, 22 UF 168/14 - juris Rn 19; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 39 Rn. 14, m.w.N.).
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