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   OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17   

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OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17 (https://dejure.org/2018,66828)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.06.2018 - 8 U 1042/17 (https://dejure.org/2018,66828)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 8 U 1042/17 (https://dejure.org/2018,66828)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    1.2.2 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256 ; derselbe in: Schmittmann, InsO , 19. Aufl., Rn. 17 zu § 155 ; Haase, a.a.O.; Bange, ZInsO 2006, 519 ; Bezzenberger in: GroßKommentar zum Aktiengesetz , 4. Aufl., Rn. 227 zu § 256; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.07.2016, 8 W 171/16, und Senatsurteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 27.04.2018, 8 U 147/16).

    Aufgrund dieser insolvenzrechtlichen Konsequenzen, die zu einer Verdrängung der auf die Insolvenzmasse bezogenen Handlungsmöglichkeiten des in § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Vorstands führen (vgl. KG, Beschl. v. 03.06.1997, 1 W 8260/95, ZIP 1997, 1511 ; Haase, a.a.O., S. 244; Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.), ist es geboten, dem Insolvenzverwalter bei auf die Insolvenzmasse bezogenen Maßnahmen oder Beschlüssen die Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis zuzuordnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dies für die Masse günstig ist.

    1.2.5 Da die Befugnisse nach §§ 80 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 253 Abs. 2, 259 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Doerr, in: Spindler/Stilz, AktG , 3. Aufl., Rn. 47 zu § 245).

    Da die Insolvenzeröffnung nichts an der Organisationsstruktur ändert, obliegt ihnen die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen der Nichtigkeitsklage (vgl. Senat, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.).

    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718 ; LG Düsseldorf, AG 1989, 140 ; Koch, aaO., 12. Aufl., § 256 Rn. 30; Schwab, aaO., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG , 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 18.05.2017, 8 U 321/16).

    Die zur Gewährleistung einer effektiven Ausübung von Verwaltungsbefugnissen aus den eingangs genannten Gründen (vgl. auch Senat, Urteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 18.05.2017, 8 U 321/16) ausnahmsweise anzuerkennende Befugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage in entsprechender Erweiterung des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG klagebefugten Personenkreises kann nicht dazu führen, dass die korrespondierenden Vorschriften über die Klageerhebung und -führung unberücksichtigt bleiben dürften und auf die allgemeine, in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelte Vertretungsbefugnis allein des Vorstands zurückzugreifen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 09.11.2017, 8 U 772/17).

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689 ; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG , 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; Schwab, aaO., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 09.11.2017, 8 U 772/17).

    Der Senat hatte nur wenige Wochen zuvor in dem Parallelverfahren 8 U 576/16 auf Nachfrage die - im Namen des Klägers erfolgende - Angabe des Klägervertreters protokolliert, dass es kein gesondertes Aufsichtsratsbüro gegeben habe und dass er nicht zu sagen vermöge, ob sich die Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig in den Kanzleiräumen des zum Vorstand bestellten Rechtsanwalts D...... aufgehalten hätten; er gehe [lediglich] davon aus, dass der Aufsichtsrat dort ein Büro habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017, Seite 4, GA 175 Rs.; in diesem Verfahren von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 31.01.2017 zur Akte gereicht).

    Dies gilt auch dann, wenn man nicht auf die gesamten in die Bewertung eingeflossenen Verwaltungskosten abstellt, sondern nur auf die im Geschäftsjahr: Auch der sich dann ergebende Differenzbetrag in Höhe von 343.317,48 EUR ist so hoch, dass er als wesentlich anzusehen ist; er hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gewinnausweisung (vgl. Senat, Urteil v. 09.02.2017, 8 U 576/16).

  • BFH, 25.02.2004 - I R 54/02

    Aktivierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    2.3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08; Urteil vom 25.02.2004, I R 54/02; Urt. v. 10.06.2009, I R 67/08, Rn. 13; FG München, Urt. v. 13.03.2017, 7 K 1620/15, Rn 22) sind Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die zu Sparzwecken langfristig gehalten werden sollen, als Forderungen zu aktivieren und zwar zum ungezillmerten Wert des Deckungskapitals zum Bilanzstichtag.

    Da der als Anschaffungskosten zu aktivierenden verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge das geschäftsplanmäßige Deckungskapital entspricht, hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Versicherung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in dieser Höhe zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434 , BStBl II 2004, 654 , und vom 10. Juni 2009 I R 67/08, BFHE 226, 43 , BSt-Bl II 2010, 32).

    Denn sie entsprechen dem marktgerechten Entgelt für den Erwerb des Anspruchs und damit dessen Teilwert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 434 , BStBl II 2004, 654 ).

    Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Rückkaufswert einer Versicherung das angesammelte Deckungskapital regelmäßig unterschreitet, eine Teilwertabschreibung nicht, solange der Rückkauf nicht ernstlich beabsichtigt ist (BFH-Urteile in BFHE 205, 434 , BStBl II 2004, 654 , und in BFHE 74, 266 , BStBl III 1962, 101 ).

  • BFH, 28.11.1961 - I 191/59 S

    Aktivierung des Betrages für eine für die Arbeitnehmer abgeschlossene

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Das gezillmerte Deckungskapital hingegen ist deshalb nicht anzusetzen, weil die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmer hier mit den Kosten belasten, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden sind, obwohl diese wirtschaftlich der gesamten Laufzeit des Vertrags zuzurechnen sind (BFH-Urteil in BFHE 74, 266 , BStBl III 1962, 101 ).

    Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Rückkaufswert einer Versicherung das angesammelte Deckungskapital regelmäßig unterschreitet, eine Teilwertabschreibung nicht, solange der Rückkauf nicht ernstlich beabsichtigt ist (BFH-Urteile in BFHE 205, 434 , BStBl II 2004, 654 , und in BFHE 74, 266 , BStBl III 1962, 101 ).

    Auf die Bewertung des Anspruchs gegen die Versicherung aus einem ungekündigten Vertrag haben die von der Versicherung für den Fall des Rückkaufs berechneten Werte demgegenüber keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 74, 266 , BStBl III 1962, 101 ).".

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Da die Bilanznichtigkeitsklage auch in der werbenden Gesellschaft nicht notwendig der unmittelbaren Durchsetzung individueller Ansprüche dient (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1989, II ZR 206/88, ZIP 1989, 980, 984 f.), etwa Aktionäre allein mit der Nichtigkeitserklärung noch keine Realisierung von Folgeansprüchen erreichen können, ist auch im Hinblick auf den Insolvenzverwalter nicht von entscheidendem Belang, dass die Nichtigkeitserklärung lediglich einen Zwischenschritt bezüglich der letztlich angestrebten Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Fiskus darstellt.

    Es dient der Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Handelns durch selbstverwaltende Kooperationen und erfüllt damit eine Kontrollfunktion im öffentlichen Interesse (BGH, a.a.O., ZIP 1989, 980, 984).

    Einschränkungen des Kontrollinstruments können vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein individueller Rechtsmissbrauch in Rede steht (BGH, a.a.O., ZIP 1989, 980, 984) oder sonst keinerlei rechtlich zu billigendes Interesse an der Nichtigkeitserklärung besteht (OLG Köln, Urt. v. 17.02.1998, 22 U 163/97, ZIP 1998, 994, 995; auch solche Einschränkungen der Klagebefugnis verneinend: Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256).

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689 ; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG , 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; Schwab, aaO., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 09.11.2017, 8 U 772/17).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    2.3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08; Urteil vom 25.02.2004, I R 54/02; Urt. v. 10.06.2009, I R 67/08, Rn. 13; FG München, Urt. v. 13.03.2017, 7 K 1620/15, Rn 22) sind Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die zu Sparzwecken langfristig gehalten werden sollen, als Forderungen zu aktivieren und zwar zum ungezillmerten Wert des Deckungskapitals zum Bilanzstichtag.

    Die Rechtsprechung wurde vor allem zu Deckungsversicherungen für Pensionsverpflichtungen entwickelt; der Bundesfinanzhof hat sie aber auch in einem anderen Fall (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08) angewandt, in dem ein Unternehmen zum Zwecke des Vermögensaufbaus einen Lebensversicherungsvertrag, bei denen das Todesfallrisiko - wie hier - keine Rolle spielte (versicherte Person junge Betriebsangehörige ohne Bezugsberechtigung, Laufzeit 45 Jahre, Rn. 24 f.), und ausgeführt:.

    In einem konkreten Einzelfall hat aber auch der Bundesfinanzhof (Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08) zwar angegeben, nach den Anschaffungskosten vorzugehen, im Ergebnis aber den beizulegenden Zeitwert im Sinne des § 255 Abs. 4 HGB herangezogen, obwohl der beizulegende Zeitwert bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen stets - und damit auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit - die Anschaffungsnebenkosten in Form der Abschlusskosten enthält.

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2008 - 7 U 152/07

    Zur Doppelvertretung der AG durch Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718 ; LG Düsseldorf, AG 1989, 140 ; Koch, aaO., 12. Aufl., § 256 Rn. 30; Schwab, aaO., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG , 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 18.05.2017, 8 U 321/16).

    Mit dem Grundsatz der Doppelvertretung soll zusätzlich einem (arglistigen) Zusammenwirken eines der Organe, insbesondere des Vorstands, mit dem Kläger zum Nachteil der Gesellschaft vorgebeugt werden (OLG München, NZG 2008, 599 ; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715 f.; Hüffer/Koch, AktG , 12. Aufl., § 246 Rn. 30; Hölter/Englisch, AktG , 2. Aufl., § 246 Rn. 36; Schwab, aaO, § 246 Rn. 24; Tielmann, aaO, S. 1881).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang herrschender Auffassung, dass die Anwendung des Grundsatzes der Doppelvertretung nicht davon abhängt, ob in der Einzelfallsituation tatsächlich ein Interessenwiderspruch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat besteht oder ein schädliches Zusammenwirken eines Organs mit der klagenden Partei zulasten der Aktiengesellschaft droht (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2008, 718 ; Hüffer/Koch, AktG , 12. Aufl., § 246 Rn. 30).

  • OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    1.2.2 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256 ; derselbe in: Schmittmann, InsO , 19. Aufl., Rn. 17 zu § 155 ; Haase, a.a.O.; Bange, ZInsO 2006, 519 ; Bezzenberger in: GroßKommentar zum Aktiengesetz , 4. Aufl., Rn. 227 zu § 256; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.07.2016, 8 W 171/16, und Senatsurteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 27.04.2018, 8 U 147/16).

    1.2.5 Da die Befugnisse nach §§ 80 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 253 Abs. 2, 259 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Doerr, in: Spindler/Stilz, AktG , 3. Aufl., Rn. 47 zu § 245).

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, Urt. v. 19.07.2011, II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • BFH, 10.06.2009 - I R 67/08

    Anschaffungskosten eines Rückdeckungsanspruchs aus einer

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    2.3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08; Urteil vom 25.02.2004, I R 54/02; Urt. v. 10.06.2009, I R 67/08, Rn. 13; FG München, Urt. v. 13.03.2017, 7 K 1620/15, Rn 22) sind Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die zu Sparzwecken langfristig gehalten werden sollen, als Forderungen zu aktivieren und zwar zum ungezillmerten Wert des Deckungskapitals zum Bilanzstichtag.

    Da der als Anschaffungskosten zu aktivierenden verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge das geschäftsplanmäßige Deckungskapital entspricht, hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Versicherung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in dieser Höhe zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434 , BStBl II 2004, 654 , und vom 10. Juni 2009 I R 67/08, BFHE 226, 43 , BSt-Bl II 2010, 32).

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Dabei enthalten § 256 Abs. 1 bis 5 AktG eine abschließende Aufzählung möglicher Nichtigkeitsgründe (BGH, ZIP 1993, 1862, 1863; Koch in: MüKo AktG , 4. Aufl., § 256 Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG , 12. Aufl., § 256 Rn. 2); aus anderen Gesichtspunkten kann ein Jahresabschluss nicht für nichtig erklärt werden.

    Gegenstand der Bilanznichtigkeitsklage ist der vom Vorstand am 30.06.2012 aufgestellte sowie vom Aufsichtsrat am 31.08.2012 gebilligte und am 07.03.2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss, der als kooperationsrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art zu qualifizieren ist (vgl. BGH, ZIP 1993, 1862, 1863).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Gleichermaßen ist anerkannt, dass auch nach dem Stichtag bekannt werdende Aspekte nach den Regeln über wertaufhellende Tatsachen einbezogen werden dürfen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB , 37. Aufl., § 247 Rn. 4; vgl. BFH, Urteil v. 26.07.2012, III R 37/11).

    Es können nachträgliche Entwicklungen begrenzt beachtlich sein, wenn eine bestimmte Absicht zum Ende des Bilanzzeitraums bereits bestand, die innere Tatsache zum Stichtag noch nicht durch äußere Umstände offen zu Tage getreten war, sich aber durch nachfolgende Entscheidungen oder Verhaltensweisen manifestierte (BFH, Urteil vom 26.07.2012, III R 37/11).

  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 246/09

    Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung

  • OLG München, 26.03.2008 - 7 U 4782/07

    Zustellung an Aktiengesellschaft: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 5 U 14/13

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus

  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 207/14

    Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung

  • BFH, 25.02.2004 - I R 8/03

    Bilanzierung von Ansprüchen aus der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen

  • OLG München, 06.10.2010 - 7 U 2193/10

    GmbH: Passivlegitimation bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

  • RG, 20.02.1923 - II 36/22

    Aktienrecht. Zustellung

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 86/78

    Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind dem Anlagevermögen zuzurechnen

  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 1620/14

    Pensionsverpflichtung, Rückdeckungsversicherung, Pensionsrückstellung,

  • OLG Frankfurt, 21.11.2006 - 5 U 115/05

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Aktionärsklage auf Feststellung der

  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 104/78

    Anforderungen an die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen

  • OLG Köln, 17.02.1998 - 22 U 163/97

    Voraussetzungen der Anfechtung eines Konzernbeschlusses; Voraussetzungen eines

  • KG, 03.06.1997 - 1 W 8260/95

    Träger der Bilanzierungspflicht einer GmbH während der Dauer des

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