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   OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21   

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https://dejure.org/2021,18808
OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21 (https://dejure.org/2021,18808)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.06.2021 - 21 UF 153/21 (https://dejure.org/2021,18808)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 21 UF 153/21 (https://dejure.org/2021,18808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • familienrecht-deutschland.de

    § 1684 BGB - Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells; Alleinige Berücksichtigung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de

    Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechselmodell: Entscheidend ist das Kindeswohl

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Paritätisches Wechselmodell statt Umgang: Kann das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell nur wenn Eltern sich einig sind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern nicht Zweck des Wechselmodells - Entscheidend ist das Kindeswohl

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1805
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21
    Es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 533).

    Denn die vom BGH formulierten strengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535) sind nicht erfüllt.

    Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535).

    So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535).

    Gegen die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen ferner gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535).

  • OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 13 UF 170/18

    Elterliches Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21
    Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).

    Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).

    Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21
    Denn die vom BGH formulierten strengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535) sind nicht erfüllt.

    So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535).

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21
    Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622, 1623).
  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 21 UF 71/22

    Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer Umgangsvereinbarung; Einführung eines

    Das Wechselmodell selbst zielt nicht darauf ab, Erwartungen oder Wünsche der Eltern zu regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 21 UF 163/21 -, FamRZ 2021, 1805).

    Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nur in wenigen Fällen tatsächlich kindeswohldienlich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 21 UF 123/21 - FamRZ 2021, 1805; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909).

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