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   OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21   

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https://dejure.org/2021,20697
OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21 (https://dejure.org/2021,20697)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.06.2021 - 4 W 84/21 (https://dejure.org/2021,20697)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 4 W 84/21 (https://dejure.org/2021,20697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 12 UWG i.d.F. vom 09.10.2013
    Wettbewerbsrecht, Unterlassungsklagerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung und Ablehnung einer Teilstreitwertfestsetzung; Festsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage

  • rechtsportal.de

    Bei der Festsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage darf zum Schutz der Verbraucherschutzverbände vor unangemessenen Kostenrisiken der Streitwert pro Klausel von 2.500,00 EUR in der Regel nicht unterschritten werden; der Festsetzung eines angepassten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 408
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Denn auch unter der Geltung der Lauterkeitsgrundsätze des BGH (so bezeichnet vom OLG Stuttgart, U. v. 7.8.2015 - 2 U 107/14, Rz. 249), denen zufolge die Verbraucherschutzverbände bereits über die Ausgangsstreitwertfestsetzung vor unangemessenen Kosten geschützt werden sollen (BGH, B. v. 7.5.2015 - I ZR 108/14, Rz. 6 f.), ist noch Raum für angepasste Teilstreitwertfestsetzungen, so beispielsweise in Fällen wirtschaftlicher Untragbarkeit auf Seiten des beklagten Verwenders (Wolf-Dietrich Walker, UKlaG § 5, Rn. 10).

    Die Auffassung, durch zu niedrige Streitwerte würde der Verwender einer Klausel gewissermaßen zu rechtswidrigem Verhalten "ermuntert", stellt eine sachfremde Erwägung dar, denn Sinn der Streitwertfestsetzung kann es nicht sein, den Verwender zu aus Verbrauchersicht erwünschtem oder rechtmäßigem Verhalten anzuhalten, ebenso wie eine solche Streitwertgestaltung nicht dazu führen darf, die Klägerseite zu leichtfertigem Prozessieren zu verleiten (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 7.8.2015 - 2 U 107/14, juris Rz. 247, 248; Köhler/Bornkamm/Feddersen - Köhler, UWG § 12, Rz. 422).

  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 147/17

    Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz ( UKlaG

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ergänzend ist anzumerken: Bei der Festsetzung des vollen Streitwertes ist zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ankommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VIII ZR 147/17; vom 19.01.2017, III ZR 296/16; vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17; vom 05.02.2019, VIII ZR 277/17; zuletzt vom 17.11.2020, X ZR 3/19, st. Rspr.).
  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ergänzend ist anzumerken: Bei der Festsetzung des vollen Streitwertes ist zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ankommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VIII ZR 147/17; vom 19.01.2017, III ZR 296/16; vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17; vom 05.02.2019, VIII ZR 277/17; zuletzt vom 17.11.2020, X ZR 3/19, st. Rspr.).
  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Denn auch unter der Geltung der Lauterkeitsgrundsätze des BGH (so bezeichnet vom OLG Stuttgart, U. v. 7.8.2015 - 2 U 107/14, Rz. 249), denen zufolge die Verbraucherschutzverbände bereits über die Ausgangsstreitwertfestsetzung vor unangemessenen Kosten geschützt werden sollen (BGH, B. v. 7.5.2015 - I ZR 108/14, Rz. 6 f.), ist noch Raum für angepasste Teilstreitwertfestsetzungen, so beispielsweise in Fällen wirtschaftlicher Untragbarkeit auf Seiten des beklagten Verwenders (Wolf-Dietrich Walker, UKlaG § 5, Rn. 10).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ergänzend ist anzumerken: Bei der Festsetzung des vollen Streitwertes ist zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ankommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VIII ZR 147/17; vom 19.01.2017, III ZR 296/16; vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17; vom 05.02.2019, VIII ZR 277/17; zuletzt vom 17.11.2020, X ZR 3/19, st. Rspr.).
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ergänzend ist anzumerken: Bei der Festsetzung des vollen Streitwertes ist zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ankommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VIII ZR 147/17; vom 19.01.2017, III ZR 296/16; vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17; vom 05.02.2019, VIII ZR 277/17; zuletzt vom 17.11.2020, X ZR 3/19, st. Rspr.).
  • BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19

    Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ergänzend ist anzumerken: Bei der Festsetzung des vollen Streitwertes ist zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ankommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VIII ZR 147/17; vom 19.01.2017, III ZR 296/16; vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17; vom 05.02.2019, VIII ZR 277/17; zuletzt vom 17.11.2020, X ZR 3/19, st. Rspr.).
  • BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die

    Auszug aus OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21
    Ein Antrag nach § 12 Abs. 3 UWG, dem sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, kann aber keinen Erfolg haben (Köhler/Bornkamm, a.a.O mit Hinweis auf BGH VersR 2017, 507, Rz. 22 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2022 - 3 R 696/21

    Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Rechtsanwalts im eigenen Namen

    Deshalb kann der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen nur gegen eine seiner Auffassung nach zu niedrige, die Partei dagegen nur gegen eine ihrer Auffassung nach zu hohe Festsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 4 W 84/21 -, juris Rn. 4).
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