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   OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22   

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https://dejure.org/2022,30759
OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22 (https://dejure.org/2022,30759)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2022 - 5 U 816/22 (https://dejure.org/2022,30759)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. September 2022 - 5 U 816/22 (https://dejure.org/2022,30759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht bereits mit deren Leistung, ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Mietobjektes und wird fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Vermieter keine ...

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung einer Mietkaution; Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; Auslegung einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjektes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann wird Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution fällig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übergabeprotokoll kann negatives Schuldanerkenntnis darstellen (IMR 2023, 62)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 22
  • NZM 2022, 971
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache -

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Der rechtliche Gehalt einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjektes anlässlich von dessen Rückgabe vom Mieter an den Vermieter in einem Übergabeprotokoll ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB im Einzelfall zu ermitteln, wobei es entscheidend auf den Erklärungswert der Feststellungen auf der Grundlage des Empfängerhorizontes ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1982, VIII ZR 252/81, NJW 1983, 446, 448; OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2012, 28 U 166/11, BeckRS 2012, 10992 unter II.3.a); Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 546 BGB Rn. 55 ff.; Schneider NZM 2014, 743, 746 f.; Hinz NZM 2016, 622, 623 ff.).

    Enthält das Übergabeprotokoll die Feststellung bestimmter Schäden am Mietobjekt, so kann das dahin verstanden werden, dass vom Vermieter nur in Bezug auf diese Schäden noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, auch wenn tatsächlich noch weitere (erkennbare) Schäden am Mietobjekt vorhanden sein sollten (i.d.S. BGH, Urteil vom 10.11.1982, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Der objektive Erklärungswert der Unterschrift des Zeugen G...... unter das Übergabeprotokoll vom 30.12.2020 als Ausdruck seines Auftretens im Übergabetermin geht dahin, die Beklagte als Vermieterin bei der Abgabe der im Übergabeprotokoll enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu vertreten, so dass eine etwaige Verwahrung gegen dieses Verständnis seines Verhaltens in der Verwendung des Vertretungszusatzes "i.A." wegen des Widerspruchs gegen seines tatsächliches Verhalten unbeachtlich ist (i.d.S. auch BGH, Urteil vom 09.05.2000, VI ZR 173/99, NJW 2000, 3429, 3431 zur "protestatio facto contraria").
  • OLG Celle, 19.09.2019 - 6 U 37/19

    Abnahmeprotokoll mit "i.A." unterschrieben: Keine Abnahme erfolgt!

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht vom Urteil des OLG Celle vom 19.09.2019 (6 U 37/19, BeckRS 2019, 56501) ab, welches die Beklagte zitiert, weil dieses keinen anderslautenden Rechtssatz enthält.
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Auch wenn die für einen anderen handelnde Person den Zusatz "i.A." verwendet, ist im Rahmen einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, welche die Gesamtumstände berücksichtigt, festzustellen, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07, NJW 2008, 1243 Rn. 15; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 164 Rn. 81).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Beauftragt nämlich der Geschäftsherr eine Person mit der Durchführung einer bestimmten Aufgabe bzw. einer bestimmten Handlung, kann dies vom Geschäftsgegner in der Regel so verstanden werden und wird auch so verstanden, dass die zur Handlung beauftragte Person auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, soweit es um Geschäfte geht, die im Zusammenhang mit der Aufgabe bzw. der Handlung gewöhnlich vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014, V ZR 194/13, NJW 2015, 1510 Rn. 9 zur konkludenten Vollmacht des Vermittlers für den Abschluss des Beratungsvertrages zwischen Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung; Dörner in Schulze, Bürgerliches Recht, 11. Aufl., § 167 BGB Rn. 2; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 167 Rn. 95).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90

    Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts des Geschäftsgegners, bei dessen Ermittlung nur solche Umstände herangezogen werden können, die dem Geschäftsgegner bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991, XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141; Senatsurteil vom 12.01.2022, 5 U 1630/21, BeckRS 2022, 2325 Rn. 36), kann die Beauftragung mit der Handlung nur so verstanden werden, dass die damit gewöhnlich verbundenen Geschäfte von der zugrunde liegenden Vollmacht mit umfasst sind.
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 231/13

    Wohnraummiete: Offenlegung einer Vertreterstellung bei einem

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    a) Nach dem im Kern unstrittigen Sachverhalt und dem Inhalt des Übergabeprotokolls vom 30.12.2020 war aus den Umständen der Übergabe offenkundig, dass der Zeuge G...... für die Beklagte handelte als er das Übergabeprotokoll unterschrieb, weil es bei der Rückgabe des Mietobjektes an die Beklagte als Vermieterin um einen Vorgang im Rahmen des Mietverhältnisses zwischen den Parteien ging und der Zeuge G...... selbst offensichtlich nicht Vermieter war (ebenso für die Abgabe einer Erklärung im Rahmen des Mietverhältnisses durch die Hausverwaltung, welche nicht selbst Vermieterin ist: BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 231/13, NJW 2014, 1803 Rn. 14).
  • LG Hamburg, 03.12.1998 - 327 S 97/98

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Mietminderung infolge Lärmbelästigung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Urteil vom 13.02.2003, 8 U 371/01, BeckRS 2003, 30306619; LG Hamburg, Urteil vom 15.10.1998, 327 S 97/98, NZM 1999, 838; LG Potsdam, Urteil vom 26.02.2009, 11 S 127/08, BeckRS 2009, 15728; Streyl a.a.O., Rn. 57; Hinz, a.a.O., Seite 623; Zehelein in Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 668).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht bereits mit deren Leistung, ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Mietobjektes und wird fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999, XII ZR 124/97, NZM 1999, 496; Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14, NJW 2016, 3231 Rn. 12; Ludley NZM 2013, 777, 779; Flatow NZM 2020, 1, 6, 9).
  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 124/97

    Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
    Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht bereits mit deren Leistung, ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Mietobjektes und wird fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999, XII ZR 124/97, NZM 1999, 496; Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14, NJW 2016, 3231 Rn. 12; Ludley NZM 2013, 777, 779; Flatow NZM 2020, 1, 6, 9).
  • OLG München, 27.03.2017 - 21 U 3903/15

    Genehmigung der Prozessführung bei Betreuungsvollmacht; Zustellung demnächst nach

  • LG Potsdam, 26.02.2009 - 11 S 127/08

    Wohnraummiete: Rechtliche Bedeutung des Abnahmeprotokolls nach Vertragsbeendigung

  • LG Hamburg, 15.10.1998 - 327 S 79/98
  • KG, 13.02.2003 - 8 U 371/01

    Schadenersatzanspruch des Wohnungsvermieters nach Rückgabe: Geltendmachung von

  • BGH, 19.07.2010 - II ZR 56/09

    BGB-Gesellschaft: Gerichtliche Vertretung durch Gesellschafter mit

  • OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21

    Feststellung der Verlängerung eines Mietvertrages über eine Ladeneinheit;

  • OLG Hamm, 10.05.2012 - 28 U 166/11

    Auslegung des Verhaltens des Vermieters bei Rückgabe einer Mietwohnung;

  • OLG Bamberg, 02.02.2023 - 12 U 45/22

    Welche Bedeutung hat eine Unterschrift mit "i.A."?

    Hierbei ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht (OLG Dresden, Urteil vom 07.09.2022 - 5 U 816/22 = NZM 2022, 971 (972)).
  • OLG Dresden, 30.08.2023 - 5 U 547/23

    Rückzahlung der Vorauszahlungen und Auszahlung des Guthabens sind keine

    Der Anspruch der Beklagten auf Rückgabe der als Mietsicherheit von ihr gewährten zwei Bürgschaften der Sparkasse Chemnitz wird im Grundsatz dann fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Kläger als Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 07.09.2022, 5 U 816/22, NZM 2022, 971 Rn. 33 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 23.08.2023 - 5 U 547/23

    Voraussetzungen des Verzugs mit der Rückzahlung der geleisteten

    Der Anspruch der Beklagten auf Rückgabe der als Mietsicherheit von ihr gewährten zwei Bürgschaften der Sparkasse Chemnitz wird im Grundsatz dann fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Kläger als Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 07.09.2022, 5 U 816/22, NZM 2022, 971 Rn. 33 m.w.N.).
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