Rechtsprechung
   OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31317
OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22 (https://dejure.org/2022,31317)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2022 - 12 W 561/22 (https://dejure.org/2022,31317)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. November 2022 - 12 W 561/22 (https://dejure.org/2022,31317)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,31317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW

    Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG, Nrn. 7001 bis 7008 VV RVG, §§ 675, 670 BGB
    Kostenfestsetzung, Auslagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines Terminsvertreters zur Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung; Keine festsetzungsfähigen Kosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter sind keine Auslagen!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 358
  • MDR 2023, 396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000 (I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die kostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin nicht (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 31ff. bei beck-online).
  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]).
  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung).
  • OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21

    Kostenfestsetzungsverfahren: Abrechnung der Kosten eines unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, 11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Auslagen im Sinne des Teil 7 des VV RVG sind regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptprozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, und nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, 25 W 242/19).
  • KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04

    Kostenerstattung in Familiensachen: Erstattungsfähige Kosten des auswärtigen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Auszug aus OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
    Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]).
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht