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   OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16   

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OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16 (https://dejure.org/2017,8092)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16 (https://dejure.org/2017,8092)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 5 U 1669/16 (https://dejure.org/2017,8092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 313 Abs. 3 S. 2 BGB; § 314 BGB; § 543 BGB; § 569 BGB
    Geschäftsraummiete

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegen Störung der Geschäftsgrundlage darf gekündigt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegen Störung der Geschäftsgrundlage darf gekündigt werden! (IMR 2017, 404)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 568
  • ZMR 2017, 468
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.03.2010 - XII ZR 108/08

    Gewerberaummiete: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass in einem Gewerberaummietvertrag grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt, wozu vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364).

    In Bezug auf dieses Risiko kann sich der Mieter demzufolge nicht auf eine Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Urteil vom 17.03.2010, aaO.).

  • OLG München, 23.06.1999 - 3 U 6412/98
    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Dies war im Mietrecht schon vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform 2001 anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 23.06.1999, 3 U 6412/98, NZM 2000, 89).

    Um dieses Risiko des wirtschaftlichen Erfolges der angemieteten Verkaufsfläche geht es aber im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, sondern vielmehr darum, dass bei Abschluss des Vertrages die Vertragsparteien die beiderseitige Vorstellung vom Verwendungszweck der Gesamträumlichkeiten als einer Kombination zwischen einem Lebensmittelsupermarkt und einer Verkaufsstelle für Bäckereiwaren hatten (ähnlich OLG München, Urteil vom 23.06.1999, aaO.; vgl. auch zur Kombination zwischen Bäcker und Fleischer: Senatsurteil vom 10.04.2001, 23 U 3114/00, NZM 2002, 292).

  • OLG Dresden, 10.04.2001 - 23 U 3114/00

    Außerordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch den gewerblichen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Um dieses Risiko des wirtschaftlichen Erfolges der angemieteten Verkaufsfläche geht es aber im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, sondern vielmehr darum, dass bei Abschluss des Vertrages die Vertragsparteien die beiderseitige Vorstellung vom Verwendungszweck der Gesamträumlichkeiten als einer Kombination zwischen einem Lebensmittelsupermarkt und einer Verkaufsstelle für Bäckereiwaren hatten (ähnlich OLG München, Urteil vom 23.06.1999, aaO.; vgl. auch zur Kombination zwischen Bäcker und Fleischer: Senatsurteil vom 10.04.2001, 23 U 3114/00, NZM 2002, 292).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    In Bezug auf dieses Risiko kann sich der Mieter demzufolge nicht auf eine Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Urteil vom 17.03.2010, aaO.).
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93

    Außerordentliche Kündigung eines Vertrages unter Berufung auf Treu und Glauben

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages setzt danach voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; vgl. auch Hirsch WuM 2006, 418, 424).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Während die außerordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung ist, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalles bzw. Störung der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Pflichten zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95, NJW 1997, 1702; Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874; speziell zur Anwendbarkeit des § 313 Abs. 3 Satz 2 im Mietrecht: Senatsurteil vom 16.08.2012, 5 U 1350/11, ZMR 2013, 429; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.10.2012, 8 U 391/11, NJW 2012, 3731; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, 7 U 54/10, DStR 2011, 2314; KG, Urteil vom 14.07.2014, 8 U 140/13, ZMR 2014, 876; vgl. auch Alberts in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl., § 543 Rn. 6).
  • KG, 14.07.2014 - 8 U 140/13

    Fehlen der Geschäftsgrundlage für einen formularmäßigen Gewerberaummietvertrag:

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Während die außerordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung ist, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalles bzw. Störung der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Pflichten zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95, NJW 1997, 1702; Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874; speziell zur Anwendbarkeit des § 313 Abs. 3 Satz 2 im Mietrecht: Senatsurteil vom 16.08.2012, 5 U 1350/11, ZMR 2013, 429; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.10.2012, 8 U 391/11, NJW 2012, 3731; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, 7 U 54/10, DStR 2011, 2314; KG, Urteil vom 14.07.2014, 8 U 140/13, ZMR 2014, 876; vgl. auch Alberts in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl., § 543 Rn. 6).
  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages setzt danach voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; vgl. auch Hirsch WuM 2006, 418, 424).
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Dies war im Mietrecht schon vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform 2001 anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 23.06.1999, 3 U 6412/98, NZM 2000, 89).
  • OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02

    Mietvertrag; außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund

    Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
    Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages setzt danach voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; vgl. auch Hirsch WuM 2006, 418, 424).
  • OLG Dresden, 16.08.2012 - 5 U 1350/11

    Wirtschaftliche Unmöglichkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Kündigung

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2012 - 8 U 391/11

    Pacht- und Gestattungsvertrag: Störung der Geschäftsgrundlage auf Grund einer

  • OLG Hamm, 28.06.2011 - 7 U 54/10

    Mietrechtsstreit des ehemaligen Notars Dr. N. entschieden

  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    Ist der Zugang des Publikums zu den angemieteten Räumen eröffnet, fällt es in das Verwendungsrisiko des Mieters, wenn das Publikum dennoch nicht zum Kaufen der Ware in die Räume strömt, sei es, weil es das Sortiment unattraktiv findet, ein das Publikum anziehendes Geschäft nebenan geschlossen hat (vgl. zu einem solchen Fall: Senatsbeschluss vom 08.02.2017, 5 U 1669/16, BeckRS 2017, 106456) oder weil das Publikum die Räume aus Angst vor der Infektion mit dem Covid 19 Virus nicht betritt.
  • OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21

    Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Beschluss vom 08.02.2017 (Az.: 5 U 1669/16) an, wonach die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer nicht durch Vertragsanpassung korrigierbaren Störung der Geschäftsgrundlage neben der Möglichkeit steht, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen (OLG Dresden, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 15).
  • OLG Naumburg, 18.09.2017 - 1 U 82/17

    Miete von Geschäftsräumen zum Betrieb einer Prägestelle für Kfz-Kennzeichen:

    Das gilt auch dann, wenn beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, der Mieter werde in den Mieträumen sein Geschäft gewinnbringend betreiben können (BGH, Urteil vom 16.02.2000, NJW 2000, 1714; betrifft die Verwirklichung der geschäftsbelebenden Funktion eines Einkaufszentrums; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017, 5 U 1669/16, Rn. 18, zitiert nach juris, betreffend das Kündigungsrecht einer Bäckerei bei der Schließung des Lebensmittelsupermarktes im identischen Objekt).
  • OLG Dresden, 17.02.2021 - 5 U 1814/20

    Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines

    Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat einen abgrenzbaren Anwendungsbereich und wird deswegen nicht von der Möglichkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 543, 569 BGB verdrängt (Fortführung von Senatsbeschuss vom 08.02.2017, 5 U 1669/16).

    Auch wenn nach Auffassung des Senates die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage einen abgrenzbaren Anwendungsbereich hat und deswegen nicht von der Möglichkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 543, 569 BGB verdrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 08.02.2017, 5 U 1669/16, BeckRS 2017, 106456 Rn. 14; offen gelassen von BGH, Urteil vom 23.10.2019, XII ZR 125/18, NJW 2020, 331 Rn. 37), greift ein solches Kündigungsrecht im vorliegenden Falle nicht ein, weil nach den vorstehenden Ausführungen eine Dark Fibre-Anbindung der Rechenzentrumsfläche gerade nicht Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war.

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