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   OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21   

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OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21 (https://dejure.org/2022,5800)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 (https://dejure.org/2022,5800)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. März 2022 - 4 U 1050/21 (https://dejure.org/2022,5800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • rewis.io

    Ungerechtfertigte Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk; Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der dauerhaften Sperrung auch bei vorherigen Verstößen des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen.

  • kanzlei.biz

    Anforderungen an eine dauerhafte Deaktivierung eines Social-Media-Accounts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 ; BGB § 249
    Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Unwirksamkeit der Kündigung eines Nutzungsvertrages; Fehlende vorherige Abmahnung; Kein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Social-Media-Sperre erfordert vorherige Abmahnung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abmahnung vor dauerhafter Sperrung eines Accounts

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur dauerhaften Deaktivierung von Nutzerkonten durch die Betreiber sozialer Netzwerke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Dauerhafte Deaktivierung eines Social-Media-Accounts erfordert vorherige Abmahnung des Netzwerkbetreibers

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dauerhafte Deaktivierung eines Kontos in sozialem Netzwerk setzt vorherige Abmahnung voraus - Kein Absehen von Abmahnung wegen bereits in Vergangenheit erfolgter Löschungen unzulässiger Beiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1207
  • MMR 2022, 479
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Die Folgen der vertragswidrigen Sperrung des Kontos führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Vermögens oder absoluter Rechte der Klägerin (vgl. OLG München, Urteil vom 07.10.2020 - 18 U 1491/19 Pre Tz. 199 f.; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 88, juris).

    Schließlich stehen der Klägerin gegen die Sperre gerichtlich durchsetzbare Ansprüche zu, die gerichtlich - auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - durchgesetzt werden können (vgl. OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 87).

    Das OLG München hat ferner zu Recht in Zweifel gezogen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen gegenseitigen im Sinne von §§ 320 ff BGB handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2020 - 18 U 5493/19 Pre -, Rn. 101, juris).

    Im Übrigen spricht gegen einen Schadensbegründung unter diesem Gesichtspunkt, dass eine Bemessung von Leistung und Gegenleistung - auch nicht unter Anwendung von § 287 ZPO - angesichts der Natur des unentgeltlichen Nutzungsvertrages einerseits und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall nutzbaren Daten nicht möglich ist (so zutreffend OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 101, juris).

    Es fehlt jedoch an einer Darlegung seitens des Klägers, inwiefern ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO vorlag und auf welche Weise ein immaterieller Schaden verursacht worden sein soll (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung 2. Aufl., Art. 82 Rn. 8, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 93).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteilen vom 29. Juli 2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, festgestellt, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Gemeinschaftsstandards unwirksam seien, weil sich die Beklagte dort nicht dazu verpflichtet habe, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.

    Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29.7.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20), die dem Landgericht bei Abfassung des Urteils noch nicht bekannt war, war die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos des Klägers und zur Zurücksetzung des Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen festhaltenden "Zählers" zu verurteilen.

    Dort hat er - ebenso wie zuvor der Senat - aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Grundsatz die Berechtigung der Beklagten abgeleitet, ein Verhalten auch dann den in den Nutzungsbedingungen im einzelnen aufgeführten Sanktionen zu unterwerfen, wenn es sich hierbei noch um nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerungen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.7.2021 III ZR 192/20 Rn 71 bei juris; Senat, NJW 2018, 3111).

    Überdies ist die Beklagte auch nicht gehalten, vor einer vorübergehenden Sperre stets eine Anhörungsmöglichkeit einzuräumen; wie ausgeführt reicht insoweit die Einräumung eines Rechts auf nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung aus (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20; III ZR 192/20 Rn 99).

  • OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 760/19

    Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Das Auskunftsbegehren ist daher unbegründet (Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19).

    Die Annahme, die Bundesregierung oder eine nachgeordnete Stelle der öffentlichen Verwaltung habe im vorliegenden Fall auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers zu sperren, liegt ersichtlich fern und knüpft eher an in einschlägigen Kreisen über das Internet verbreitete Verschwörungstheorien an (so bereits Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19).

    Es fehlt jedoch an einer Darlegung seitens des Klägers, inwiefern ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO vorlag und auf welche Weise ein immaterieller Schaden verursacht worden sein soll (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung 2. Aufl., Art. 82 Rn. 8, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 93).

  • OLG Dresden, 12.01.2021 - 4 U 1600/20
    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Dieser folgt auch insoweit aus §§ 280, 241, 249 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag (vgl. Senat Urteil vom 12. Januar 2021 - 4 U 1600/20 -, juris).

    Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie beispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bzw. der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf (Senat, Urteil vom 12. Januar 2021 - 4 U 1600/20 -, Rn. 30, juris; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1618/19; vgl. LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18 -, Rn. 42, juris).

    Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches mit dem eine Aussage des in Anspruch Genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig (vgl. auch insoweit Senat, Urteil vom 12. Januar 2021 - 4 U 1600/20 -, Rn. 32 - 33, juris).

  • OLG Dresden, 16.06.2020 - 4 U 2890/19

    Hassrede und Hassorganisation als Gründe für eine außerordentliche

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Auch der Senat hat bereits entschieden, das sich die Regelung über die "Aussetzung und Kündigung von Konten" in Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen eng an § 314 BGB anlehnt und daher eine Intransparenz dieser Vorschrift im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 U 2890/19 -, Rn. 27, juris).

    Eine Frist für die Abhilfe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen (Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 U 2890/19 -, Rn. 36, juris).

    der Nutzungsbedingungen ist allerdings die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages trotz fehlender Abmahnung dann zulässig, wenn sie nicht auf ein gegen die Nutzungsbestimmungen gestütztes Verhalten, sondern auf eine gegen die grundsätzliche, im Widerspruch zu den Gemeinschaftsstandards stehende politisch-ideologische Ausrichtung des Nutzers und die dadurch hervorgerufene Zerrüttung des Vertragsverhältnisses gestützt wird, wie dies bei "Hassorganisationen" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Fall ist (Senat Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 U 2890/19 -, Rn. 46, juris).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteilen vom 29. Juli 2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, festgestellt, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Gemeinschaftsstandards unwirksam seien, weil sich die Beklagte dort nicht dazu verpflichtet habe, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.

    Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29.7.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20), die dem Landgericht bei Abfassung des Urteils noch nicht bekannt war, war die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos des Klägers und zur Zurücksetzung des Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen festhaltenden "Zählers" zu verurteilen.

    Überdies ist die Beklagte auch nicht gehalten, vor einer vorübergehenden Sperre stets eine Anhörungsmöglichkeit einzuräumen; wie ausgeführt reicht insoweit die Einräumung eines Rechts auf nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung aus (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20; III ZR 192/20 Rn 99).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835).

    Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, kommt es insbesondere auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie auf Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens an (vgl. BGHZ 128, 1, Rn. 73).

  • OLG Brandenburg, 25.01.2022 - 3 U 119/20

    Sperrung eines Profils bei Facebook; Vorherige Abmahnung; Sofortige Kündigung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Sie kommt auch nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Klausel um eine im wesentlichen gesetzeswiederholende Bestimmung handelt, (ebenso für Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 49, juris).

    Das OLG Brandenburg hat in der o.a. Entscheidung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 52 - 53, juris) zu einem erneuten Posting nach Beitragslöschung und einer hierauf gestützten fristlosen Kündigung ausgeführt:.

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16

    Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung von Überwachungskameras

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835).
  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
    In den Fällen, in denen die Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts beeinträchtigt ist, wird ein materieller Schaden nur dann angenommen, wenn sich die Beeinträchtigung typischerweise als solche auf die "materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt"; Nichtvermögensschäden sind gemäß § 253 BGB nur unter den dort aufgeführten Bedingungen zu ersetzen (vgl. BGH, NJW 2013, 1072 Tz. 9 f.).
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

  • OLG Karlsruhe, 12.08.1998 - 6 U 64/97

    Zulässigkeit einer Überwachungseinrichtung in Form von zwei Videokameras zur

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
  • OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 3/11

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses: Notwendiger Inhalt einer vorherigen

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

    Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris).

    der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris).

    Der Anspruch folgt aus dem Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch die rechtswidrige Deaktivierung verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 26 - juris).

    Der Antrag ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, Rdnr. 216 - juris).

    Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Senates vom 08.03.2022 (4 U 1050/21, Rn 27 - juris) Bezug genommen.

    Für die zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung der Nutzungsfunktion und Kündigung gerichtete Klage besteht ein solches pauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, vielmehr knüpfen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen an den Ablauf einer "gewährten Abhilfefrist" oder einer erfolglosen Abmahnung an (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 28 - juris).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Kläger auch unabhängig von der rechtswidrigen Deaktivierung seines Kontos weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die mögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, noch bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung hat (Ziffern 6. und 7. der Anträge) (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 29 - juris).

    Auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 29, - juris) wird in vollem Umfang Bezug genommen.

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 31 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

    Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (- 4 U 1050/21 unter Rdnr. 32 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

    Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass vorliegend der Nutzungsmöglichkeit des Accounts ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, ist eine Bemessung von Leistung und Gegenleistung angesichts der Natur des für den Kläger unentgeltlichen Nutzungsvertrages und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall für die Beklagte nutzbaren Daten des Klägers nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 33 - juris).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Gleiches gilt für den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB hergeleiteten (nationalen) Anspruch auf eine Geldentschädigung oder einen Anspruch aus §§ 280, 253, 241 BGB wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem C.- Nutzungsvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -,- juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

    Das OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, Rn. 38, juris) und das OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichtes Urteil vom 07.10.2021 - 14 U 160/19 -) bestimmten jeweils einen Streitwert von 20.000 EUR.

    Auch dem Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, juris) lässt sich nicht entnehmen, dass die genannte BGH-Entscheidung bereits bekannt war, zumal die Streitwertfestsetzung überdies ohne nähere Begründung erfolgte.

  • OLG Köln, 25.01.2024 - 15 U 45/23

    Account-Sperre auf Social Media: Anspruch auf Zurücksetzung der Lösch- und

    Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung abweichend beurteilt wird (vgl. OLG München, Urteile vom 7. Januar 2020 - 18 U 1491/19, MMR 2021, 79 Rn. 146; vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20, juris Rn. 45; OLG Rostock, Urteil vom 29. September 2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 25 f.; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 1050/22, MMR 2022, 479 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 - 14 U 270/20, juris Rn. 53), widerspricht dies nach Auffassung des Senats den Wertungen, die für die Verneinung eines Anspruchs aus Art. 16 Satz 1 DSGVO maßgeblich sind, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, warum diese Wertungen nicht auch für die Auslegung des Vertrags und für die Bestimmung vertraglicher Rücksichtspflichten maßgeblich sein sollen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962 Rn. 123).
  • OLG Koblenz, 13.02.2023 - 12 U 2194/21
    Weitgehender Konsens besteht jedoch in der Rechtsprechung dahin, dass entgegen der Auffassung des BAG (BAG, EuGH-Vorlage vom 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, Rdn. 33, juris, in der es heißt: "Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.") nicht bereits die Verletzung der DSGVO als solche zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führt, sondern ein irgendwie gearteter immaterieller Schaden tatsächlich entstanden sein muss (so auch OLG Koblenz Urt. v. 18.5.2022 - 5 U 2141/21 = ZD 2022, 617; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20 -, juris; OLG Dresden Urt. v. 8.3.2022 - 4 U 1050/21 = MMR 2022, 479).
  • OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 1325/23
    Die negative Feststellungsklage (Ziffer 2 der Anträge), dass der Beklagten kein Recht zustand, den Beitrag vom 17.07.2021 zu löschen und gegen den Kläger am 17.07.2021 eine Sperre zu verhängen, ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075, Rn. 95).

    Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris).

  • OLG Dresden, 13.02.2024 - 4 U 1325/23
    Die negative Feststellungsklage (Ziffer 2 der Anträge), dass der Beklagten kein Recht zustand, den Beitrag vom 17.07.2021 zu löschen und gegen den Kläger am 17.07.2021 eine Sperre zu verhängen, ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075, Rn. 95).

    Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris).

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