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   OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21   

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https://dejure.org/2022,5615
OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21 (https://dejure.org/2022,5615)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2022 - 4 U 1882/21 (https://dejure.org/2022,5615)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. März 2022 - 4 U 1882/21 (https://dejure.org/2022,5615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 5
    Wirksamkeit der Prämienanpassung in einer privaten Krankenversicherung; Wert eines Feststellungsantrags wegen Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus zu Unrecht einbehaltener Prämien; Einrede der Verjährung gegenüber einem Rückzahlungsverlangen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21
    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des BGH vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 148/20 (zitiert nach juris - siehe insbesondere Rz. 32) Bezug, dem eine identische Mitteilung der Beklagten zugrunde lag.

    Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BGH vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 148/20 (zitiert nach juris - siehe dort Rz. 26) verwiesen, der ein identisches Erhöhungsverlangen der Beklagten zugrunde lag.

  • BGH, 27.05.2020 - VI ZR 353/19

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht hinsichtlich

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21
    Zudem erhöht der mit der Leistungsklage wirtschaftlich identische Feststellungsantrag den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021, Az. VI ZR 353/19 - juris).
  • OLG Dresden, 14.12.2021 - 4 U 1693/21

    Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21
    Allerdings stellen sich die Mitteilungsschreiben der Beklagten zum 01. Januar 2018 sowie zum 01. Januar 2020 als wirksam dar (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Dezember 2021, Az.: 4 U 1693/21 m.w.N.), so dass sie ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für den primären Anspruch waren.
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 353/19

    Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich Wirksamkeit;

    Auszug aus OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1882/21
    Damit bilden die wirksamen Beitragsanpassungen zum 01. Januar 2012 bzw. 01. Januar 2013 ungeachtet einer (etwaigen) zuvor unwirksamen Erklärung ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfassen auch Prämienanteile der vorherigen unwirksamen Prämienanpassung (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2021, Az.: IV ZR 353/19 - juris).
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