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   OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06   

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https://dejure.org/2019,88200
OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. April 2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,88200)
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Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    Berichtigungsbeschluss z. Online-Videorekorder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge käme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Auskunftsurteils kann das Verfahren auf Parteiantrag fortgesetzt werden (BGH NJW 2012, 2180).
  • BAG, 18.06.1963 - 5 AZR 146/62

    Leitender Angestellter - Verkehrs-Aktiengesellschaft - Sittenwidrigkeit -

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Wird das Teilurteil über die 1. oder 2. Stufe angefochten, bleibt der Zahlungsanspruch in 1. Instanz anhängig; da dem Auskunftsantrag weitgehend stattgegeben wurde, bedurfte es keiner Zurückverweisung wegen des Zahlungsanspruchs (BAG NJW 63, 2142; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 254 Rn 14 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2019 - 14 U 1071/06
    Klageantrag III lautet: "Die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für die Verwertung des Fernsehprogramms X der Klägerin im Rahmen des unter "www...." veranstalteten Dienstes in einer nach der Auskunft nach vorstehender Ziffer II noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen." Das Berufungsgericht hat sich hier an den Grundsatz des § 537 ZPO zu halten, dass es nicht befugt ist, über den Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, der noch im ersten Rechtszug anhängig ist (BGHZ 30, 213).
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