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   OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97   

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OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97 (https://dejure.org/1998,3140)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.1998 - 8 U 3526/97 (https://dejure.org/1998,3140)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 8 U 3526/97 (https://dejure.org/1998,3140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Kaufrechts auf eine Liefervereinbarung über Computerprogramme; Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 6 Abs. 3 AGBG ; Vorliegen einer unzumutbaren Härte ; Sittenwidrigkeit; Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.); Unterlassen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 6 Abs. 3; BGB § 433 Abs. 2 § 276 (a.F.)
    Rechtsstellung des Käufers einer EDV-Anlage bei unzureichender Beratung durch den Lieferanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1351
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Köln, 22.10.1993 - 19 U 62/93

    "Software-Beratungspflicht" des Software-Verkäufers bei unterschiedlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    »Wird der Kunde bei der Geschäftsanbahnung durch den EDV-Lieferanten nur unzureichend beraten und aufgeklärt, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, mit dem er den Zahlungsanspruch des Lieferanten abwehren könnte (Abgrenzung OLG Celle CR 1996, 538; OLG Köln NJW 1994, 1355 ; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328).«.

    Nicht abschließend geklärt und auch unter den Parteien streitig ist in diesem Zusammenhang, wie im Prozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Beratungspflicht des EDV-Lieferanten und für die Verletzung einer solchen Pflicht zu verteilen ist (vgl. die zu dieser Frage nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich Stellung nehmenden Entscheidungen OLG Koblenz NJW-RR 1998, 125, 126; OLG Celle CR 1996, 538f; OLG Köln NJW 1994, 1355 und CR 1988, 723, 726ff; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328, 1329).

    Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie unwidersprochen vorgetragen, sie vertreibe das Programm RISO-Star, das Grafik-Programm und das Programm ROOF-CAD auch an andere Handwerksbetriebe derselben Größe (etwa Schriftsatz vom 26.06.1996, S. 1 unten; GA 50); Grund sei, dass Produktalternativen in ihrem eigenen Vertriebsangebot nicht vorlägen, so dass eine Parallele zu dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (NJW 1994, 1355 ) nicht gezogen werden könne (z. B. Schriftsatz vom 09.12.1996, S. 9; GA 96).

  • OLG Stuttgart, 18.10.1988 - 6 U 64/88

    Computer-Leasing; Anspruch auf Schadensersatz des Leasingnehmers gegen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    »Wird der Kunde bei der Geschäftsanbahnung durch den EDV-Lieferanten nur unzureichend beraten und aufgeklärt, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, mit dem er den Zahlungsanspruch des Lieferanten abwehren könnte (Abgrenzung OLG Celle CR 1996, 538; OLG Köln NJW 1994, 1355 ; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328).«.

    Nicht abschließend geklärt und auch unter den Parteien streitig ist in diesem Zusammenhang, wie im Prozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Beratungspflicht des EDV-Lieferanten und für die Verletzung einer solchen Pflicht zu verteilen ist (vgl. die zu dieser Frage nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich Stellung nehmenden Entscheidungen OLG Koblenz NJW-RR 1998, 125, 126; OLG Celle CR 1996, 538f; OLG Köln NJW 1994, 1355 und CR 1988, 723, 726ff; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328, 1329).

  • OLG Celle, 21.02.1996 - 13 U 255/95

    Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung von

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    »Wird der Kunde bei der Geschäftsanbahnung durch den EDV-Lieferanten nur unzureichend beraten und aufgeklärt, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, mit dem er den Zahlungsanspruch des Lieferanten abwehren könnte (Abgrenzung OLG Celle CR 1996, 538; OLG Köln NJW 1994, 1355 ; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328).«.

    Nicht abschließend geklärt und auch unter den Parteien streitig ist in diesem Zusammenhang, wie im Prozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Beratungspflicht des EDV-Lieferanten und für die Verletzung einer solchen Pflicht zu verteilen ist (vgl. die zu dieser Frage nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich Stellung nehmenden Entscheidungen OLG Koblenz NJW-RR 1998, 125, 126; OLG Celle CR 1996, 538f; OLG Köln NJW 1994, 1355 und CR 1988, 723, 726ff; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328, 1329).

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Selbst wenn man - entgegen der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Lorenz a.a.O., S. 1054 unter Fn. 6; ein Sachmangel im eigentlichen Sinne liegt ersichtlich nicht vor [vgl. dazu BGH NJW 1984, 2938 unter II 4]) - die kürzest denkbare Verjährungsfrist des § 478 Abs. 1 S. 1 BGB für entsprechend anwendbar hielte, hätte der Beklagte die seiner Meinung nach schuldhaft unterlassene Aufklärung mit Anwaltsschreiben vom 10.01.1996 (GA 24f), also bereits gut sechs Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages gerügt und sich dadurch ungeachtet der Frage, ob die Verjährungsfrist trotz Nichtauslieferung der Software überhaupt zu laufen begonnen hatte, die "Einrede" erhalten.

    Speziell für den Bereich des Computerrechts bürdet die Rechtsprechung dem Lieferanten von Hard- oder Software, der regelmäßig das Vertrauen des ihm in fachlicher Hinsicht unterlegenen Kunden in Anspruch nimmt, bereits im Vorfeld der Anschaffung spezifische Sorgfalts- und Beratungspflichten auf (BGH NJW 1984, 2938 unter II 3 b).

  • OLG Hamm, 26.02.1997 - 31 U 223/95
    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Während für die auftragsgemäße Herstellung und Lieferung spezieller Individualsoftware Werkvertragsrecht gilt (BGH CR 1996, 667 unter II 1; OLG Hamm OLGR 1997, 173 = CR 1997, 534), unterliegt die Überlassung vorgefertigter (Standard-)Software gegen einmaliges Entgelt grundsätzlich den Vorschriften der §§ 433 ff BGB (grundlegend BGHZ 102, 135 = CR 1988, 894 unter II 1 a m.w.N.; aus jüngster Zeit etwa OLG Köln OLGR 1997, 1 = CR 1997, 213).
  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Zweifelhaft erscheint freilich, ob sich die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa NJW 1996, 2571 ; NJW 1995, 2842 ; NJW 1986, 2570 ; vgl. Schriftsatz vom 03.03.1998, S. 2), die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten eines Steuerberaters bezieht, ohne weiteres hierher übertragen ließe.
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94

    Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Zweifelhaft erscheint freilich, ob sich die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa NJW 1996, 2571 ; NJW 1995, 2842 ; NJW 1986, 2570 ; vgl. Schriftsatz vom 03.03.1998, S. 2), die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten eines Steuerberaters bezieht, ohne weiteres hierher übertragen ließe.
  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 105/84

    Beweislast bei behauptetem Beratungsverschulden eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Zweifelhaft erscheint freilich, ob sich die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa NJW 1996, 2571 ; NJW 1995, 2842 ; NJW 1986, 2570 ; vgl. Schriftsatz vom 03.03.1998, S. 2), die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten eines Steuerberaters bezieht, ohne weiteres hierher übertragen ließe.
  • OLG Koblenz, 14.03.1996 - 5 U 1126/95

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Lieferung von behaupteter

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Nicht abschließend geklärt und auch unter den Parteien streitig ist in diesem Zusammenhang, wie im Prozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Beratungspflicht des EDV-Lieferanten und für die Verletzung einer solchen Pflicht zu verteilen ist (vgl. die zu dieser Frage nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich Stellung nehmenden Entscheidungen OLG Koblenz NJW-RR 1998, 125, 126; OLG Celle CR 1996, 538f; OLG Köln NJW 1994, 1355 und CR 1988, 723, 726ff; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1328, 1329).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
    Scheidet damit ein wucherähnliches Rechtsgeschäft aus, begründen allein die unstreitigen sowie die vom Beklagten behaupteten Umstände des Vertragsabschlusses bei zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäftes (BGHZ 107, 92, 97; insoweit von BVerfG NJW 1994, 2749f nicht in Frage gestellt) nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 93/93

    Herstellung von Individualsoftware: Vertragsauslegung - Vertragsnatur -

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag

  • OLG Bamberg, 24.09.1996 - 5 U 104/95

    Zahlungsanspruch aus culpa in contrahendo - c.i.c. - bei Kauf eines

  • OLG Köln, 28.10.1996 - 19 U 88/96

    Mängelrüge bei Standardsoftware

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

  • OLG Hamm, 09.11.2004 - 7 U 30/04
    Sind ihm bestimmte Umstände lediglich verschwiegen worden, begründet dies eine Haftung des Gegenübers nur dann, wenn er nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte (Palandt/Heinrichs, § 311 RN 42 mwN; OLG Dresden, NJW-RR 1998, 1351 ff.).

    In diesem entscheidenden Punkt, also in der tatsächlichen Geeignetheit der Anlage für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Konstellationen, in denen die Rechtsprechung bislang typischerweise eine Haftung des Herstellers bzw. Lieferanten aus Verschulden bei Vertragsschluss erwogen hat (so auch OLG Dresden, NJW-RR 1998, 1351 ff.).

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