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   OLG Dresden, 08.09.1999 - 19 U 101/99   

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https://dejure.org/1999,10956
OLG Dresden, 08.09.1999 - 19 U 101/99 (https://dejure.org/1999,10956)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.1999 - 19 U 101/99 (https://dejure.org/1999,10956)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. September 1999 - 19 U 101/99 (https://dejure.org/1999,10956)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 237 Abs. 1 (a.F.)
    Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen

Papierfundstellen

  • NZG 2000, 302
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gesellschaftsverträgen mit stillen

    Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutrifft, die u.a. auch vom Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 8. September 1999 (19 U 101/99) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen Parallelsachen (II ZR 292/99) herangezogen wurde (anders z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99) und im Ergebnis der Auffassung des Bundesamtes für das Kreditwesen zum Darlehenscharakter der angeblichen stillen Einlagen gemäß dem Bescheid vom 12. Mai 1997 entspricht.
  • OLG Naumburg, 26.05.2015 - 7 U 13/15

    Rechtliche Einordnung eines Studienförderung; Anforderungen an die

    Maßgeblich ist der materielle Gehalt der Vereinbarung (vgl. OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302; Freitag/Mülbert in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2010, Rdn. 70 zu § 488 BGB).

    Eine gemeinsame Zweckverfolgung ist aber kein typusprägendes Merkmal eines Darlehensvertrages, sondern weist im Ansatz auf ein gesellschaftsrechtliches Element der Fördervereinbarung hin (vgl. OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302).

    Zudem entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Anwendung der §§ 488 ff BGB jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn der Geldgeber zugleich an den Verlusten teilnimmt (Verlustbeteiligung), weil das Vorliegen einer Rückerstattungspflicht im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu den zentralen Wesensbestandteilen des Darlehens zählt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1382; OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302; Freitag/Mülbert in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2010, Rdn. 70 zu § 488 BGB; Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, Vorbem. §§ 705 ff BGB Rdn. 108).

  • OLG Köln, 17.09.2014 - 11 U 89/14

    Rechtliche Einordnung einer Dozententätigkeit gegen feste Vergütung und

    Die Abgrenzung der Innengesellschaft vom partiarischen Rechtsgeschäft ist durch Zusammenschau des Vertragszwecks und -inhalts sowie der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien vorzunehmen (OLG Dresden NZG 2000, 302; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 705 Rdn. 9).

    Der Überschrift kommt jedoch auch in diesem Fall eine indizielle Bedeutung zu (OLG Dresden NZG 2000, 302).

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