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   OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17   

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OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 (https://dejure.org/2017,45775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 (https://dejure.org/2017,45775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. September 2017 - 3 Sch 1/17 (https://dejure.org/2017,45775)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).

    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH Urteil vom 01.02. Februar - III ZR 332/99 -, Rn. 21, juris = NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UN-Ü).

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UN-Ü).

    Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f; OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2008 - 25 Sch 7/08 -, Rn. 30, juris).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine solche Unvereinbarkeit ergibt sich nicht aus jeder Verletzung zwingenden Rechts, sondern erst dann, wenn der Inhalt des Schiedsspruchs zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH NJW 1993, 3269, 3270; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 572).
  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 -, BGHZ 104, 178-184, Rn. 23) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 22.11.2002 - 4Z Sch 13/02 -, Rn. 52, juris) ist ein Schiedsspruch verbindlich im Sinne des Art.V Abs. 1 lit. e UN-Ü, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden kann.
  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 7/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f; OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2008 - 25 Sch 7/08 -, Rn. 30, juris).
  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05

    Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).
  • BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67

    Vollstreckbarerklärung eines jugoslawisehen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage entsprechenden Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52, 184, 188).
  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    "In Betracht kommen" solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16, Rn.24, juris; BGH, Beschluss vom 15.7.1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1063 Rn. 2).
  • BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16

    Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines

  • BGH, 22.11.2017 - I ZB 92/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs;

    OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 -.
  • OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 26 Sch 12/16

    Zu den Verpflichtungen, die sich für Schiedsgerichte aus Art. 103 GG ergeben

    Selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte, so lässt die Antragsgegnerin völlig offen, welcher ergänzende Vortrag von ihr zu erwarten gewesen wäre und inwieweit dieser Vortrag das Schiedsgericht zu einer anderweitigen Einschätzung veranlasst hätte (vgl. zum Kausalitätserfordernis: Zöller-Geimer, a.a.O., Anhang § 1061, Rdnr. 5 zu Art. V UNÜ; OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2017, Az.: 3 Sch 1/17 zitiert nach BeckRS).
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