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   OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95   

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https://dejure.org/1995,6322
OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95 (https://dejure.org/1995,6322)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.1995 - 8 U 1053/95 (https://dejure.org/1995,6322)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. November 1995 - 8 U 1053/95 (https://dejure.org/1995,6322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren im Rahmen der Zwangvollstreckung; Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens im Verhältnis zu einer Aufrechnungserklärung; Vereinbahrung der Aufrechnung mit § 7 Abs. 5 der Gesamtvollstreckungsordnung; Fälligstellung einer Darlehensforderung durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 11.11.1994 - 7 U 856/94
    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    Das Amtsgericht Dresden durfte daher im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ein Aufrechnungsverbot erlassen bzw. Aufrechnungen nur bei Zustimmung des Sequesters für zulässig erklären (so auch schon OLG Dresden, WM 1994, 1138, 1139; vgl. auch BGH ZIP 1995, 1200, 1203 und KG ZIP 1995, 53).

    Damit erlöschen auch, die im Kontokorrentverhältnis enthaltenen Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen, weil Sinn und Zweck des Verfahrens es gebietet, die gemeinsame Befriedigung aller Gläubiger herbeizuführen (KG ZIP 1995, S. 53, 54).

    Dies ergibt sich daraus, daß die Gesamtvollstreckungsordnung bei ihrer Übernahme durch den Einigungsvertrag überarbeitet, dann erneut durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen geändert wurde (vgl. BT-Drucksache 12/255) und jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1990 gilt, ohne daß der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten hätte, § 10 GesO dahin zu ändern daß die Beschränkung auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners entfällt (vgl. KG ZIP 95, S. 53, 54).

  • OLG Dresden, 19.04.1994 - 3 U 47/94

    Gläubigeranfechtung bei Veräußerungsverbot im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    Das Amtsgericht Dresden durfte daher im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ein Aufrechnungsverbot erlassen bzw. Aufrechnungen nur bei Zustimmung des Sequesters für zulässig erklären (so auch schon OLG Dresden, WM 1994, 1138, 1139; vgl. auch BGH ZIP 1995, 1200, 1203 und KG ZIP 1995, 53).

    b) Die entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 KO ist ebenfalls nicht möglich, denn es fehlt in der GesO an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke hinsichtlich der Gläubigeranfechtung (OLG Dresden WM 1994, 1138, 1139; BG Potsdam EWiR 1994, 267; LG Gera DtZ 1994, 253; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, Nachtrag Gesamtvollstreckungsordnung, III 7 A Rdnr. 10; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 2. Aufl., § 10 Rdnr. 5).

    Die frühere DDR ist mit der Schaffung der Gesamtvollstreckungsordnung einer Verpflichtung aus dem Vertrag über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion nachgekommen, die Vorschriften der bisherigen Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 18.12.1975 durch Ergänzung über die Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen weitgehend an das bundesdeutsche Insolvenzrecht anzugleichen (OLG Dresden, WM 1994, 1138, 1139).

  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    Soweit die Gutschriften nach der Sequestration auf dem Konto des Gemeinschuldners eingegangen sind, ist weder eine Aufrechnung noch die wirksame Bestellung eines Pfandrechts möglich (vgl. BGH ZIP 1995, 1200 ).

    Das Amtsgericht Dresden durfte daher im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ein Aufrechnungsverbot erlassen bzw. Aufrechnungen nur bei Zustimmung des Sequesters für zulässig erklären (so auch schon OLG Dresden, WM 1994, 1138, 1139; vgl. auch BGH ZIP 1995, 1200, 1203 und KG ZIP 1995, 53).

    Eine analoge Anwendung des § 10 GesO auf den Bereich der Gläubigeranfechtung könnte allenfalls in Sonderfällen in Betracht kommen (vgl. BGH ZIP 1995, 1200, 1203).

  • BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77

    Kontokorrentverhältnis im Konkurs

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    Dies hat zur Folge, daß wegen der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens das mit dem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis beendet ist (BGH NJW 1978, 538, 539; BGH NJW 1979, 1658).
  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76

    Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    Dies hat zur Folge, daß wegen der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens das mit dem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis beendet ist (BGH NJW 1978, 538, 539; BGH NJW 1979, 1658).
  • LG Gera, 05.05.1994 - 4 O 292/93
    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.1995 - 8 U 1053/95
    b) Die entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 KO ist ebenfalls nicht möglich, denn es fehlt in der GesO an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke hinsichtlich der Gläubigeranfechtung (OLG Dresden WM 1994, 1138, 1139; BG Potsdam EWiR 1994, 267; LG Gera DtZ 1994, 253; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, Nachtrag Gesamtvollstreckungsordnung, III 7 A Rdnr. 10; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 2. Aufl., § 10 Rdnr. 5).
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