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   OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16   

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OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16 (https://dejure.org/2017,3494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.02.2017 - 8 U 576/16 (https://dejure.org/2017,3494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 8 U 576/16 (https://dejure.org/2017,3494)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Allgemeines zu § 256 AktG analog, Feststellung des Jahresabschlusses, Gläubigerschutz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog betrifft nur gesetzliche Gläubigerschutzbestimmungen, Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 256 AktG analog, Nichtigkeitsklage nach § ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters wegen Bewertungsfehlern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2003
  • NZG 2017, 552
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 09.10.2013 - I R 15/12

    Auslegung von Provisionsabreden - Grenzen der Bindung an Feststellung des FG

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Aktivierung einer über einen längeren Zeitraum anteilig zu erfüllenden Gesamtprovisionsforderung maßgebend, wann der Provisionsanspruch rechtlich entsteht (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris; Urteil vom 13.02.2008 - III B 29/07 - juris; BStBl. II 1972, 274, 276).

    Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris).

    Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist je nach den Umständen des Einzelfalls entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris).

    Ob eine ratierlich zu zahlende Provisionsforderung mit der Erbringung der Vermittlungsleistung durch den Bilanzierenden und dem Beginn der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer von Anfang an gesamthaft entstanden ist, hängt von der konkreten Vertragsausgestaltung, d.h. vom Inhalt des Vermittlungsvertrags ab (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris).

    Diese vertraglich eröffnete Verfahrensweise schränkte die vollständige Entstehung des Gesamtprovisionsanspruchs indes nicht ein (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris).

    d) Der aus Klägerperspektive allein Erfolg versprechende Ansatz könnte nur darin liegen, einen von Anfang an bestehenden Einzel- oder Pauschalwertberichtigungsbedarf darzulegen (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12; BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12; vgl. auch BFH, BStBl. 1968, 79, 80).

    AG verwirklichen konnten (vgl. BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12).

  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Aktivierung einer über einen längeren Zeitraum anteilig zu erfüllenden Gesamtprovisionsforderung maßgebend, wann der Provisionsanspruch rechtlich entsteht (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris; Urteil vom 13.02.2008 - III B 29/07 - juris; BStBl. II 1972, 274, 276).

    Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris).

    Ob eine ratierlich zu zahlende Provisionsforderung mit der Erbringung der Vermittlungsleistung durch den Bilanzierenden und dem Beginn der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer von Anfang an gesamthaft entstanden ist, hängt von der konkreten Vertragsausgestaltung, d.h. vom Inhalt des Vermittlungsvertrags ab (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris).

    Derartige Teilprovisionen sind jeweils erst sukzessive mit ihrer jeweiligen Entstehung zu aktivieren (BFH, Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris).

    (3) Eine Übertragung dieser Bewertungen des Bundesfinanzhofs auf die Handelsbilanz (vgl. BFH, Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris, der an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anknüpft), führt vorliegend zu der Annahme, dass die Beklagte im Ausgangspunkt nicht nur die zum Bilanzstichtag bereits zugeflossenen Provisionsraten, sondern die vertraglich begründete, ratierlich zu erfüllende Gesamtprovision - unter Berücksichtigung von Abzinsungseffekten - aktivieren durfte.

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Da die Bilanznichtigkeitsklage auch in der werbenden Gesellschaft nicht notwendig der unmittelbaren Durchsetzung individueller Ansprüche dient (vgl. BGH, ZIP 1989, 980, 984 f.; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40), etwa Aktionäre allein mit der Nichtigkeitserklärung noch keine Realisierung von (Folge-)Ansprüchen erreichen können, ist auch im Hinblick auf den Insolvenzverwalter nicht von entscheidendem Belang, dass die Nichtigerklärung lediglich einen Zwischenschritt bezüglich der letztlich angestrebten Durchsetzung einer Rückführung gewinnabhängiger Ertragsteuern darstellt.

    Es dient der Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Handelns sich selbst verwaltender Kooperationen und erfüllt damit eine Kontrollfunktion im öffentlichen Interesse (BGH, ZIP 1989, 980, 984).

    Einschränkungen des Kontrollinstruments können vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein individueller Rechtsmissbrauch in Rede steht (BGH, ZIP 1989, 980, 984) oder sonst keinerlei rechtlich zu billigendes Interesse an der Nichtigerklärung besteht (vgl. OLG Köln, ZIP 1998, 994, 995; kritisch zu dieser Begrenzung vgl. K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40).

    Ausgehend von Sinn und Zweck der Doppelvertretung entspricht es herrschender Auffassung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof stellt entsprechend darauf ab, ob die Aufsichtsratsmitglieder ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft regelmäßig unter der angegebenen Geschäftsanschrift nachgehen (BGH, NJW 1989, 2689).

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Abgrenzung im Grundsatz prägend, dass Anlagevermögen im Geschäftsbetrieb gebraucht und Umlaufvermögen hingegen verbraucht bzw. verkauft werden soll (BFH, BStBl. II 1972 S. 744, 745; BStBl. II 1987, 448, 450; BStBl. II 2001, 673, 674).

    Auf einen längerfristigen Gebrauchswillen muss mithin anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar geschlossen werden können (BFH, BStBl. II 1987, 448; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 37. Aufl., § 247 Rn. 4).

    Objektive Anknüpfungen in dieser Hinsicht können sich beispielsweise aus der Art des Vermögensgegenstands, der Art und Dauer seiner Verwendung im Unternehmen, dem Gegenstand und dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens sowie unter Umständen auch aus der Art der Bilanzierung ergeben (BFH, BStBl. II 1987, 448; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 37. Aufl., § 247 Rn. 6).

  • OLG München, 26.03.2008 - 7 U 4782/07

    Zustellung an Aktiengesellschaft: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Nach § 256 Abs. 7 Satz 1, § 249 Abs. 1, § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG hat die Zustellung an die Beklagte nach dem Grundsatz der Doppelvertretung sowohl an den Vorstand als auch an den Aufsichtsrat zu erfolgen (OLG München, NZG 2008, 599; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 24).

    Die Vorschrift des § 189 ZPO besagt indes nichts darüber, ob eine "demnächst"-Zustellung anzuerkennen ist (vgl. OLG München, NZG 2008, 599, 600).

    Es soll einem (arglistigen) Zusammenwirken eines der Organe, insbesondere des Vorstands, mit dem Kläger zum Nachteil der Gesellschaft vorgebeugt werden (OLG München, NZG 2008, 599; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715 f.; Hüfer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 246 Rn. 30; Hölter/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 36; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 24; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1881).

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Dabei enthält § 256 Abs. 1 bis 5 AktG eine abschließende Aufzählung möglicher Nichtigkeitsgründe (BGH, ZIP 1993, 1862, 1863; MüKo AktG/Koch, 4. Aufl., § 256 Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 256 Rn. 2); aus anderen Gesichtspunkten kann ein Jahresabschluss nicht für nichtig erklärt werden.

    Gegenstand der Bilanznichtigkeitsklage ist der vom Vorstand aufgestellte sowie vom Aufsichtsrat gebilligte und damit gemäß § 172 AktG festgestellte Jahresabschluss, der als korporationsrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art zu qualifizieren ist (vgl. BGH, ZIP 1993, 1862, 1863).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt selbst der Umstand, dass ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft in die Bücher der Gesellschaft eingeht und seinen Niederschlag im Jahresabschluss findet, nicht zu einer Bilanznichtigkeit (BGH, ZIP 1993, 1862, 1864; vgl. auch BFH, BStBl. II 1968, 79, 80).

  • OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Es entspricht grundsätzlich herrschender Auffassung, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Haase, DB 1977, 241, 243; Bange, ZInsO 2006, 519; Großkommentar AktG/Bezzenberger, 4. Aufl., § 256 Rn. 227; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.07.2016 - 8 W 171/16).

    Da die Befugnisse nach § 80 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf § 256 Abs. 7 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 47; weitergehend K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40 - "keine Auswirkungen auf die Insolvenzmasse erforderlich").

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 246/09

    Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Vielmehr ist maßgebend, ob durch die in Rede stehende angegriffene Maßnahme oder Beschlussfassung massebezogene Rechtsfolgen herbeigeführt werden (vgl. BGH, ZIP 2011, 1862, 1863).

    Wirkt sich eine aktienrechtliche Maßnahme oder Beschlussfassung nachteilig auf die Insolvenzmasse aus, ist der Insolvenzverwalter einerseits nicht zu deren Verteidigung angehalten (BGH, ZIP 2011, 1862, 1863), andererseits aber aufgrund der ihm obliegenden Verwalteraufgaben berechtigt, die nachteiligen Auswirkungen abzuwenden oder zu korrigieren.

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • BFH, 17.08.1967 - IV 73/63

    Verpflichtung zur Aktivierung von Forderungen eines Ehevermittlers

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    Inwieweit im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kapitalanlegern ein Betrug in Rede steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil hierdurch das eigenständig zu bewertende vertragliche Rechtsgeschäft zwischen Beklagter und Versicherungsgesellschaft nicht berührt ist (zur begrenzten Relevanz der Gläubigerschutzperspektive vgl. BFH, BStBl. II 1968, 79, 80).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt selbst der Umstand, dass ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft in die Bücher der Gesellschaft eingeht und seinen Niederschlag im Jahresabschluss findet, nicht zu einer Bilanznichtigkeit (BGH, ZIP 1993, 1862, 1864; vgl. auch BFH, BStBl. II 1968, 79, 80).

  • BFH, 13.02.2008 - III B 29/07

    Bilanzierung der Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern

    Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16
    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Aktivierung einer über einen längeren Zeitraum anteilig zu erfüllenden Gesamtprovisionsforderung maßgebend, wann der Provisionsanspruch rechtlich entsteht (BFH, Urteil vom 09.10.2013 - I R 15/12 - juris; Urteil vom 17.03.2010 - X R 28/08 - juris; Urteil vom 13.02.2008 - III B 29/07 - juris; BStBl. II 1972, 274, 276).

    Dass eine zeitlich gestreckte, ratierliche Auszahlung der Gesamtprovisionsforderung erfolgt, betrifft dann, wenn der Provisionsanspruch bereits rechtlich entstanden ist, die Frage der Fälligkeit, die für die Aktivierung des Gesamtbetrags ohne Belang ist (BFH, Urteil vom 13.02.2008 - III B 29/07 - juris).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

  • KG, 03.06.1997 - 1 W 8260/95

    Träger der Bilanzierungspflicht einer GmbH während der Dauer des

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2008 - 7 U 152/07

    Zur Doppelvertretung der AG durch Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 86/78

    Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind dem Anlagevermögen zuzurechnen

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 5 U 14/13

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus

  • OLG Hamm, 11.12.1991 - 8 U 135/91
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 261/86

    Einhaltung der Frist zur Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 198/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei

  • RG, 20.02.1923 - II 36/22

    Aktienrecht. Zustellung

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 2/14

    Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger

  • OLG Frankfurt, 21.11.2006 - 5 U 115/05

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Aktionärsklage auf Feststellung der

  • BFH, 13.01.1972 - V R 47/71

    Buy-back-Fahrzeuge - Vermietung an Selbstfahrer - Anlagevermögen -

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • BFH, 29.04.2009 - I R 74/08

    Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 104/78

    Anforderungen an die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen

  • OLG München, 06.10.2010 - 7 U 2193/10

    GmbH: Passivlegitimation bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen

  • OLG Köln, 17.02.1998 - 22 U 163/97

    Voraussetzungen der Anfechtung eines Konzernbeschlusses; Voraussetzungen eines

  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 09.02.2017 (8 U 576/16), 27.04.2017 (8 U 147/16) und 18.05.2017 (8 U 321/17) näher begründet hat, verfügt der Insolvenzverwalter über eine Klagebefugnis entsprechend § 256 Abs. 7 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, jedenfalls soweit sich die Nichtigkeitsklage günstig auf die verwaltete Insolvenzmasse auszuwirken vermag.

    Es entfiele die Grundlage für die im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags vollzogene Gewinnabführung zugunsten der F...... Business KGaA (§ 253 Abs. 1 AktG) sowie die handelsbilanzrechtliche Anknüpfung für sonstige mit der Ergebnisausweisung verbundene finanzielle Folgebelastungen (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Ein gesondertes Nichtigkeitsfeststellungsinteresse oder ein besonderes Rechtschutzbedürfnis setzt die Nichtigkeitsklage nicht voraus (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus der nach § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG anwendbaren Vorschrift des § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Dem steht vorliegend die Insolvenz der Beklagten nicht entgegen, weil sich infolge der Insolvenzeröffnung nichts an der Organisationsstruktur der Beklagten geändert hat (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718; LG Düsseldorf, AG 1989, 140; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 256 Rn. 30; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Die zur Gewährleistung einer effektiven Ausübung von Verwaltungsbefugnissen aus den eingangs genannten Gründen (vgl. auch Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16) ausnahmsweise anzuerkennende Befugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage in entsprechender Erweiterung des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG klagebefugten Personenkreises kann indes nicht dazu führen, dass die korrespondierenden Vorschriften über die Klageerhebung und -führung unberücksichtigt bleiben dürften und auf die allgemeine, in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelte Vertretungsbefugnis allein des Vorstands zurückzugreifen wäre.

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

    Ein Insolvenzverwalter tritt zwar nach der herrschenden Amtstheorie nicht in die Vorstandsstellung ein (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

    Wenn jedoch eine dem Kläger zurechenbare Verzögerung in Rede steht, entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Säumnisse unschädlich sind, die sich in einem hinnehmbaren Rahmen - von bis zu 14 Tagen - halten (BGH, ZMR 2015, 875; NJW 2011, 1227; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rn. 46; vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    1.2.2 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256 ; derselbe in: Schmittmann, InsO , 19. Aufl., Rn. 17 zu § 155 ; Haase, a.a.O.; Bange, ZInsO 2006, 519 ; Bezzenberger in: GroßKommentar zum Aktiengesetz , 4. Aufl., Rn. 227 zu § 256; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.07.2016, 8 W 171/16, und Senatsurteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 27.04.2018, 8 U 147/16).

    Aufgrund dieser insolvenzrechtlichen Konsequenzen, die zu einer Verdrängung der auf die Insolvenzmasse bezogenen Handlungsmöglichkeiten des in § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Vorstands führen (vgl. KG, Beschl. v. 03.06.1997, 1 W 8260/95, ZIP 1997, 1511 ; Haase, a.a.O., S. 244; Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.), ist es geboten, dem Insolvenzverwalter bei auf die Insolvenzmasse bezogenen Maßnahmen oder Beschlüssen die Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis zuzuordnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dies für die Masse günstig ist.

    1.2.5 Da die Befugnisse nach §§ 80 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 253 Abs. 2, 259 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Doerr, in: Spindler/Stilz, AktG , 3. Aufl., Rn. 47 zu § 245).

    Da die Insolvenzeröffnung nichts an der Organisationsstruktur ändert, obliegt ihnen die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen der Nichtigkeitsklage (vgl. Senat, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.).

    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718 ; LG Düsseldorf, AG 1989, 140 ; Koch, aaO., 12. Aufl., § 256 Rn. 30; Schwab, aaO., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG , 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 18.05.2017, 8 U 321/16).

    Die zur Gewährleistung einer effektiven Ausübung von Verwaltungsbefugnissen aus den eingangs genannten Gründen (vgl. auch Senat, Urteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 18.05.2017, 8 U 321/16) ausnahmsweise anzuerkennende Befugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage in entsprechender Erweiterung des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG klagebefugten Personenkreises kann nicht dazu führen, dass die korrespondierenden Vorschriften über die Klageerhebung und -führung unberücksichtigt bleiben dürften und auf die allgemeine, in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelte Vertretungsbefugnis allein des Vorstands zurückzugreifen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 09.11.2017, 8 U 772/17).

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689 ; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG , 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; Schwab, aaO., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 09.11.2017, 8 U 772/17).

    Der Senat hatte nur wenige Wochen zuvor in dem Parallelverfahren 8 U 576/16 auf Nachfrage die - im Namen des Klägers erfolgende - Angabe des Klägervertreters protokolliert, dass es kein gesondertes Aufsichtsratsbüro gegeben habe und dass er nicht zu sagen vermöge, ob sich die Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig in den Kanzleiräumen des zum Vorstand bestellten Rechtsanwalts D...... aufgehalten hätten; er gehe [lediglich] davon aus, dass der Aufsichtsrat dort ein Büro habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017, Seite 4, GA 175 Rs.; in diesem Verfahren von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 31.01.2017 zur Akte gereicht).

    Dies gilt auch dann, wenn man nicht auf die gesamten in die Bewertung eingeflossenen Verwaltungskosten abstellt, sondern nur auf die im Geschäftsjahr: Auch der sich dann ergebende Differenzbetrag in Höhe von 343.317,48 EUR ist so hoch, dass er als wesentlich anzusehen ist; er hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gewinnausweisung (vgl. Senat, Urteil v. 09.02.2017, 8 U 576/16).

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    Provisionseinnahmen vermochte etwa die vermittelnde I. Vertrieb & Service AG aufgrund bestehender stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen nur dann - wie bilanziert (vgl. Senat, ZIP 2017, 2003) - vollständig zu erzielen, wenn die versicherungsnehmende X KGaA über einen längeren Zeitraum (60 bis 84 Monate) in der Lage war, die Versicherungsprämien vollumfänglich zu begleichen.
  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17

    Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist aber - ebenso wie im Fall einer Beschlussanfechtungsklage nach § 243 Abs. 1, § 245 AktG (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 145; Hüffer/Schäfer in MünchKommAktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 71; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 47; Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 245 Rn. 14) - auch der Insolvenzverwalter klagebefugt, soweit die angestrebte Nichtigkeitsfeststellung des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft (OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2004; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 256 Rn. 31; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 80; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 227; KK-AktG/Arnold, 3. Aufl., § 256 Rn. 86; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 20; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 140; HambKomm-InsO/Kuleisa, 7. Aufl., § 80 Rn. 33; H.-F. Müller, Der Verband in der Insolvenz, 2002, S. 211 f.; Bange, ZInsO 2006, 519; Haase, DB 1977, 241, 243 f.; für eine Klagebefugnis des Insolvenzverwalters auch bei fehlendem Massebezug: Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl., § 256 Rn. 41).

    bb) Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters besteht allerdings nur, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft (Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 256 Rn. 31; Rölike in Spindler/Stilz, AktG,4. Aufl., § 256 Rn. 80; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 140; Haase, DB 1977, 241, 243 f.; vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2004; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl., § 256 Rn. 41).

    Käme es zu einer gegenüber jedermann rechtswirksamen Nichtigkeitsfeststellung des Jahresabschlusses, wären dessen Gewinnausweisungen hinfällig und die damit verbundenen Folgebelastungen für die Masse, die in der Gewinnabführung, -ausschüttung oder dem Zahlen von Steuern liegen können, würden unterbleiben (vgl. OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2004 f.).

    Der Insolvenzverwalter darf nicht zu einer für die Masse nachteiligen Rechtsverteidigung gezwungen werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 9; Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 2; OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2005; anders noch OLG München, ZIP 2010, 2369, 2370).

  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 56/18

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters

    Insoweit gilt für die Kommanditgesellschaft auf Aktien nichts Anderes als für die Aktiengesellschaft, bei der die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters allgemein bejaht wird (OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2004; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 256 Rn. 31; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 80; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 227; KK-AktG/Arnold, 3. Aufl., § 256 Rn. 86; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 20; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 140; HambKomm-InsO/Kuleisa, 7. Aufl., § 80 Rn. 33; H.-F. Müller, Der Verband in der Insolvenz, 2002, S. 211 f.; Bange, ZInsO 2006, 519; Haase, DB 1977, 241, 243 f.; für eine Klagebefugnis des Insolvenzverwalters auch bei fehlendem Massebezug: Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl., § 256 Rn. 41).

    bb) Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters besteht allerdings nur, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft (Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 256 Rn. 31; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 80; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 140; Haase, DB 1977, 241, 243 f.; vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2004; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl., § 256 Rn. 41).

    Der Insolvenzverwalter darf nicht zu einer für die Masse nachteiligen Rechtsverteidigung gezwungen werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 9; Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 2; OLG Dresden, ZIP 2017, 2003, 2005).

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    IXX AG aufgrund bestehender stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen nur dann - wie bilanziert (vgl. Senat, ZIP 2017, 2003) - vollständig erzielen, wenn die versicherungsnehmende F. B. KGaA über einen längeren Zeitraum (60 bis 84 Monate) in der Lage war, die Versicherungsprämien vollumfänglich zu begleichen.
  • OLG Dresden, 24.05.2017 - 8 U 1086/16
    Hinsichtlich der rechtlichen Ausgangslage zur Darstellung und Bewertung insbesondere fondsgebundener Renten- und Lebensversicherungen sowie von Provisionsforderungen aus der Vermittlung von zehn Versicherungspolicen an die B-----, l------AG, C------GmbH, E-----AG und M-----GmbH im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2011 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 09.02.2017 ( 8 U 576/16 ) und 18.05.2017 ( 8 U 321/16 ) Bezug.

    Anders als in den Verfahren 8 U 576/16 und 8 U 321/16 stehen hier sowohl historische als auch geschäftsjahresbezogene Daten zur Anschaffung, Haltedauer und Verwertung der Versicherungspolicen sowie tabellari-.

  • OLG Dresden, 07.12.2017 - 8 U 654/17

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA

    Das folgt aus der Amtstheorie (BGH in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 26.1.2006 - IX ZR 282/03, BeckRS 2006, 02722; Senat, Urteil vom 9.2.2017 - 8 U 576/16, Rn. 40 ff., OLG Dresden, Urteil vom 16.2.2006 - 2 U 290/05, Rn. 11, juris; K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, § 256 Rn. 40; MünchKomm/Koch, AktG, 4. Aufl., § 264 Rn. 45), der sich der Senat anschließt.
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