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   OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17   

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OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17 (https://dejure.org/2017,15178)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.05.2017 - 4 U 102/17 (https://dejure.org/2017,15178)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 (https://dejure.org/2017,15178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen Rechtsstreit zwischen zwei Landtagsfraktionen über die Zuständigkeit von Äußerungen in Informationsschriften zur Öffentlichkeitsarbeit; Berufung der Fraktion auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für einen Rechtsstreit zwischen zwei Landtagsfraktionen über Äußerungen in Informationsschriften zur Öffentlichkeitsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag entschieden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilgerichte bei Streit von Landtagsfraktionen hinsichtlich Informationsschriften zur Öffentlichkeitsarbeit zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag entschieden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zivilgerichte bei Streit von Landtagsfraktionen hinsichtlich Informationsschriften zur Öffentlichkeitsarbeit zuständig

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1254
  • MDR 2017, 1025
  • NJ 2017, 298
  • afp 2017, 448
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen ihm keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -.

    11  VersR 2000, 193) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (BGH VersR 2000, 193; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 5 Rn. 81).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 118-IV-08
    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Fraktionen sind als Teile des Parlaments der organisierten Staatlichkeit eingefügt und damit als Verfassungsorgane anzusehen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 118-IV-08 -, Rn. 17, juris).

    aa) Nach Auffassung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs können Fraktionen die für jedermann geltenden Grundrechte nicht geltend machen, sondern allein die aus Art. 39 Abs. 3 Verf SN für sie geltenden Statusrechte (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 118-IV-08 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Ob diese Norm auf Fraktionen anwendbar ist, erscheint nach ihrem Wortlaut bereits überaus zweifelhaft (dagegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 W 32/03 -, juris), braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

    In Rechtsprechung und Literatur wird ausgehend hiervon der Parlamentsfraktionen zum Teil der Status einer juristischen Person zugebilligt (vgl. Braun/ Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, (2001), S. 501), teilweise wird ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein angenommen (OLG Stuttgart, B. v. 22.7.2003 - 4 W 32/03 - juris; OLG Schleswig, Urt. v. 3.5.1995 - 15 U 16/94 - juris) oder die Fraktion wird als rechtsfähige Vereinigung besonderer Art angesehen (vgl. Stevens, Die Rechtsstellung der Bundestagsfraktion 1999, 2000, S. 60, 75f).

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen ihm keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Insbesondere in Wahlkampfzeiten aber auch darüber hinaus ist die parteipolitische Auseinandersetzung Art. 21 Abs. 1 GG gewollt, so dass bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede gilt (BVerfG, NJW 1983, 1415; BVerfG, NJW 1958, 257, 529).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen ihm keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Insbesondere in Wahlkampfzeiten aber auch darüber hinaus ist die parteipolitische Auseinandersetzung Art. 21 Abs. 1 GG gewollt, so dass bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede gilt (BVerfG, NJW 1983, 1415; BVerfG, NJW 1958, 257, 529).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - aaO).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    10  Anwendbarkeit auf juristische Personen des Privatrechts in den Grenzen der ihr zugewiesenen Funktionen seit langem anerkannt (vgl. statt aller Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 5 Rn 127, 971; VersR 2006, 382).
  • LG Kleve, 13.07.2005 - 2 O 224/05
    Auszug aus OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17
    12  Vorkommnisse geht, muss es grundsätzlich möglich sein, seinen Vorwurf in vergröbernder Vereinfachung der Zusammenhänge für seine Leser plastisch zu formulieren (LG Kleve, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 O 224/05 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

  • OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16

    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen echter und rhetorischer Frage;

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • OLG Karlsruhe, 17.06.2005 - 14 U 16/05

    Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt:

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • LG Hamburg, 30.03.2007 - 324 O 460/06

    Indemnität des Abgeordneten: Erstreckung des Indemnitätsschutzes auf

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69

    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

  • OLG Schleswig, 03.05.1995 - 15 U 16/94
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11

    Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage;

  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145

    Beschwerde; Rechtsweg; Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Bürgermeister

  • StGH Hessen, 09.10.2013 - P.St. 2319

    1. Eine Fraktion des Hessischen Landtags ist im Verfassungsstreit antragsbefugt,

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    6  ihr zugewiesenen Funktionen seit langem allgemein anerkannt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 9.5. 2017 - 4 U 102/17 -, Rn 29, juris).

    Auf juristische Personen des Privatrechts können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik, die dazu führen, dass eine Äußerung ohne Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu untersagen ist, nicht übertragen werden (so für eine Landtagsfraktion Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 31, juris; offen gelassen von VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.5.2009 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] -, Rn 23, juris).

  • LG München I, 17.09.2021 - 25 O 12449/21

    Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Verletzung, Streitwertfestsetzung,

    Welcher Rechtsnatur die Rechtsstreitigkeit ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der material-rechtlichen Normen (Anspruchsgrundlagen), nach denen zu beurteilen ist, ob das Klagebegehren nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt begründet ist oder nicht (BGH, Urteil vom 24. Februar 1965 - IV ZR 81/64; OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 - 4 U 102/17).
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19

    Wirklich eine Zählung von Homosexuellen gefordert?

    Ein Rechtsstreit zwischen Landtagsfraktionen betreffend Äußerungen in der außerparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit fällt zudem auch dem Zivilrechtsweg zu (OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 11-15), was mangels Rüge vom Senat wegen § 17a Abs. 5 GVG aber ohnehin nicht mehr zu prüfen wäre.

    In diesem Bereich weist eine Fraktion als freie Vereinigung von Abgeordneten aber strukturelle Ähnlichkeiten zu einem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein auf (vgl. auch OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, 1256; OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489; v. 22.07.2003 - 4 W 32/03, NJW-RR 2004, 619, 620; OLG Schleswig v. 03.05.1995 - 15 U 16/94, NVwZ-RR 1996, 103, 104).

    Dabei ist im politischen Meinungskampf eine Äußerung insbesondere nur dann als unzulässige Falschaussage zu würdigen, wenn ein Sachverhalt nicht nur vereinfacht wird, sondern bei voller Berücksichtigung rednerischer Einkleidungen und Vergröberungen gerade im Kern der Sachaussage falsch dargestellt wird; dann kann der Kritiker sich nicht mehr darauf zurückziehen, er habe seine Äußerung nur polemisch überzogen (grundlegend BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, GRUR 1984, 231, 232; siehe zudem OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 28 f.; OLG Brandenburg v. 5.12.2016 - 1 U 5/16, BeckRS 2016, 110519 Rn. 37; LG Kleve v. 13.07.2005 - 2 O 224/05, NJW-RR 2005, 1632).

  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

    In diesen Grenzen steht juristischen Personen sowohl ein Recht am eigenen Bild als auch am eigenen Wort als Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts zu (BVerfGE 106, 28 Rn 38 ff., insbesondere Rn. 42 in Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 4 U 182/14 -, Rn. 118, juris; Senat, Urteil vom 9.5.2017 - 4 U 102/17 -, Rn 29, juris).

    Überdies greift die weite Zulässigkeit von Äußerung im politischen Meinungskampf dort nicht, wo der Sachverhalt bei voller Berücksichtigung politischer Redeweisen im Kern der Sachaussage falsch dargestellt ist (Senat, Urteil vom 9. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 33, juris).

  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Im Übrigen betrifft der zwischen den Parteien streitige Lebenssachverhalt nicht die Stellung der Beklagten als Verfassungsorgan im sog. innerparlamentarischen Raum, sondern deren - nach außen wirkende - Öffentlichkeitsarbeit (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 - 4 U 102/17, juris Rn. 14 ff.).
  • OLG Dresden, 16.12.2019 - 4 U 2088/19

    Berufungszurückweisungsbeschluss

    Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - juris; Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 1282/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung wegen Unterlassung einer

    Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte, ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Darstellung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 2088/19

    Unterlassungsanspruch für Äußerungen nach Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - juris; Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 U 2001/19

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte, ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Darstellung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

    Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - juris; Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 2088/19 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 32, juris).
  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
  • OLG Dresden, 02.12.2019 - 4 U 2001/19
  • AG Rosenheim, 14.02.2018 - 8 C 2076/17

    Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag - Streit nach Widerruf und Kündigung

  • VG Berlin, 11.01.2023 - 2 L 4.23
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