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   OLG Dresden, 09.06.2011 - Ausl 184/10   

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https://dejure.org/2011,25116
OLG Dresden, 09.06.2011 - Ausl 184/10 (https://dejure.org/2011,25116)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2011 - Ausl 184/10 (https://dejure.org/2011,25116)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - Ausl 184/10 (https://dejure.org/2011,25116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidend für das Merkmal "Flucht" in Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SDÜ ist der Wille des Verurteilten zur Abwendung der Strafvollstreckung; Kriterien zur Auslegung des Wortes "Flucht" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk bzw. Art. 68 Abs. 1 SDÜ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Flüchtig" sein i.S.v. Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk bzw. Art. 68 Abs. 1 SDÜ

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

    Unabhängig davon, dass der Verurteilte nach Deutschland - seinem Heimatland - schon lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsmilitärgerichts R. vom 07.05.2008 und damit einer überhaupt möglichen Vollstreckung desselben in Italien zurück gekehrt ist (vgl. hierzu OLG Rostock OLGSt IRG § 49 Nr. 2), setzt nämlich nach Ansicht des Senats der in Art. 68 Abs. 1 SDÜ verwendete Begriff der "Flucht" ein finales Verhalten voraus und kann nicht schon dadurch verwirklicht werden, dass ein Verurteilter ohne jegliches Vorliegen einer Vereitelungsabsicht sich nur einfach in sein Heimatland zurück begibt (siehe hierzu schon Senat, Beschluss vom 04.01.2012, 1 Ws 77/10, zu Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk; offen gelassen durch OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2011, OLG Ausl 184/10; OLG Stuttgart Justiz 2008, 143 und Senat NStZ-RR 2008, 112 jeweils zu § 83 Nr. 3 IRG).
  • OLG Dresden, 07.03.2014 - Ausl 113/13

    Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bei einer zunächst zur

    Der Senat hatte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten, dass eine Flucht jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Verurteilte entweder einer Ladung zum Strafantritt keine Folge leistet oder aber andere Indizien seinen fehlenden Gestellungswillen zweifelsfrei belegen und deshalb eine Zulässigkeitsentscheidung in Fällen der vorliegenden Art nicht veranlasst sei (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2011, Az: OLG Ausl 184/10, und vom 24. Mai 2012, Az: 2 Ws 214/12).
  • OLG Celle, 21.12.2011 - 1 Ausl 44/11

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fluchtfalls i.S.v. Art. 2 Abs. 1

    Es entspricht bereits der übereinstimmenden Rechtsprechung der - soweit ersichtlich - hierzu bislang angerufenen Oberlandesgerichte, dass der Begriff der Flucht im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften nicht im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu verstehen ist, sondern ein Verurteilter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ bereits dann flüchtig ist, wenn er sich in sein Heimatland begibt, einer Ladung zum Strafantritt nicht Folge leistet und sich der Vollstreckung im Urteilsstaat nicht zur Verfügung hält, oder wenn sich sonst aus seinem Verhalten sein fehlender Gestellungswille zweifelsfrei ergibt (KG vom 16.7.2007 [NJW 2008, 673]; Brandenburgisches OLG vom 26.4.2010 [1 Ws 19/10]; OLG Rostock vom 8.6.2010 [1 Ws 128/10]; OLG Dresden vom 9.6.2011 [OLG Ausl 184/10]; zustimmend auch Böhm, NJW 2008, 677).
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