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   OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20   

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OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2020,16657)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2020 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2020,16657)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2020,16657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz (IBR 2020, 489)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin - obwohl geboten - nicht substantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06 - juris).

    Genügt die Partei dem nicht, ist der gegnerische Vortrag jedoch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, a.a.O.; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rz. 8 b und vor § 284 Rz. 34).

  • OLG Hamm, 12.11.2014 - 20 U 261/12

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG ist eine vom status quo bei Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt oder den Schadensumfang darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2014, Az.: 20 U 261/12 - juris, m.w.N.).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
  • BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. IV ZR 229/09 - juris).
  • OLG Naumburg, 18.06.2015 - 4 U 58/14

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung nach behauptetem

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11

    Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV ZR 150/11 - juris; OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig angesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser Nutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, eine Gefahrerhöhung einhergeht.
  • OLG Celle, 10.11.2016 - 8 U 101/16

    Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl bei Betreiben eines Drogenlabors

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris).
  • BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03

    Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 - juris) hat der Versicherungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen.
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