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   OLG Dresden, 09.12.2015 - 2 Ws 547/15   

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https://dejure.org/2015,66584
OLG Dresden, 09.12.2015 - 2 Ws 547/15 (https://dejure.org/2015,66584)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.12.2015 - 2 Ws 547/15 (https://dejure.org/2015,66584)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 2 Ws 547/15 (https://dejure.org/2015,66584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 4143 ; RVG -VV Teil 4 Abschn. 1
    Gebühren des ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 29.05.2015 - 1 Ws 4/15

    Auslegung einer Kostenregelung in einem im Adhäsionsverfahren geschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.12.2015 - 2 Ws 547/15
    Zu diesen Kosten zählen die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte, die sich nach dem RVG berechnen (vgl. mit eingehender Begründung KG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 1 Ws 4/15 -, juris).
  • LG Meiningen, 03.02.2009 - 2 Qs 214/08

    Isoliertes Adhäsionsverfahren, Rahmengebühren, Grundgebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 09.12.2015 - 2 Ws 547/15
    Die Verteidigergebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VVRVG entstehen für den ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalt hingegen nicht (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 03. Februar 2009 - 2 Qs 214/08 -, juris; Uher in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Nrn. 4100 - 4303 VV Rdnr. 126).
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15; OLG München, Beschluss v. 14.08.2012, 1 Ws 599/12; OLG Rostock, Beschluss v. 23.02.2011, I Ws 38/11, StV 2012, 425; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.03.2009, 2 Ws 20/09, Die Justiz 2010, 353; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).

    Der Senat hatte sich in dieser Frage bereits der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg angeschlossen (SenE. v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15 mit Verweis auf OLG Nürnberg Beschluss v. 10.11.2014, 2 Ws 509/14, RuP 2015, 55).

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